170 C. Handelssachen und Gewerbliches Eigentum.
die Metallhändler unterworfen sind, wobei die Revisoren teilweise mit einer Schärfe vor.
gehen, die nur verständlich ist, wenn sie bei jedem ohne Ausnahme strafbare Handlungen
voraussetzen. Wir gestatten uns, besonders auf die Gefahr hinzuweisen, daß sich die ehren.
haften Firmen von Geschäften zurückziehen, die sie schuldlos in Strafe bringen können,
und daß sie den skrupellosen Elementen, die weniger Ehre und guten Ruf zu verlieren haben,
das Feld überlassen. Und dies gilt nicht nur vom Metallhandel, sondern auch von manchen
anderen Geschäftszweigen. Daß dabei die Intercssen des Staates und dic der Kriegführung
Schaden leiden, brauchen wir nicht hervorzuheben.
Wir bitten, auf Grund des # 3 Em G. v. 4. August 1914 so bald als möglich für die
Dauer des Krieges eine Verordnung herbeizuführen,
daß Unkenntnis oder Irrlum über die Auslegung von Strafgesetzen dem tat-
sächlichen Irrlum gleichsteht.
h) Der Ausschuß des Deutschen Handelstages hat in einer Verhandlung
vom August 1916 dem Verlangen nach Straffreiheit bei Rechtsirrtum widersprochen,
dagegen empfohlen, von einer Bestrafung abzusehen, wenn sich der Täter in einem ent.
schuldbaren Irrtum über das Bestehen oder die Auslegung der Kriegsgesetze oder Kriegs.
verordnungen befunden hal; zustimmend Bovensiepen, Deutsche Tages Z. Nr. 572.
i) Koffla, DJ3. 16 711 tritt dem Wunsch der Altesten der Kaufmannschaft bei,
soweit es sich um Strafnormen der Kriegsverordnungen handelt.
k) R. III, JW. 16 1131 Nr. 23, Leipz. . 16 934, Recht 16 397 Nr. 721, Sächs#.
16 347. Die Höchstpreisfestsehungen im Sinne des Reichsgesetzes betr. Höchstpreise vom
4. August 1914/17. Dezember 1914 stellen nach der Rechtsprechung des R. selbständige
Verwaltungsmaßnahmen außerhalb des Strasgesetzes dar, die der Täter kennen muß,
soll er wegen vorsätzlichen Uberschreitens der Höchstpreise bestraft werden. Allein die
Bg.. v. 10. Dezember 1914 über Höchstpreise für Kupfer usw. ist nicht auf Grund jenes
Reichsgesetzes ergangen, sondern fußt in §& 3 des Reichsgesetzes über die Ermächtigung des
Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen v. 4. August 1914. Sie ist ein abgeschlossenes
Gesetz, dessen Einzelbestimmungen unter sich ein untrennbares Ganzes bilden. Ein Irrium
über § 9 dieser BRV O. ist daher Irrlum über das Strafgeset und unbeachtlich.
1) ebenso wie Bd. 2, Nr. 50. RG. III, LeipzB. 16 598; Rö. IV, DJg3. 16 440;
Leipz . 16 826 (Hamburg).
m) DJ3Z. 16 821 (KG. FS.). Der # 1 der R# ek. v. 14. Febr. 1916 zur Regelung
der Preise für Schlachtschweine und Schweinefleisch, RG Bl. 99 (zu vgl. Bd. 2, 298) enthält
im §&5 1 die Festsetzung von Höchstpreisen für den Verkauf von Schlachtschweinen, # 8 be-
stimmt, daß die in dieser VO. und auf Grund derselben festgesetzten Preise i. S. des Höchst-
preisges. sind; § 13 enthält Strafbestimmungen für Zuwiderhandlungen gegen verschiedene
in dieser BO. enthaltenen Bestimmungen, nicht aber für eine Zuwiderhandlung gegen # 1
der VO. Es handelt sich deshalb, soweit eine solche Zuwiderhandlung in Frage kommt,
um ein Blankett-Strafgesetz; d. h. eine Bestrafung hat nicht stattzufinden auf Grund dieser
VO. allein, sondern nur in Verb. mil dem Höchstpreisges. Die Eigentümlichkeit des Blankett-
Strafges. besteht darin, daß es nur eine Strafdrohung, aber keine Norm enthält, also nicht
gleichzeitig eine Handlung unter Strasandrohung verbietet, sondern die Strafe nur gegen
die Zuwiderhandlung androht, welche gegen eine vor anderer Seite gesetzte oder zu setzende
Norm erfolgt. In solchem Fall ist die Norm nicht Teil des Strafgesetzes, sondern ein außer-
strafrechtlicher Rechtssatz. Dies ergibt sich daraus, daß in solchem Fall die die Strafandrohung
und die Norm, also den Tatbestand enthaltenden Gesetze auf zwei ganz verschledenen
Rechtsquellen beruhen können. Das eine kann Reichsgesetz, das andere Landesgesetz sein;
Gesetze aber, die aus zwei verschiedenen Rechtsquellen fließen, sind nicht ein und dasselbe
Gesetz. Sie ergänzen sich nur gegenseitig, wie denn auch die Aufhebung des einen Gesetzes
nicht notwendig die Aufhebung des anderen zur Folge hat. Auch der Umstand, daß die
B. v. 14. Februar 1916 auf Grund des Erm G. v. 4. August 1914 erlassen ist, und daß sich
in §& 13 zugleich eine Strafandrohung befindet, ist unerheblich. Denn die Sirafandrohung
des § 13 der VO. bedroht nicht die Überschreitung der in § 1 festgesetzten Höchstpreise,