Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

200 C. Handelssachen und Gewerbliches Eigentum. 
Zu 8 12. -Geändert durch die Vfg. v. 10. Juni 1916, HMBl. 167 (unten 3b) — 
Die hier vorgesehene Zustimmung der Landeszentralbehörden übertragen wir den Re. 
gierungspräsidenten, für Berlin dem Oberpräsidenten, jedoch mit der Maßgabe, daß in 
den Fällen unter Nr. 2 und 4 diese Behörden verpflichtet sind, dem Minister für Handel 
und Gewerbe vor Ertellung der Zustimmung zu berichten. In diesem Bericht ist darzu. 
legen, aus welchen Gründen dem Beschluß der Gemeinde zugestimmt werden soll. Trifft 
binnen 3 Tagen nach Absendung des Berichts keine andere Weisung bei der Behörde ein, 
so kann sie die Zustimmung erteilen. 
Die gegenüber der früheren Fassung des §5 12 vorgenommenen Abänderungen und 
Zusätze werden den Gemeinden die Durchführung ihrer Aufgaben bei Versorgung der 
Bevölkerung mit einzelnen Gegenständen des nolwendigen Lebensbedarfs erleichtern. 
Die Bestimmung unter Nr. ö gibt die rechmiche Grundlage für die weitere Aus- 
gestaltung der Verbrauchsregelung nach dem Vorbilde der Brolkarte. 
Zus 13. Die hier vorgesehene Zustimmung der Laudeszentralbehörden übertragen 
wir den Regierungspräsidenten und für die Stadt Berlin dem Oberpräsidenten mit Aus. 
nahme des unter Nr. 2b vorgesehenen Falles. In diesem Falle ist dem Minister für Handel 
und Gewerbe zu berichten. Abschrift der Berichte zu ös 12 und 13 ist dem Minister des 
Innern einzureichen. 
Zu den Gewerbetreibenden im Sinne dieser Berordnung gehören auch die Molkereien. 
Zu § 14 Abs. 1. Zuständige Behörde ist in Stadlkreisen der Gemeindevorstand, in 
Landklreisen der Landrat. 
Zu §5 15. Die Ausführungsbestimmungen zu den KK 12 und 13 finden sinngemäße 
Anwendung. Die Befugnis der Zentralbehörden aus Abs. 2 überkragen wir den Regierungs- 
präsidenten, für Berlin dem Oberpräsidenten. Die zuständige Behörde aus § 14 Abfs. 1 
bestimmt der Regierungspräsident und, sofern die Stadt Berlin beteiligt ist, der Ober- 
präsident. 
Zu § 15a. Die in Abschnitt II (Versorgungsregelung) den Gemeinden und Kom- 
munalverbänden übertragenen Befugnisse können durch deren Vorstand ausgeübt werden. 
Zus 15b. Die durch die Satzung innerhalb der Verbände geschaffenen besonderen 
Rechtsverhältnisse sind nötigenfalls durch Festsetzung von Vertragsstrafen zu schützen. 
Die Befugnis der Landeszentralbehörden aus Abs. 3 übertragen wir den Regierungs= 
präsidenten, für Berlin dem Oberpräsidenten. 
b) Vom 19. Juli 1916 (HMBl. 233). 
Auf Grund des Art. 1 der Bek. v. 6. d. Mts. (REBl. 673) zur Ergänzung der L0. 
v. 25. Sept., 4. Nov. 1915 (Rl. 607, 728) ermächtigen wir die Oberpräsidenten und 
die Regierungspräsidenten, die zur Versorgung der Bevölkerung ihrer Provinz oder ihres 
Regierungsbezirks bzw. von Teilen ihrer Provinz oder ihres Regierungsbezirks erforder- 
lichen Anordnungen zu treffen. Soweit eine einheitliche Gestaltung der Vorschriften 
zweckmäßig und nach den örtlichen Verhältnissen durchführbar erscheint, wird künftig von 
dieser Befugnis Gebrauch zu machen sein. 
Die Anordnungen der Oberpräsidenten und Regierungspräsidenten können auch 
bestehende Anordnungen der Kommunalverbände außer Kraft setzen, um die vielfach 
dringend nolwendige Vereinheitlichung der Bestimmungen über den Verkehr mit Lebens- 
mitteln usw. herbeizuführen. In diesem Falle ist unter Anhörung der beteiligten Kom- 
munalverbände zu prüfen, wieweit ein Bedürfnis für eine Sonderregelung besteht. 
Anordnungen, welche unter den 3 16 der V. (ergänzt durch die V O. v. 5. Juni d. Js., 
NGl. 439) fallen, sind entsprechend unserem Erlaß v. 10. Juni d. Is. (OMl. 167) vor 
ihrer Beröffentlichung uns vorzulegen, es sei denn, daß es sich um Verlkehrsbeschränkungen 
für Gegenstände handelt, für die eine Gemeinbewirtschaftung und Rationierung von 
Reichs wegen, wie z. B. bei Kartoffeln und Fleisch, vorgeschrieben ist und für die bisher 
schon Verkehrsbeschränkungen innerhalb Ihres Bezirkes bestanden haben, so daß es sich 
lediglich um eine Vereinheitlichung der Bestimmungen handelt
	        
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