180 C. Handelssachen und Gewerbliches Eigentum.
die seine Unzuverlässigkeit im Handelsveriehr erwiesen, so würde eine behördliche Unter-
sagung des Handelsbetriebes auf Grund der Bek. v. 23. September 1915 (RGl. Cos)
zu erwägen sein.
uc. Alsberg a. a. O. 41. Nach dem in der Sitzung des Ausschusses des Deutschen
Handelslages v. 10. und 11. Februar 1916 erstatteten Bericht haben sich alle Handels.
kammern, die sich bis dahin zu der Frage geäußert hatten, dahin ausgesprochen, daß es
nur eine sichere Grenze für den Begriff des Wuchers gebe, nämlich den Marktpreis
(. Deutscher Handelstag, Mitteilungen an die Mitglieder, 56. Jahrgang Nr. 5 S. 26).
#F. RG. III, Recht 16 544 Nr. 1006. Bedroht ist nicht das Fordern eines über-
mäßigen Preises, sondern das Erzielen eines übermäßigen Gewinnes unter Ausbeutung
der durch den Krieg geschaffenen allgemeinen Nollage. Daher kommt es für die vorge-
schriebene „Berücksichtigung der gesamten Verhältnisse, insbesondere der Marktlage“, nicht
entscheidend darauf an, ob der Marktpreis eingehalten ist; entscheidend ist, ob der im
Einzelfall verlangte Preis dem Fordernden einen übermäßigen Gewinn verschafft, d. h.
einen solchen, der das gewöhnliche, zur nutzbringenden Gestallung des betriebenen Ge-
werbes übliche und angemessene Maß erheblich übersteigt. Ohne Rücksicht auf die beson.
deren Verhältnisse des Einzelfalles treten die Höchstpreisfestsetzungen der allgemeinen
Preissteigerung, die im Kriege eingetreten ist, entgegen; durch sie wird die Veräußerung
zu höheren Preisen als den festgesehten überhaupt untersagt. Dagegen will die Preis-
wucherverordnung einer Preissteigerung, die aus wucherischen Machenschaften einzelner
zu befürchten ist, dadurch vorbeugen, daß die Erzielung übermäßiger Gewinne aus wuche-
rischer Ausbeutung der Kriegsnoklage verboten wird. Richtet sich aber das Verbot nicht
gegen den Preis, sondern gegen den Gewinn, der durch den Preisansatz in übermäßiger
Höhe erstrebt wird, so kann sich der Gewerbetreibende, der billig eingelauft hat, schon
dadurch einen übermäßigen Gewinn verschaffen und sich strafbar machen, daß er zu dem
bestehenden allgemeinen Marktpreis verkauft (RStr. 49, 398); andererseits aber darf
der Gewerbetreibende, der beim Einkauf einen zu hohen Preis hat zahlen müssen, straflos
den allgemeinen Marktpreis überschreiten, wenn er bei Festsetzung seines Verkaufspreises,
also bei seinen Aufschlägen zum Einkaufspreis für Unkostenersatz und Unternehmer- und
Geschäftsgewinn innerhalb der Grenzen des Ublichen und Angemessenen bleibt; es müßte
denn sein, daß er selbst die Höhe des Einkaufspreises durch verbolene Machenschaften mit
verschuldet hat. Daher ist überall der Einwand des Angeklaglen beachtlich, daß er trotz
Überschreitung der Marktpreise einen übermäßigen Gewinn nicht erzielt habe, weil er
nicht billiger als geschehen hätte einkaufen können.
Sh. Fuld, Disch. Hand.-Korr. 16 8. Auch solche Verkaufspreise, welche der Marll-
lage an sich entsprechen, können einen übermäßigen Gewinn im Sinne der Verordnung
darstellen, sofern die Höhe des Gewinnes mit der Kriegsnot in ursächlichem Zusammen-
hange steht und eine Ausbentung der Notlage der Verbraucher bedeutet, denn dieser Aus-
beutung vorbeugend entgegenzutreten, ist der Zweck der ganzen Verordnung.
oo. Beschl. des Aus schusses des Deutschen Handelstages v. 28. Okt. 1916.
(Deutsche Tageszlg. 16 Nr. 553):
„Der Ausschuß des Deutschen Handelstags spricht sich von neuem dahin aus, daß
ein Preis niemals als unzulässig und strafbar angesehen werden dürfte, wenn er sich in
den Grenzen des Marktpreises häll, sofern dieser Marktpreis als wirklicher Marktpreis
gelten kann und einen auf hinreichend breiter Grundlage gewonnenen Ausgleich von
Angebot und Nachfrage darstellt.
Eine Beurteilung der Angemessenheit vorwiegend auf der Grundlage der Gestehungs-
kosten widerspricht kaufmännischen Gewohnheiten und Bedürfnissen. Insoweit von amk-
lichen Stellen gleichwohl auch weiterhin während des Krieges an einer solchen Beurteilung
festgehallen werden sollte, ist zum wenigsten die Einhaltung folgender Richtlinien zu sordern:
Dem Kaufmann muß gesiattet werden, bei Verschiedenheit der Herstellungskosten
oder der Einstandspreise für Waren gleicher Art von Durchschnittsbeträgen auszugehen.