Bek. gegen übermäßige Preissteigerung vom 23. Juli 1915. 183
weniger glücklich beim Einkauf war. Sollten nicht auch die „gesamten Verhältnisse“, die
der Richter neben der Marktlage zu erforschen und zu berücksichigen hat, rein objektiv
danach zu beurteilen sein, wie sie allgemein die Preislage nach wirtschaftlichen Grundsätzen
beeinflussen? -
;T.Lobea.a.O.9.DieBerücksiehtigungiowohldekGestehungskostenalsder
BetriebsunkostenunterliegtnachSinnundZweckdekBRB.cinetBeichtänwnq.Bedeutet
die Gewährung hoher Anschaffungslosten etwa eine Teilnahme an einer Preistreiberei
oder übermäßigen Preisforderung oder liegt sonst eine unlautere Machenschaft dabei vor,
um absichllich die Preise in die Höhe zu treiben, so sind derart aufgewendete Anschaffungs-
losten nicht in voller Höhe in Rechnung zu stellen. Wer aber nichts weiter tut, als die ge-
sorderten Preise des Großhandels notgedrungen bezahlt, darf diese Preise auch seiner
Berechnung des Verkaufspreises zugrunde legen. Nur wenn er freilich mit der Bezahlung
an den Großhändler selber eine Uberschreitung des Höchstpreises dieser angeschafften
Ware begeht, darf er den jenen Höchstpreis überschreitenden vollen Anschaffungspreis
nicht als Gestehungspreis einsetzen, sondern nur den Höchstpreis. Und ebensowenig sind
Betriebsunkosten, die aus Unerfahrenheit, besonderer Liebhaberei u. dgl. das gewöhnliche
bei gleichartigen Betrieben übliche Maß überschreilen, der Berücksichtigung wert.
M. JW. 16 1420 Nr. 3 (BayOb LLG.). Bei gewerblichen Unternehmungen wird
in der Regel der durch den Berkauf einer Ware erzielte Gewinn und ein etwaiges Übermaß
desselben unter Zugrundelegung der Gestehungskosten der Ware und der Betriebskosten
verechnet werden können und müssen. Bei Betrieben aber, die nicht nach den Grundsätzen
eines reinen Erwerbsgeschäftes geführt werden, bei denen die Gütererzeugung zunächst
für den Bedarf des Betriebsinhabers und seiner Familie erfolgt und nur der seiner Menge
nach wechselnde Uberschuß veräußert wird, kann eine solche Rechnung nicht aufgestellt
werden, bei ihnen kann die Frage, ob durch den Verkauf einer selbsterzeugten Ware ein
übermäßiger Gewinn erzielt wurde, nur durch Vergleichung des Kaufpreises mit dem
normalen Verkaufswert, dem Verkehrswert der Ware, beantwortet werden. Ein Selbst-
kostenpreis für die Ware kann in solchen Betrieben nicht festgestellt, der Kaufpreis muß
nach dem Marktpreis berechnet werden.
55. Lobe a. a. O. 9. Eine Verminderung des Umsatzes anderer Waren und eine
dadurch erfolgte Erhöhung des Anteils an den allgemeinen Betriebsunkosten darf bei
Berechnung der Betriebsunkosten, die auf die in 5 5 BO. genannten Gegenstände ent-
sallen, nicht in Ansatz gebracht werden; ebenso R. IV, Leipz#. 16 1298.
y. Reingewinn.
aa. RG. IV, LeipzZ. 16 1096, Recht 16 455 Nr. 878. Auf den sog. Bruttogewinn,
den übrigens das #. unrichtig in dem Uberschuß des Verkaufspreises über den Einkaufs-
preis erblickt, kommt es nicht an, sondern allein auf den Reingewinn. Dieser ist zu finden
aus der Summe des Einkaufspreises der Ware oder ihrer Erzeugungskosten, der besonderen
Betriebsunkosten für sie und der entfallenden Anteile an den allg. Betriebsunkosten einer-
leits und dem Uberschuß des Verkaufspreises über diese Summe andererseits. Hierbei sind
überall die tatsächlich im Kriege aufgewendeten Beträge einzusetzen. Der hiernach ge-
sundene Reingewinn im Kriege ist sodann mit dem Reingewinn in Vergleich zu setzen,
den der Angekl. in Friedenszeiten bei normaler Marktlage als angemessenen gezogen hat.
Insoweit er diesen Friedensreingewinn übersteig#, ist er übermäßig.
68. RE. IV, JW. 16 1132 Nr. 30, Recht 16 398 Nr. 725. Falls für die Beurteilung
des Gewinnes dahin, ob er übermäßig sei, an dem Friedensgewinn ein Maßstab fehlt,
ist nach freiem richterlichem Ermessen festzustellen, ob er als übermäßig anzusehen ist oder
nicht. Dabei sind aber die Einwände des Angeklagten in bezug auf Kapitalaufwand und
Risiko nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen. Der Reingewinn hat, bevor er zur
Kapitalbildung verwendet werden kann, was seine vornehmste Aufqgabe ist, noch andere
Aufgaben zu erfüllen, nämlich den Unternehmerlohn, den Kapitalzins und die
Risikoprämie zu decken. Erst nachdem dies geschehen ist, kann er zur Kapitalbildung