Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

186 C. Handelssachen und Gewerbliches Eigentum. 
Steigerung des Reinertrags entspricht der Steigerung des Verkaufspreises. Es ist also 
nur erforderlich, den angemessenen Verkaufspreis p zu ermitleln, um beurteilen zu können, 
ob der geforderte Kaufpreis ihn übermäßig übersteigt und damit in gleicher Höhe einen 
übermäßigen größeren Reingewinn bringt. Diese übermäßige Steigerung ist völlig 
unabhängig davon, ob der gesteigerte Reingewinn des ganzen Unlernehmens etwa selbst 
in seiner Gesamtheit übermäßig ist. Daß der Gesamtreingewinn übermäßig sei, ist nicht 
erforderlich. Die Festslellung des angemessenen Einzelverkaufspreises kann nun nicht, 
wie sonst, mit Hilfe der Gestehungs- und Betriebsunkosten, sondern nur mit Hilfe der preis- 
treibenden Kräfte gefunden werden, die allein für diese Preise von Einfluß sind. Im all. 
gemeinen ist ihr Ergebnis der Marktpreis und Verkehrspreis, wobei selbstverständlich 
auch hier ein künstlich durch Preistreiberei und unlautere Machenschaften gesteigerter 
Marklpreis nicht als gerechter Maßstab genommen werden darf. Jedenfalls aber ist bei 
allen solchen Waren, bei denen Gestehungskosten und Betriebsunkosten in dem geschilderten 
Sinne keine preisbildenden Kräfte darstellen, dem Marktpreis eine weit größere Beachtung 
für die Frage der Angemessenheit zu schenken und ein ihn erheblich übersteigender Ver- 
kaufspreis als übermäßig hoch zu erachten. 
6. Verhältnis zum Friedenspreis. 
aa. RG. IV, IW. 16 12038, Recht 16 499 Nr. 954. Für die Frage, ob der Gewinn 
übermäßig hoch ist, kommt nur in Betracht, ob und um wieviel er den im Frieden 
gezogenen Reingewinn übersteigt. 
66. NG. IV, JW. 16 1132, Recht 16 345 Nr. 354. Der Zweck der Verordnung 
v. 23. Juli 1915 geht dahin, für Gegenstände des täglichen Bedarfs einen möglichst niedrigen 
Verkaufspreis aufrechlzuerhallen, um das gemeinsame Durchhalten während des Krieges 
zu ermöglichen. Es soll deshalb nur die Preissteigerung stattfinden, die durch die allge- 
meine Lage geboten ist. Dagegen soll der Unternehmer weder die Kriegsnot zum Nachteil 
der Verbraucher für sich ausnutzen, um einen Gewinn zu erzielen, den er ohne den Krieg 
nicht gezogen haben würde, noch soll er den ihn aus der Kriegsnot treffenden Schaden 
durch Preisaufschläge auf die Verbraucher abwälzen dürfen. Im allgemeinen wird daher 
das Spannungsverhältnis zwischen dem Reingewinn vor dem Kriege und dem Reingewinn 
in dem Kriege einen Maßstab dafür abgeben lönnen, ob ein übermäßiger Gewinn vorhanden 
ist. Voraussetzung hierbei ist jedoch, daß schon der im Frieden gezogene Reingewinn nicht 
übermäßig hoch ist. Wenn dies der Fall ist, würde auch der Fortbezug eines solchen Ge- 
winnes, selbst wenn gegen die Friedenspreise keine Steigerung eintreten würde, nicht 
erlaubt sein. 
). Lobe a. a. O. 17. Der Krieg darf nicht die Ursache werden für die 
Erhöhung des Reingewinns über einen angemessenen Reingewinn im 
Frieden. Es ist deshalb der im Kriege gezogene Reingewinn mit dem im 
Frieden erzielten zu vergleichen. Soweit er ihn übersteigt, ist er Über- 
mäßig hoch im Sinne der VO. Selbstverständlich kommt hier überall in Vergleich nicht 
der Gesamtreingewinn des ganzen Unternehmens, sondern der für die einzelne Ware, 
die ein Gegenstand des täglichen Bedarfs ist, entfallende Anteil am Reingewinn. Der 
Reingewinn ist hierbei nach seinem wirklichen Geldbetrag zu nehmen, nicht etwa nach seinem 
auf die Gestehungs= und Betriebskosten bezogenen Prozentsatze, wie üblicherweise seine 
Berechnung erfolgt. Zuweilen findet sich bei dem Gewerbetreibenden die Meinung, 
wer im Frieden einen Nutzen von 20 % fordern dürfe, könne auch im Kriege 20% nehmen. 
Dabei läßt der Gewerbetreibende aber außer acht, daß er im Frieden diese 20% von einem 
viel niedrigeren Betrage der Gestehungskosten samt Betriebsunkosten berechnet, als im 
Kriege. Kommt eine Ware im Frieden durch ihre Anschaffungskosten zuzüglich des auf 
sic fallenden Anteils an Betriebsunkosten auf 10 M., so bedeutet ein Gewinn von 20% 
2 M., kommt dieselbe Ware aber wegen der höheren Anschaffungs- und Vetriebsunkoten 
auf 20 M. zu stehen, so bedeutet ein Gewinn von 205 4 M. Das ist aber eben nicht der 
gleiche, sondern der doppelte Reingewinn im Kriege gegenüber dem im Frieden.
	        
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