Bek. gegen übermäßige Preissteigerung vom 23. Juli 1915. 191
Zurückhallen im Sinne der Preis Steig BO. zu deuten ist, ist häufig nur unter Berück-
sichtigung der in dem betreffenden Handelszweig sonst üblichen Usancen zu entscheiden.
4. Alsberg a. a. O. 46. Nur das Zurückhalten, das der Erzielung übermäßigen
Gewinns dienen soll, wird mit Slrafe bedroht. Straflos ist ein Zurückhalten, das der
Kaufmann zu dem Zweck vornimmi, für den Lebensunterhalt seine: Familie und seiner
Angestellten Vorsorge zu treffen. Straflos ist auch ein Zurückhalten, durch das der Kauf-
mann einem Einhamstern des Publikums vorbeugen will, und durch das er eine angemessene
Verteilung seiner Vorräte zu erreichen anstrebt. Der Tatbestand des §5 Ziffer 2
wird auch dann nicht erfüllt, wenn der Kaufmann in Zeiten des Knapp-
werdens bestimmter Vorräte für seine festen Kunden reserviert und sie
nicht sog. Laufkundschaft abläßt.
III. Ar. 3 Unlautere Machenschaften.
1. Der äußere Tatbestand.
(Erläuterung 1, 2 in Bd. 2, 191.)
3. Alsberg a. a. O. 47. Eine strasbare Einschränkung des Handels mit den be-
zeichneten Gegenständen setzt — und insofern geht der Tatbestand über den des & 5 Zifser 2
hinaus — nicht voraus, daß die Gegenstände von dem Täter bereits erzeugt oder erworben
sind. Strafbar kann sich also auf Grund dieses Tatbestandes auch der Kaufmann machen,
der mit Rücksicht auf behördliche Beschränkungen der Gewinnchancen böswillig die Ver-
sorgung der Bevölkerung unterläßt, indem er dabei die Absicht verfolgt, eine Heraussehung
der gedrückten Preise zu erzielen. Als Einschränkung des Handels im Sinne dieser Vorschrift
wird es auch anzusehen sein, wenn der Täter Handlungen vornimmt, durch die er es anderen,
sonst an dem betreffenden Handelszweig beteiligten Personen unmöglich macht, ihrerseits
weiter Ware auf den Markt zu bringen, indem er z. B. gewaltsam Zusammenkäufe einzelner
Warenkategorien vornimmt.
4. Alsberg a. a. O. 49. Ein Verhalten, das sonst im Konkurrenzkampf als zulässig
erachtet worden ist, kann unter den gegenwärtigen Zeitverhälluissen mit Rücksicht auf dic
höheren Interessen der Allgemeinheit, nicht nur anderer Handelskreise, als unlauter an-
gesehen werden. Auch der Zweck, zu dem die in Frage stehende Machenschaft erfolgl, kann
zu seiner Charakterisierung verwertet werden. Ein Verhalten, das isoliert betrachtet lauter
erscheint, kann dadurch zu einem unlauteren werden, daß es in der Absicht erfolgt, die
Preise der Gegenstände, die zur Versorgung der Allgemeinheit dienen, zu steigern.
2. Der innere Tatbestand (zu val. Bd. 2, 191).
a) Alsberg a. a. O. 49. Auch wer Machenschaften der bezeichneten Art vornimmt,
um dritten Personen die Gelegenheit zu geben, zu höheren Preisen zu verkaufen, macht
sich im Sinne dieser Vorschrift strasbar. Nicht dürfte man es indes für genügend erachten,
wenn die Machenschaften lediglich den Zweck haben, die gegenwärtigen wenn auch über-
mähigen Preise zu halten. Eine solche Absicht ist nicht gleichbedeutend mit der Absicht
der Steigerung der Preise.
b) Alsberg a. a. O. 49. Unlautere Machenschaften sind selbst dann strafbar, wenn
sie lediglich dazu führen sollen, die Gewinnverhältnisse von der Stufe des Unzureichenden
auf die Stufe des Zureichenden zu bringen. Es wird nicht erfordert, daß in der höheren
Preisstufe ein übermäßiger Gewinn enthalten ist.
IV. Nr. 4. Die Teilnahme an verbotenen Hreiskartellen.
(Erläuterung 1, 2 in Bd. 2, 191, 192.)
3. Alsberg a. a. O. 50. Teilnahme ist hier offensichtlich nicht im technischen Sinne
der 35 47ff. StcB. gemeint. Das Geset hat, wenn es hier von Teilnahme spricht, eine
wirtschaftliche Zugehörigkeit im Auge. Das darf allerdings nicht dazu führen, das Kartell-
mitglied schon deshalb für strafbar zu erachten, weil das Kartell als solches Handlungen der