192 C. Handelssachen und Gewerbliches Eigentum.
bezeichneten Art vornimmt. Der Kartellbeschluß, der gegen die Preis Steig V. verstößt,
macht nur diejenigen Kartellmitglieder strafbar, die an dem Zustandekommen dieses Be-
schlusses beteiligt gewesen sind, oder sich ihm nach seinem Zustandekommen unterwersen.
4. Alsberg a. a. O. 94. Die Teilnahme am Preissteigerungskomplott gemäß § 5
Ziffer 4 Preis Steig VO. enthält nicht schon in seinem Tatbestand die Delikte der voran-
gehenden drei Ziffern. Es ist deshalb durchaus möglich, daß Bestrafung desselben Täters
wegen Teilnahme an einem Preissteigerungsklomplott stattfindet, und daß ihm im Zu.
sammenhang damit — in der Regel realkonkurrierend — Preiswucher gemäß § 5 Ziffer 1
Preis Steig VO. gegenüber seinen Kunden zum Vorwurf gemacht wird.
V. Nrr. 5. Die Aufforderung und das Erbieten zu Wucherhandlungen.
1. Alsberg a. a. O. 50. Man kann davon ausgehen, daß vorliegend unter Anreizen
nichts anderes verstanden ist, als das StGB. unter Anreizen versteht. Danach ist unter
Anreizen eine dem Auffordern im wesentlichen gleichartige Tätigkeit zu verstehen, nur daß
beim Anreizen die Tat, zu der der andere bestimmt werden soll, nicht ausdrücklich genannt
wird. Mil der Strafandrohung gegen das Anreizen soll gerade die versteckte indirekte
Einwirkung auf die Leidenschaften und Sinne getroffen werden. Ein Anreizen wird unter
Umständen schon in Mitteilungen gefunden werden können, die dem Adressaten vor Augen
führen und vor Augen führen sollen, daß er durch eine Zurückhallung seiner Ware eine
Sleigerung der Marktpreise herbeiführen kann.
2. Alsberg a. a. O. 51. Als Täter kann unbedenklich auch derjenige in Betracht
kommen, der einen zu teuer bewerteten Gegenstand für sich zu erwerben anstrebt. In dieser
Beziehung kann insbesondere der Fall praktisch werden, daß ein Einkäufer durch Uüber.
bieten seiner Konkurrenz sich den vorzugsweisen Bezug einer bestimmten Ware zu sichern
sucht.
8 6.
(Zu vgl. Bd. 2, 192.)
1. R. IV, Recht 16 345 Nr. 556. Da die VO. nicht anwendbar ist, soweit Höchst-
Frcise sestgesetzt find und da dies für den Großhandel mit Kartoffeln zutrifft (Bek. v. 28. Ok.
tober 1915, RGl. 709), so kommt es für die Anwendbarkeit der VO. auf den Verkauf
von Kartoffeln darauf an, ob Groß- oder Kleinhandel in Frage steht. Dabei kann aber
ein Preisangebot, das sich auf eine Mengeeinheit bezieht, die nach § 9 Bek. v. 25. Oktober
1915 als Gegenstand des Großhandels gilt, doch so zu verstehen sein, daß die einheitiiche
Menge nur als Summe der Teilmengen, die an eine größere Anzahl von Käufern ver-
äußert werden sollen, genannt ist; dann handelt es sich um eine Anzahl von Kleinhandels-
geschäften und § 5 der Preis teig V O. findet Anwendung.
2. Menne, DStrz. 16 165. Nach Aufsassung der Reichsprüsst., der Preisprüsst.
Berlin und anderer Preisprüfst. kommt es darauf an, ob für den betr. Handelszweig
Hp. bestehen, so daß z. V. die Festsetzung von HP. für Erzeuger und Kleinhandel die Be-
strafung des Großhändlers nicht ausschließt, der an H P. nicht gebunden ist.
6. Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen
vom Handel. Vom 23. September 1915. (RBl. 603.)
Wortlaut, Begründung und Erläuterungen in Bd. 2, 192.
1. Wassermann, JW. 16 1259. In welcher Form das Handelsgewerbe betrieben
wird, spielt keine Rolle. Wem also in bestimmten Handelszweigen der Handel untersagt
ist, der kann in diesen Zweigen auch nicht als Kommissionär, Makler oder Agent lätig sein.
Dies ergibt sich durchaus einwandfrei, wenn man sich 3J 1 1 HGB. vor Augen hält („Kauf-
mann im Sinne dieses Gesetzes ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt") und sich vergegen-