Bet. zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. Sept. 1915. 193
wärtigt, daß gemäß Ziff. 6 und vdieser Bestimmung auch die oben erwähnten Tätigkeiten
als Handelsgewerbe anzusehen sind.
Da nach der Rechtsprechung des RG. (JW. 1902, 42) der Handlungsgehilfe, Prokurist,
Vorsteher einer A. (Gruchots Beitr. 34 1213) keine Kaufleute im Sinne des §J 1 HG#.
sind, weil sie kein Handelsgewerbe betreiben, sondern in einem fremden Handels-
gewerbe tätig sind, so enkhält die Untersagung des Handelsbetriebs einerseits nicht das
Verbot für einen selbständigen Kaufmann, der in solcher Stellung sich befindet, in einem
fremden Handelsbetriebe als Angestellter tätig zu sein; andererseits kann sic, wenn sie
sich an die Adresse eines Angestellten richtet, nur die Bedeutung haben, daß dem beireffen-
den Angeslellten untersagt ist, den fraglichen Handelszweig nunmehr als selbständiger
Gewerbetreibender aufzunehmen. Nicht ist dagegen dem Angestellien untersagt, in einem
anderen Handelsbetrieb, wenn sich dieser auch auf die untersagten Zweige erstreckl, als
Angestellter tätig zu sein. Ein anderes Ergebnis wäre widersinnig. Es würde den Ange-
stellten vielfach jeglicher Möglichkeit des Erwerbs berauben. Dem Zweck des Gesetzes
wird vollständig dadurch genügt, daß jeder Kaufmann, der einen solchen Angestellten in
sein Geschäft aufnimmt, schon die nötigen Vorsichtsmaßregeln trefsen wird, daß der An-
gestellte nunmehr auf dem Boden des Gesetzes verbleibt, da er sonst befürchten muß, daß
ihm selbst der Handelsbetrieb untersagt wird.
2. Wassermann. IW. 16 1259. Auch juristischen Personen kann der Handels-
betrieb untersagt werden. Dies hat die Rechtsprechung zu § 35 GewO. ausdrücklich aus-
gesprochen, die unbedenklich herangezogen werden kann.
3. Wassermann, JW. 16 1260. Es fragt sich, ob sich auch derjenige strafbar macht,
der mit einer Person, welcher der Handelsbetrieb untersagl ist, Geschäfte abschließt, die
sie nur eingehen kann, wenn sie der Untersagung zuwiderhandelt. Der Umstand, daß § 5
ein sogenanntes „Sondervergehen“ unter Strafe stellt, d. h. ein Vergehen, bei dem sich
die zugrunde liegende Norm nur an bestimmte Personen richtet (hier an die Person, welcher
der Handelsbetrieb unlersagt ist), würde einer Bestrafung einer Teilnahmehandlung nicht
unbedingt im Wege stehen. Die Bejahung der Frage ist indessen bedenklich, weil im Ab-
schluß eines Geschäfts nicht eine — an sich mögliche — Teilnahme am verbotenen Betiieb
gefunden werden kann. Nicht der Abschluß des einzelnen Geschäfts ist strafbar — wenn
dies vereinzelt bleibt, ist es auch auf Seiten des Normadressaten nicht strafbar —, weil
dann ja kein Handelsbetrieb vorliegt. Sondern der Handelsbetrieb ist strafbar und dazu
leistet z. B. der Angestellte Beihilfe, der die Bücher führt, die Kundschaft besucht usw.,
nicht aber der Abnehmer oder der Lieferant desjenigen, dem der Handel unlersagt ist.
4. Wassermann, JW. 16 1259. Die Untersagung des Handels mit Gegenständen
des Kriegsbedarfs, insbesondere mit Häuten und Fellen entspricht nicht den Erfordernissen
des Gesetzes. Es kann im vorliegenden Falle nicht von einer „Bezeichnung des Handelz-
betriebs“, ganz gewiß aber nicht von einer „genauen Bezeichnung des Handelsbetriebs"
gesprochen werden.
5. Wassermann, JW. 16 1260. Dem Erfordernis des Gesetzes, daß die Tatsachen
pflichtgemäß zu prüfen sind, dürfte nicht genügt sein, wenn der Polizeipräsident von Berlin
ohne jede weitere Begründung „auf Anordnung des Generalkommandos“ die Unter-
sagung des Handelsbetriebs ausspricht.
6. Wassermann, JW. 16 1260. Die Untersagung trifft den Gewerbebetrieb in
seiner Gesamtheit, und er darf daher nach der Untersagung auch im Umherziehen nicht
ausgeübt und ein Wandergewerbeschein hierfür darf nicht ausgestellt werden, ebenso
die Rechtsprechung zu § 35 GewO., Entsch, des Pr O##. v. 7. Nov. 1904 (Reger 26, 27,
Gurch. 4 426, Entsch. 46 355) und Entsch, des Bay GH. v. 7. Februar 1907 (Reger 27,
372). Auch die Ausübung im Marktverkehr ist unzulässig (ogl. Landmann-Rohmer,
die Anm. 3 lit. b zu § 64).
7. Jacusie l, Berl. Tagebl. 1916 Nr. 563 Hand Zlg. Das mit einem im Sinne der
VO. verfemten Kaufmann geschlossene Geschäft bleibt gültig.
Gütde u. Schlegelberger, Kriegsbuch. Bd. S. 13