Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

Gesetz betr. Höchstpreise v. 4. Aug. 1914 in d. Fass. d. Bekanntm. v. 17. Dez. 1914. 8 5. 159 
zuständige Generalkommando hatte Höchstpreise für Gerste festgesetzt. Das Amt B. forderte 
daher den Lagerhalter auf, die Gerste zu dem Höchstpreise an die Landwirtschaftskammer 
Hannover zu überlassen. Die hiervon in Kenntnis gesetzte Firma P. u. H. lehnle das ab, 
worauf der Amtshauptmann gemäß # 2 des HPG. a. F. die Gerste beschlagnahmte und 
der Landwirtschastskammer überwies. Die Firma P. u. H. behauptet, dadurch habe der 
Amtshauptmann schuldhaft seine Amtspflicht verletzt: nach dem Höchstpreisgesetz in seiner 
damals geltenden Fassung habe die Beschlagnahme nur erfolgen dürfen, wenn sie sich 
geweigert hätte, überhaupt zu dem sestgesetzten Höchstpreis zu verkaufen; dos habe sie 
aber nicht getan, sie habe nur abgelehnt, an die Land wirtschaftskammer zu verkaufen, 
weil sie die Gerste für ihre eigenen Kunden gebraucht habe; weiter sei aber die Beschlag. 
nahme auch deshalb unzulässig gewesen, weil inzwischen die Höchstpreise bereits wieder 
aufgehoben gewesen seien. Die Firma P. u. H. verlangte vom Oldenburgischen 
Staat, der für die Amlspflichtverletzung des Amtshauptmanns hafte, Ersatz des ihr durch 
die Beschlagnaohme entstandenen Schadens. 
LG. und OLG. Oldenburg haben die Klage abgewiesen. Das O#. führt aus: 
Die Meinung der Kl., die Beschlagnahme sei deshalb gesetzwidrig gewesen, weil die Kl. 
nicht überhaupt sich geweigert habe, die Gerste zu dem feslgesetzten Preise zu verkaufen, 
sondern sie nur nicht an die Landwirtschaftskammer habe verkaufen wollen, ist unbegründet. 
Die Kl. mußte sich, wenn ihr von der Behörde ein Käufer genannt wurde, entscheiden, 
ob sie die Gerste verkaufen wolle; entschied sie sich nicht, so konnte das Amt die Gerste im 
Wege des Zwangsverkaufs übernehmen und der Landwirtschaftskammer überweisen. 
Die Behauplung der Kl., daß sie die Gerste zu ihrem eigenen Bedarf brauchte, um ihre 
Kunden zu befriedigen, ist unerheblich. Auch darauf kann die Klage nicht gestützt werden, 
daß die Höchstpreise zur Zeit der Beschlagnahme bereits wieder ausgehoben waren. Es 
kommt nicht darauf an, wann die Aufhebung erfolgt ist. Entscheidend ist vielmehr nur, 
ob der Amtshauptmann schuldhaft handelte, wenn er die Gerste noch übernahm. Es steht 
aber fest, daß er damals amtlich noch keine Kenntnis von der Aufhebung hatte. Ob ihm, 
wie die Kl. behauptet, der Lagerhalter H. Mitteilung von der Aushebung gemacht hat 
ist unerheblich; auf Mitteilungen dritter Personen brauchie er sich nicht zu verlassen. War 
ihm amtlich die Aushebung der Höchstpreise nicht bekannt, so verletzte er seine Amtspflicht 
nicht, wenn er trotz der damals tatsächlich schon erfolgten Verfügung der Aufhebung die 
Gerste im Wege des Zwangsverfahrens nach dem Höchstpreisgesetz übernahm. Die Klage 
ist hiernach unbegründet. 
(Das R. III hat die Revision zurückgewiesen, JW. 16 1196, LeipzB. 16 1179, 
Warn E. 16 295.) 
17. RG. I, IW. 16 1346, Recht 16 543 Nr. 1004. Die den Höchstpreis festsetzende 
örtliche Verwallungsbehörde kann nicht mit Rechtswirksamkeit bestimmen, daß die betr. 
Ware „auch auswärts zum Höchstpreis abgegeben werden müsse“, weil sie wegen ihrer 
beschränkten Zuständigkeit mit Wirkung über ihren Bezirk hinaus Höchstpreise nicht fest- 
setzen kann, die Höchstpreisfestsetzung vielmehr an den Grenzen des Bezirks ihre Schranke 
findet. Nur die im Bezirk befindliche Ware wird davon ergriffen, und nur solange sie sich 
im Bezirk befindet. Händler und Erzeuger werden durch die Höchstpreisfestsetzung nicht 
gehindert, die Ware auszuführen und außerhalb des Bezirks abzusetzen ohne Rücksicht 
auf den Höchstpreis, der bis zur Ausfuhr maßgebend war. Bei Verkauf nach außerhalb 
ist nicht der Ort des Vertragsschlusses für den Höchstpreis maßgebend, auch nicht schlechthin 
der gesetzliche Erfüllungsort, sondern der (möglicherweise davon verschiedene) Ort der 
Ablieferung, der Ort, an dem die Ware aus der Hand des Verkäufers in die des Käufers 
übergehen soll, der Käufer sie zu übernehmen hat. 
V. Seitliche Begrenzung. 
Feisenberger a. a. O. 62. Allerdings läßt § 1 HPW. die Festsetzung von Höchst- 
preisen nur für die Dauer des gegenwärtigen Krieges zu. Damit soll aber nicht ausge- 
sprochen sein, daß die festgesetzten Höchstpreise sofort mit dem Friedensschluß außer Kraft
	        
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