Bek. über die Errichtung von Preisprüsungsstellen vom 25. September 1915. 195
3. Gutachten über die Angemessenheit von Preisen für Gerichte und Ver-
waltungsbehörden abzugeben,
4. die zuständigen Stellen bei der Aufllärung der Bevölkerung über die Preis-
entwicklung und deren Ursachen zu unlerstützen.
§ 5. Die Preisprüfungsstellen können bestimmen, daß, wer bestimmte Gegen-
stände des notwendigen Lebensbedarfs im Kleinhandel feilhält, verpflichtet ist,
ein Verzeichnis in seinem Verkaufsraum oder an seinem Vertriebsstand anzu-
bringen, aus dem der genaue Verkausspreis der Waren im einzelnen sowie ein
etwa vorgeschriebener Höchstpreis ersichtlich ist. Die Preisankündigung im Ver-
zeichnis gilt als Preisforderung im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 der Bekanntmachung
gegen übermäßige Preissteigerung vom 23. Juli 1915 (RG#Bl. S. 467).
Die angekündigten Preise dürfen nicht überschritten werden. Die Abgabe
der im Kleinverkauf üblichen Mengen an Verbraucher zu dem angekündigten
Preise gegen Barzahlung darf nicht verweigert werden.
Die Preisprüfungsstellen erlassen die näheren Vorschriften. Sie sind befugt,
Ausnahmen zu gestatten. «
Die Bekanntmachung über den Aushang von Preisen in Verkaufsräumen
des Kleinhandels vom 24. Juni 1915 (RGBl. S. 353) und die auf Grund dieser
Bekanntmachung erlassenen Anordnungen bleiben unberührt.
#§ 6. Die Preisprüfungsstellen sind befugt, mit anderen Preisprüfungsstellen
in gegenseitigen Nachrichtenaustausch über Zufuhr, Bestand und Preise der Gegen-
stände des notwendigen Lebensbedarfs zu treten.
Sie sind ferner befugt, innerhalb ihres Bezirkes
1. von jedermann über alle Tatsachen Auskunft zu verlangen, die für die
Preisbildung von Wichtigkeit sind, insbesondere über den Bestand, die
Zufuhr und die Preise von Gegenständen des notwendigen Lebensbedarfs
Enhebungen anzustellen,
2. Räume, in denen Gegenstände des notwendigen Lebensbedarfs hergestellt,
gelagert oder feilgehalten werden, zu betreten und daselbst Besichtigungen
vorzunehmen,
3. mit Zustimmung der zuständigen Behörde die Vorlage von Schlußscheinen,
Rechnungen, Frachtbriefen, Konnossementen, Lagerscheinen, Ladescheinen
und sonstigen im Handelsverkehr üblichen Schriftstücken und Büchern,
soweit sie sich auf den Ein= oder Verkauf von Gegenständen des notwen-
digen Lebensbedarfs beziehen, zu sordern und darin Einsicht zu nehmen.
Die Besugnisse aus Abs. 2 können durch Beauftragte ausgeübt werden.
§ 7. Der Vorsitzende der Preisprüfungsstelle sowie dessen Stellvertreter sind
befugt, Zeugen und Sachverständige, die im Bezirke der Preisprüfungestelle
wohnen oder sich aufhalten, eidlich zu vernehmen. Die Vorschriften der Ziwvil-
prozeßordnung über den Zeugenbeweis und über den Beweis durch Sachver-
ständige finden entsprechende Anwendung. Die Zeugen und Sachverständigen
erhalten Gebühren nach Maßgabe der Gebührenordnung für Zeugen und Sach-
verständige (Rl. 1898 S. 689, 1914 S. 214). Über Beschwerden gegen die
Entscheidungen des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters entscheidet die höhere
Verwaltungsbehörde endgullig.
§ 8,. Die Preisprüfungsstellen sind befugt, Preisprüfungsstellen, Gerichte und
andere Behörden innerhalb ihrer Zuständigkeit um Vernehmungen von Zeugen
und Sachverständigen zu ersuchen. Auf die von den Gerichten zu leistende Rechts-
hilse finden die Vorschriften des 13. Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes ent-
sprechende Anwendung.
§ 9. Die Vorsitzenden, Stellvertreter, Mitglieder und Beauftragten der Preis-
prüfungsstellen sind, vorbehaltlich der dienstlichen Berichterstattung und der An-
zeige von Gesetzwidrigkeiten, verpflichtet, über die Einrichtungen und Geschäfts-
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