Bek. gegen übermäßige Preissteigerung vom 23. Juli 1915. 177
Gegenstand unmittelbar oder mittelbar dem bezeichneten Zwecke dien!. Schließlich wäre
es auch zu eng, wenn man lediglich die Gegenstände, die für die Versorgung der Be.
völlerung absolut unentbehrlich sind, als im § 1 9PP. gemeint ansehen wollte und
deshalb von Nahrungsmitteln als unier diese Vorschrift sallend nur die Volksnahrungs-
mittel, nicht auch die Luxusgenußmittel ansehen wollte.
S. Nordd Allg Zig. v. 15. Juli 1916 Nr. 194 1. Ausg. Zu der Bekanntmachung
gegen übermäßige Preissteigerung v. 23. Juli 1915 3 1 waren Zweifel geäußert worden,
ob dieser Paragraph dahin zu verstehen ist, daß sämtliche Lebensmittel darunter fallen,
also z. B. auch Kaviar, Tec aller Art, Mayonnaise, Lorbeerblätter, Pfeffer, Kuchenback-
mehl usw., oder ob nur Lebensmitiel des täglichen Bedarfs, wie Butter, Eier, Mehl darunter
sallen. Im Einvernehmen mil dem Staatssekretär des Reichsjustizamis hat nach den
Mitteilungen der Reichsprüfungsstelle“ der Staatssekretär des Innern den Begriff
„Gegenstände des täglichen Bedarfs, insbesondere Nahrungs= und Futtermittel aller Art“
dahin ausgelegt, daß unter die Verordnung gegen übermäßige Preissteigerung alle Nah-
rungsmittel fallen. Der Wortlaut „Gegenstände des täglichen Bedarfs, insbesondere
Nahrungsmittel“ ist nicht dahin zu verstehen, daß durch die Einordnung unter die Gegen-
stände des täglichen Bedarfs der Kreis der in Betracht kommenden Nahrungsmittel ein-
geschränkt werde; die Fassung soll vielmehr besagen, daß Nahrungsmiltel allgemein
zu diesen Gegenständen gerechnet werden sollen. Von diesem Standpunkte aus sind Kaviar,
Tee aller Art, Mayonnaise, Lorbeerblätter, Pfesser, Kuchen backmehl als Nahrungsmittel
im Sinne der Verordnung anzusehen.
k) Gegenstände des Kriegsbedarfs.
a. Alsberg a. a. O. 16. Es ist nicht schlechthin alles, was zur Herstellung von Kriegs-
bedarf dient, aus den „Gegenständen des läglichen Bedarfs“ auszuscheiden. Brennmaterial
lann man nicht deshalb die Eigenschaft eines zum läglichen Bedarf dienenden Gegenstandes
absprechen, weil es im speziellen Falle für eine mit der Herstellung von Kriegsmaterial
beschäftigte Fabrik bestimmt ist.
5. Alsberg a. a. O. 35. Daß zu den Gegenständen des Kriegsbedarfs auch
Wassen und Munition gehören, bedarf keiner weileren Ausführung. Man wird aber wohl
auch zu den Gegenständen des Kriegsbedarfs die Gegenstände zu rechnen haben, die zur
Herstellung von Kriegsbedarfsartikeln dienen, wie Werkzeugmaschinen u. a.
1) Berücksichtigung der gesam ten Verhältnisse.
G. Marktlage.
da. R. III, Ro#Str. 49 398, Leipz Z. 167 37, Recht 16 196 Nr. 411. „Marktlage“
und „Marktpreis" sind nicht dasselbe. Die „Marktlage“ berücksichtigen, bedeutet nicht, der
Händler dürse mit dem Marktpreis gehen, ihm folgen und die eigenen Preise danach richien.
Denn dabei würde gerade das einlreten, was verhület werden soll ... Dem übermäßigen
Gewinn des einzelnen steht nicht der Marktpreis der Ware, sondern der gewöhnliche Gewinn
gegenüber, wie er auch sonst beim Verkauf von gewissen in der VO. genannten Gegen-
ständen üblich und angemessen ist, um den Handel damit nutzbringend zu gestalten, ein
Gewinn, der durch die gesamten Verhältnisse, insbesondere die Marktlage gerechlfertigt
wird, also sachlich begründet ist. Nur diese läßt die V O. zu. Sie ist gerade dazu bestimmt,
der Meinung entgegenzutreten, als dürfe der Kaufmann beim Handel mit Gegenständen
der dort genannten Art die gleichen Preise nehmen wie andere und so jedweden Nußen
einheimsen, der sich irgend erzielen lasse. Es wird untersagt, die Preise nach Belieben in
die Höhe zu schrauben und die vorteilhafte Marktlage und die Not des Krieges zu Geld-
gewinn auszunugzen, die in gewöhnlichen Zeitläuften dem Kaufmann in der Regel aus der
Ware nicht zugeflossen wären und in den Verhältnissen keine Stütze finden. Den im Preis
enkhaltenen übermäßigen Gewinn verbietet die VO. Auch in einem dem Marktpreis
entsprechenden Preis kann daher für den einzelnen Verkäufer ein übermäßiger Gewinn
stecken. Aus dem Inhalt und. Grund der VO. folgt indessen, daß Verluste, die ein Kauf-
Güthe u. Schlegelberger, Kriegsbuch. Vd.#. 12