Gesetz betr. Höchstpreise v. 4. Aug. 1914 in d. Fass. d. Bekanntm. v. 17. Dez. 1914. § 6. 171
sondern Zuwiderhandlungen gegen andere in dieser VO. enthallene Bestimmungen mit
Strafe. Die Uberschreitung der Höchstpreise ist also nicht auf Grund dieses § 13, sondern
nur nach # 6 des Höchstpreisges. v. 4. August 1914 strafbar. Für die Zuwiderhandlung ist
die VO. v. 14. Februar 1916 deshalb nicht Strafrechtsvorschrift, sondern, wie mit dem
N. anzunehmen, nur Verwallungsvorschrift; ein entschuldbarer Irrtum über eine solche
isi aber nach der Rechtsprechung des R., von der abzuweichen der Senat keinen Anlaß
findet, beachtlich (DJZ. 16, 728). Auch § 8 der VO. macht diese nicht zum Strafgesetz;
deun dieser bestimmt nur, daß die in dieser VO. feslgesetzten Preise i. S. des Höchstpreisges.
Höchstpreise sind, enthält aber keine selbständige Strafandrohung. In der Annahme des
L., daß der Jrrlum des Angekl. entschuldar, ist eine Rechtsverletzung im vorliegenden
Falle nicht zu sehen.
un) Alsberg a. a. O. 79. Da Verwaltungsanordnungen, von denen die Norm
abhängig ist, um wirksam zu werden, nicht Bestandteile der Norm und deshalb erst recht
nicht des Strafgesetzes sind, so ist ein Irrtum über sie naturgemäß als ein außerstrafrechl-
licher zu betrachten. Deshalb ist eben ein Irrtum über eine in einer Verwaltungsanordnung
enthaltene Höchstpreisfestsetzung als ein Irrlum über einen Tatumstand im Einne des
z 69 SiGBV. anzusehen.
o) Alsberg a.a. O. 83. Bei dem Tatbestand der Ziffer 1 des 86 5PG. gehören die
Begriffe „Höchstpreis“ und „Uberschreitung“ zum Strasgesetz, nicht aber der jeweilige
Betrag eines Höchslpreises und die einzelne Warenart, für die er festgesetzt ist. Ein Irrtum
über die bezeichneten Begriffe liegt aber nur vor, wenn der Täter als Nichthöchstpreis
ansieht, was Höchstpreis ist, oder wenn er einen Vorgang nicht als üÜberschreitung auffaßt,
obwohl ihm diese Bedeutung zukommt.
pp) Häußler, Sächs A. 16 259. Die Auffassung des R., die Anordnungen
auch im Falle der Strafrechisanwendung als außerhalb des Strafrechts stehende Ver-
waltungsmaßnahmen zu behandeln und darauf die Anwendbarkeil des § 59 SlGB. zu
gründen, muß abgelehnt werden. Für den Fall der Strafrechtsanwendung sind sie Tat-
bestände zur Strafdrohung der Strafsatzung. Aus beiden setzt sich das Strafgesetz zusammen.
Bei ihm findel wie in jedem anderen Falle einer Zuwiderhandlung gegen ein Strasgesetzt
der 4 50 Ste# B. bei echtem Tatumstandsirrtum Anwendung. Nicht aber darf die Ver-
waltungsanordnung, die nur verwaltungsrechtlich Verwaltungsanordnung ist, als Gegen-
stand des nicht strafrechtlichen Rechisirrtums in ihrer Gesamtheit den Tatumständen des
59 St#. bei strasrechtlicher Beurteilung ihrer Ubertretung gleichgestellt werden.
d) RG. 1, Leipz Z. 16 1291 Nr. 2. Für die Bestrafung des Angekl., der die Höchst-
preise vorsätzlich überschritten hal, ist es unerheblich, wenn auch von anderen, und wären
es sogar slaatliche Behörden, die Höchstpreise überschritten worden sind. Hat der Angekl.,
die Höchstpreise kennend, deswegen geglaubt, sie straflos überschreiten zu können, so würde
er sich in einem Irrtum über die Sl#abarkeit seines Tuns befunden haben, der ihn nicht
straflos machen könnte.
III. Anderung des Strafgesetzes nach der Straftat.
(Zu vgl. Bd. 1, 760.)
(Erläulerung 1 bis 3 in Bd. 2, 172f.)
4. Hagemann, Goldt#. 62 305 ff. 5 2 Abs. 2 StGB. ist für die Straftaten, die
unter das HPW. fallen, ohne Bedeutung, da es sich um ein Ausnahmegesetz für eine Aus-
nahmezeit handelt. Ist der H P. vor der Aburteilung ausgehoben, so ist eine Verurteilung
ausgeschlossen. .
.b.Alsberga.a.O.111.EineAnwenduugdeöJSAbs.ZStGB.alsFolgeder
Erhöhung oder des Wegfalls einer Höchstpreisfestsetzung muß als ausgeschlossen betrachtet
werden.
6. Alsberg a. a. O. 112. Einer Aburteilung auf Grund eines mit der Beseitigung
des Ausnahmezustands aufgehobenen Kriegswuchergesetzes kann nicht der Einwand aus