Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

192 C. Handelssachen und Gewerbliches Eigentum. 
bezeichneten Art vornimmt. Der Kartellbeschluß, der gegen die Preis Steig V. verstößt, 
macht nur diejenigen Kartellmitglieder strafbar, die an dem Zustandekommen dieses Be- 
schlusses beteiligt gewesen sind, oder sich ihm nach seinem Zustandekommen unterwersen. 
4. Alsberg a. a. O. 94. Die Teilnahme am Preissteigerungskomplott gemäß § 5 
Ziffer 4 Preis Steig VO. enthält nicht schon in seinem Tatbestand die Delikte der voran- 
gehenden drei Ziffern. Es ist deshalb durchaus möglich, daß Bestrafung desselben Täters 
wegen Teilnahme an einem Preissteigerungsklomplott stattfindet, und daß ihm im Zu. 
sammenhang damit — in der Regel realkonkurrierend — Preiswucher gemäß § 5 Ziffer 1 
Preis Steig VO. gegenüber seinen Kunden zum Vorwurf gemacht wird. 
V. Nrr. 5. Die Aufforderung und das Erbieten zu Wucherhandlungen. 
1. Alsberg a. a. O. 50. Man kann davon ausgehen, daß vorliegend unter Anreizen 
nichts anderes verstanden ist, als das StGB. unter Anreizen versteht. Danach ist unter 
Anreizen eine dem Auffordern im wesentlichen gleichartige Tätigkeit zu verstehen, nur daß 
beim Anreizen die Tat, zu der der andere bestimmt werden soll, nicht ausdrücklich genannt 
wird. Mil der Strafandrohung gegen das Anreizen soll gerade die versteckte indirekte 
Einwirkung auf die Leidenschaften und Sinne getroffen werden. Ein Anreizen wird unter 
Umständen schon in Mitteilungen gefunden werden können, die dem Adressaten vor Augen 
führen und vor Augen führen sollen, daß er durch eine Zurückhallung seiner Ware eine 
Sleigerung der Marktpreise herbeiführen kann. 
2. Alsberg a. a. O. 51. Als Täter kann unbedenklich auch derjenige in Betracht 
kommen, der einen zu teuer bewerteten Gegenstand für sich zu erwerben anstrebt. In dieser 
Beziehung kann insbesondere der Fall praktisch werden, daß ein Einkäufer durch Uüber. 
bieten seiner Konkurrenz sich den vorzugsweisen Bezug einer bestimmten Ware zu sichern 
sucht. 
8 6. 
(Zu vgl. Bd. 2, 192.) 
1. R. IV, Recht 16 345 Nr. 556. Da die VO. nicht anwendbar ist, soweit Höchst- 
Frcise sestgesetzt find und da dies für den Großhandel mit Kartoffeln zutrifft (Bek. v. 28. Ok. 
tober 1915, RGl. 709), so kommt es für die Anwendbarkeit der VO. auf den Verkauf 
von Kartoffeln darauf an, ob Groß- oder Kleinhandel in Frage steht. Dabei kann aber 
ein Preisangebot, das sich auf eine Mengeeinheit bezieht, die nach § 9 Bek. v. 25. Oktober 
1915 als Gegenstand des Großhandels gilt, doch so zu verstehen sein, daß die einheitiiche 
Menge nur als Summe der Teilmengen, die an eine größere Anzahl von Käufern ver- 
äußert werden sollen, genannt ist; dann handelt es sich um eine Anzahl von Kleinhandels- 
geschäften und § 5 der Preis teig V O. findet Anwendung. 
2. Menne, DStrz. 16 165. Nach Aufsassung der Reichsprüsst., der Preisprüsst. 
Berlin und anderer Preisprüfst. kommt es darauf an, ob für den betr. Handelszweig 
Hp. bestehen, so daß z. V. die Festsetzung von HP. für Erzeuger und Kleinhandel die Be- 
strafung des Großhändlers nicht ausschließt, der an H P. nicht gebunden ist. 
6. Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen 
vom Handel. Vom 23. September 1915. (RBl. 603.) 
Wortlaut, Begründung und Erläuterungen in Bd. 2, 192. 
1. Wassermann, JW. 16 1259. In welcher Form das Handelsgewerbe betrieben 
wird, spielt keine Rolle. Wem also in bestimmten Handelszweigen der Handel untersagt 
ist, der kann in diesen Zweigen auch nicht als Kommissionär, Makler oder Agent lätig sein. 
Dies ergibt sich durchaus einwandfrei, wenn man sich 3J 1 1 HGB. vor Augen hält („Kauf- 
mann im Sinne dieses Gesetzes ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt") und sich vergegen-
	        
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