Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

Bekanntmachung über die äußere Kennzeichnung von Waren vom 18. Mai 1916. 219 
zunehmen, Geschäftsaufzeichnungen einzusehen und nach ihrer Auswahl Proben 
zur Untersuchung gegen Empfangsbestätigung zu entnehmen. 
Die Unternehmer sowie die von ihnen bestellten Betriebsleiter und Auf- 
sichtspersonen sind verpflichtet, den Beamten der Polizei und den Sachverstän- 
digen Auskunft über das Verfahren bei Herstellung der Erzeugnisse und über die 
zur Verarbeitung gelangenden Stoffe, insbesondere auch über deren Menge und 
Herkunft, zu erteilen. 6 . 
3:4. Die Sachverständigen sind, vorbehaltlich der dienstlichen Berichterstat- 
tung und der Anzeige von Gesetzwidrigkeiten, verpflichtet, über die Einrichtungen 
und Geschäftsverhältnisse, welche durch die Aufsicht zu ihrer Kenntnis kommen, 
Verschwiegenheit zu beobachten und sich der Mitteilung und Verwertung der Ge- 
schäfts= und Betriebsgeheimnisse zu enthalten. Sie sind hierauf zu vereidigen. 
ö. Mit Gesängnis bis zu sechs Monaten und mit Geldstrafe bis zu fünfzehn- 
hundert Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft: 
1. wer den nach § 1 getroffenen Bestimmungen zuwider Waren ohne die 
vorgeschriebenen Angaben feilhält, verkauft oder sonst in Verkehr bringt; 
wer Waren mit Angaben der nach & 1 vorgeschriebenen Art versieht, die 
der Wahrheit nicht entsprechen; 
wer wissentlich Waren, die mit unrichtigen Angaben der nach § 1 vorge- 
schriebenen Art versehen sind, seilhält, verkauft oder sonst in Verkehr bringt; 
wer die Waren zu einem höheren als dem gemäß den nach § 1 getroffenen 
Bestimmungen angegebenen Preise abgibt, die Preisangabe unkenntlich 
macht oder der Vorschrift im § 2 zuwider den Preis erhöht; 
.l wer der Vorschrift des § 3 Abs. 2 zuwiderhandelt; 
wer der Vorschrift des § 4 zuwider Verschwiegenheit nicht beobachtet oder 
der Mitteilung oder Verwertung von Geschäfts= oder Betriebsgeheim- 
nissen sich nicht enthält. 
Im Falle der Nr. 6 tritt die Verfolgung nur auf Antrag des Unternehmers ein. 
Wird in den Fällen der Nr. 1 bis 4 auf Strafe erkannt, so kann angeordnet 
werden, daß die Verurteilung auf Kosten des Schuldigen öffentlich bekanntzu- 
machen ist. 
In den Fällen der Nrn. 1 bis 4 kann neben der Strafe auf Einziehung der 
Waren erkannt werden, die nicht mit den vorgeschriebenen Angaben oder mit un- 
richtigen Angaben versehen sind oder bei denen die Preisangabe unkenntlich ge- 
macht ist oder der Preis erhöht ist, ohne Unterschied, ob sie dem Verurteilten ge- 
hören oder nicht. Ist die Verfolgung oder die Verurteilung einer bestimmten 
Person nicht ausführbar, so kann auf die Einziehung selbständig erkannt werden. 
§s 6. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung (19. 5.] in Kraft. 
Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. 
# 
— 
S# 
Hierzu: 
a Bekanntmachung des Reichskanzlers über die äußere Kenn- 
zeichnung von Waren. Vom 26. Mai 1916. (RGl. 422) mit 
der Anderung durch die Bekanntmachung vom 11. Juni 1916. 
(RGBl. 505.) 
Auf Grund des & 1 der Verordnung über die äußere Kennzeichnung von Waren 
vom 18. Mai 1916 (Rl. S. 380) wird folgendes bestimmt: 
§s 1. Die Bestimmungen dieser Anweisung finden Anwendung auf 
1. Konserven von Fleisch oder unter Zusatz von Fleisch, die durch Erhitzung 
haltbar gemacht sind, soweit ihre Herstellung zugelassen wird;
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.