Bek. über die Errichtung von Preisprüfungsstellen vom 25. September 1915. 205
4. landwirtschaftliche Vereinigungen (Zuchtgenossenschaften, Zuchtverbände), Ein-
richtungen der Landwirtschaftskammer und Genossenschaften, die ihren Sitz im
Verbandsbezirke haben.
87. Die Mitglieder des Verbandes erhalten vom Vorstande eine Ausweiskarte.
Genossenschaften und Vereinigungen im Sinne des §# 6 erhalten für die von ihnen be-
zeichneten Personen Ausweiskarten. Sofern für eine Genossenschaft mehrere Personen
Ausweiskarten erhalten sollen, sind neben der Hauptausweiskarte für den Hauptvertreter
Nebenlarten auf die übrigen Personen auszustellen. Händler, die Aufkäufer beschäftigen,
hoben für diese auf den Namen lautende Nebenkarten zu beantragen.
Die Ausweiskarten sind von den Verbandsmitgliedern bei jedem ihnen nach 89
vorbehaltenen Viehhandelsgeschäst ohne Aufforderung vorzulegen.
6#. Die Erteilung von Ausweiskarten kann aus wichtigen Gründen versagl werden.
Uber die Erteilung entscheidet der Vorstand.
Der Vorstand kann einem Mitgliede die Ausweiskarle (5 5) entziehen, wenn Gründe
vorliegen, die s ine Unzuverlässigkeit ergeben oder wenn das Mitglied den Bestimmungen
dieser Satzung oder den nach §# 4 erlassenen Anordnungen des Vorstandes zuwiderhandelt.
Die Ausweislarte kann außerdem vom Vorstande zurückgenommen werden, wenn
sich nachträglich Umstände ergeben, welche die Versagung der Erlaubnis rechtsertigen
würden. Im Falle der Zurücknahme der Ausweiskarte kann den Beleiligten die gezahlte
Gebühr zurückerstattet werden.
Mit der Entziehung oder Zurücknahme der Ausweiskarte verliert das Mitglied das
Recht zum Handel mit Vieh im Verbandsbezirk.
UÜber Beschwerden wegen Versagung, Entziehung oder Zurücknahme von Ausweis-
Oberpräsident
Regierungspräsident
Wird einem Mitgliede die Ausweiskarte entzogen oder wird sie zurückgenommen, so
werden damit gleichzeitig die für seine Aufkäufer ausgestellten Nebenkarten ungültig.
Die Entziehung der Karte kann in den für die Bekanntmachungen des Vorstandes
bestimmten Blättern in den Kreisblättern der Kreise, wo das bisherige Mitglied tätig ge-
wesen ist, auf Kosten des Mitgliedes veröffenllicht werden.
Für die Ausstellung der Ausweiskarte ist an den Verband eine Gebühr zu zahlen,
die nach Beschluß des Vorstandes eine einmalige oder jährliche sein kann. Die Gebühren
werden vom Vorstand unter Zustimmung der Provinzialfleischstelle festgesetzt.
Der Vorsland ist befugt, Mitgliedern auf ihren Antrag den Austritt zu gestatten und
über die ganze oder teilweise Rückzahlung der Mitgliedskartengebühren (Abs. 9) Bestim-
mungen zu treffen.
§* 9. Der Ankauf von Vieh beim Landwirt oder Mäster zur Schlachtung und zum
Weiterverkauf sowie der kommissionsweise Handel mit Vieh im Verbandsbezirk ist außer
dem Verbande selbst nur den Verbandsmitgliedern, die von dem Vorstande eine Ausweis-
larte erhalten haben, gestattet.
Die Ausweiskarte gibt keinen Anspruch auf die Ausübung des Handels, falls der
Verband oder mit Zustimmung der Provinzialfleischstelle die Kommunalverbände mit
Rücksicht auf die nach § 9 der Bundesratsverordnung über die Fleischversorgung vom
27. März 1915 (Rl.) erforderlich werdenden Umlagen einschränkende Anordnungen
getrofsen haben.
Den nicht gewerbsmäßige Ankauf von Vieh bei dem Landwirt oder Mäster für den
eigenen Bedarf, soweit er sich im örtlichen Verkehr ohne Versand auf der Eisenbahn ab-
wickelt, hat nicht die Mitgliedschaft beim Verbande zur Voraussetzung?).
karten entscheidet der endgültig.
½) Für den Fall eines nicht gewerbsmäßigen Ankaufs von Vleh durch einen Landwirt
bei einem Landwirt ist zu einem Transport auf der Eisenbahn eine Bescheinigung der
Polizeibehörde des Versandortes erforderlich, dah der Versand gestaltet ist. Nach der An-
ordnung der zuständigen Herren Ressortminister vom 19. Januar 1916 — IA le 613.—