Bekanntmachung über die Todeserklärung Kriegsverschollener vom 18. April 1916. 145
Abs. 2 angegebenen Grunde zurückgewiesen worden ist. Die Frage wird zu verneinen sein,
weil §8 14 mcht auf § 13 Bezug nimmt; hiergegen Stern, Recht 16 508.
2. Stern a. a. O. 572. Gegen jede Zurückweisung des Antrags ist die sofortige
Beschwerde gegeben (5# 14 Satz 3 Kr Versch V.). Ebenso Dronke 64, Schmidt a. a. O. 44.
Anders v. Miltner a. a. O., Rie zler a. a. O. 164, die bei Verweisung auf den Weg der
Anfechtungsklage keine Rechtsmiltel zulassen. Würde die Kr Versch V. dies im Falle des
§ 13 gewollt haben, so hälte es gegenüber dem ollgemeinen Wortlaute von § 14 Satz 3
besenders zum Ausdruck gebracht werden müssen.
3. Seufferta. a. O. 445. Es wäre zweckmäßig, die Beschwerde wegen eines Nichtig-
keits oder Restitutionsgrundes gegen den die Todeserklärung aufhebenden Beschluß zuzu-
lossen, da es doch denkbar ist, daß der Richter, welcher den Beschluß erlassen hat, nach § 41
Nr. 3 3O. ausgeschlossen war oder daß eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist,
sälschlich angejertigt oder verfälscht war oder daß ein Zeuge sich einer vorsätzlichen oder
sahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat. Aber nach dem jehigen
Recht ist auch aus solchen Gründen keine Beschwerde statthaft.
§ 15.
1. Stern, Recht 16 509. Daß die VO. nicht bloß den Antrag auf Aufhebung der
Todeserklärung in seinen Wirkungen der Erhebung der Anfechtungsklage gleichgestellt
hat, sondern das gesamte Beschlußverfahren (s 11ff.) dem Anfechtungsprozeßverfahren,
ist aus § 15 Abs. 3 zu entnehmen, wonach der Beschluß dem Aufhebungsurteil gleich-
estellt ist.
* 2. Lemme a. a. O. 373. Es ist nicht ausdrücklich bestimmt, daß die Aufhebung der
Todeserklärung durch Urteil auf Grund der Anfechtungsklage dieselbe rechtliche Bedeutung
hat, wie die Aufhebung der Todeserklärung durch den Beschluß, der auf den Antrag auf
Aufhebung der Todeserklärung erlassen worden ist. Wenn deshalb § 1348 Abs. 2 Be.
bestimmt, daß die infolge Schließung der neuen Ehe aufgelöste frühere Ehe auch dann
aufgelöst bleibt, wenn die Todeserklärung infolge einer Anfechtungsklage durch Urteil
aufgehoben ist, so fehlt es an einer ausdrücklichen Bestimmung darüber, daß das gleiche
gelten solle auch für den Fall, daß die Todeserklärung infolge eines Beschlusses aufgehoben
ist, der über den Antrag auf Aufhebung der Todeserklärung antragsgemäß entschieden hat.
Im Gegenteil sogt § 15 Abs. 3, daß der die Todeserklärung aufhebende Beschluß „für und
gegen alle wirkt“.
§ 16.
1. Rie zler a. a. O. 163, Stern a. a. O. 562. Wo öffentliche Interessen in erheb-
lichem Maße mitspielen, wird nicht nur ein Antragsrecht, sondern auch eine Antrags-
pflicht des Staatsanwalts anzunehmen sein.
2. Seussert a. a. O. 435. Welcher Staatsanwalt zuständig ist, ist nicht gesagt; an-
zunehmen ist, daß der Staatsanwalt des zuständigen Amtsgerichts antragsberechtigt is!
9 17.
1. Dronke a. a. O. 639. Der Ausdruck „Truppenteil“ wird nicht im streng mili-
tärischen Sinne zu verstehen sein, sondern alle Formationen einschließlich der Militärbe-
hörden, z. B. Lazarette, umfassen, deren Befehlshaber nach der Disziplinarstrafordnung
für das Heer vom 31. Oktober 1872 (Armee VBl. 330) oder der DSt. für die Kaiser-
liche Marine vom 1. November 1902 (Mar Vl. 116) und ihren Ergänzungen Diszi-
plinarbefugnis über seine Untergebenen hat. Der Disziplinarstrafgewalt untersteht nach
8 2 Nr. 3, 5 38 DStO., 52 Nr. 4, 6, &4 44 Mar DStO. auch das Heeresgefolge (§ 15 Abs. 2
BGB., 8 1 Abs. 2 Kr Versch V.). Wenn das Verfahren die Todeserklärung eine dem Heere
solgende Zivilperson betrifft, findet die Vorschrift des & 17 Abs. 1 Kr Versch V. daher gleich-
falls Anwendung.
2. Dronke a. a. O. 640. Die Form, in der z. B. das Zentral-Nachweise-Bureau
Gütye u. Schlegelberg er, Kriegsbuch. Bd. 3. 10