Verordn. über den Handel mit Lebens= u. Futtermitteln v. 29. Juli 1916. 209
sönliche oder sonstige Gründe der Erteilung entgegenstehen, oder wenn der An-
tragsteller vor dem 1. August 1914 mit Lebens= oder Futtermitteln nicht gehan-
delt hat.
- 4. Die Erlaubnis kann von der Stelle, dic zu ihrer Erteilung zuständig ist,
zurückgenommen werden, wenn sich nachträglich Umstände ergeben, die die Ver-
sagung der Erlaubnis rechtfertigen würden.
In den Fällen des §8 1 Abs. 2 Nr. 2 und 3 kann der Handel in solchen Fällen
untersagt werden.
8 5. Gegen die Versagung und die Zurücknahme der Erlaubnis sowie gegen
die Untersagung des Handels ist nur Beschwerde zulässig; sie hat keine aufschiebende
Wirkung.
g 6. Zur Erteilung und Entziehung der Erlaubnis sowie zur Untersagung des
Handels sind durch die Landeszentralbehörden besondere Stellen zu errichten, denen
Vertreter des Handels angehören müssen. Den Vorsitz hat ein Beamter zu führen.
Vor der Bestellung der Vertreter des Handels sollen die amtlichen Handelsver-
tretungen gehört werden.
Die Landeszentralbehörden bestimmen, welche Behörden zur Entscheidung
über die Beschwerde zuständig sind.
Ist der Vorsitzende der zunächst entscheidenden Stelle mit der Entscheidung
nicht einverstanden, so kann er die Entscheidung der Beschwerdebehörde herbei-
führen. Die zur Entscheidung berufenen Stellen und Behörden können die Vor-
legung der Handelsbücher sowie anderer Beweismittel über die geschäftliche Tätig-
keit des Antragstellers verlangen.
Die Landeszentralbehörden bestimmen das Nähere über die Zusammen-
setzung der Stellen und das Verfahren.
§ 7. Ortlich zuständig zur Entscheidung ist die Stelle, in deren Bezirk die
Hauptniederlassung des Handelsbetriebs, der gegründet werden soll, liegt. Fehlt
es an einer inländischen Hauptniederlassung, so bestimmt die Landeszentralbehörde
des Bundesstaats, in dem der Handel betrieben wird, oder betrieben werden soll,
die zuständige Stelle.
§ 8. Wird die Erlaubnis versagt oder zurückgenommen, oder wird der Handel
untersagt, so hat der Kommunalverband, in dessen Bezirk sich die Hauptnieder-
lassung und in Ermangelung einer inländischen Hauptniederlassung eine Zweig-
niederlassung befindet, die Vorräte an Lebens= und Futtermitteln zu übernehmen
und auf Rechnung und Kosten des Händlers zu verwerten. Ist Beschwerde (& 5)
eingelcgt, so ist mit der Ubernahme nach Möglichkeit bis zur Entscheidung über die
Beschwerde zu warten. 4
Über Streitigkeiten, die sich aus der Ubernahme und Verwertung zwischen
den Beteiligten ergeben, entscheidet endgültig die von den Landeszentralbehörden
bestimmte Behörde.
Die Landeszentralbehörden können die dem Kommunalverbande nach Abfk. 1
obliegende Verpflichtung auf eine andere Stelle übertragen.
9§9. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend
Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer ohne die erforderliche Er-
laubnis oder entgegen einer nach § 4 Abs. 2 erfolgten Untersagung mit Lebens-
oder Futtermitteln Handel kreibt.
§ 10. Auf den Gewerbebetrieb im Umherziehen finden die Vorschriften in
den 1 bis 9 keine Anwendung.
Der Wandergewerbeschein, die Legitimationskarte und dergleichen (Titel II
und III der Reichsgewerbeordnung) sind aber zu entziehen oder zu versagen, wenn
bei demjenigen, für den sie beantragt oder erteilt sind, Umstände vorliegen, welche
die Versagung der Erlaubnis nach § 3 Abs. 2 rechtfertigen würden.
& 11. Wer den Preis für Lebens= oder Futtermittel durch unlautere Machen-
Gütbe u. Schtegelberger. Kriegsbuch. Br. J. 14