220 C. Handelssachen und Gewerbliches Eigentum.
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Gemüsekonserven, Obstkonserven aller Art, Fischkonserven, Milch= und
Sahnekonserven;
3. diätetische Nährmitlel, Fleischextrakt und dessen Ersatzmittel, Fleischbrühe-
würfel und sonstige Suppenwürfel, Kassee-, Tee= und Kakaoersatzmittel
sowie Kaffeemischungen;
4. Marmeladen, Obstmus, Kunsthonig und sonstige Fettersatzstoffe zum Brot.-
aufstrich;
5. Käse;
6. Schokoladen, Schokolade= und Kakaopulver aller Art, Zwieback und Kekls.
§ 2. Waren der im & 1 bezeichneten Art, die in Packungen oder Behältnissen
an den Verbraucher abgegeben werden sollen, müssen auf der Packung oder dem
Behällnis in einer für den Käufer leicht erkennbaren Weise und in deutscher Sprache
folgende Angaben enthalten:
1. den Namen oder die Firma und den Ort der gewerblichen Hauptnicder.
lassung desjenigen, der die Ware herstellt; bringt ein anderer als der Her-
steller die Ware in der Verpackung unter seinem Namen oder seiner Firma
in den Verkehr, so ist statt dessen Name oder Firma und Niederlassungsort
dieser Person anzugeben;
die Zeit der Herstellung oder Füllung nach Monat und Jahr;
den Inhalt nach handelsüblicher Bezeichnung und nach deutschem Maße
oder Gewicht oder nach Anzahl; bei Fleisch= oder fleischhaltigen Konserven,
ausgenommen Geflügelkonserven, muß das in der fertigen Ware vorhan
dene Mindestgewicht des knochenfreien Fleisches (einschließlich Felics), oder
Speckes (einschließlich Fettes), bei Geflügelkonserven das in der fertigen
Ware vorhandene Mindestgewicht des knochenhaltigen Fleisches (einschließ-
lich Fettes), bei Gemüse= und Obstkonserven das zur Zeit der Füllung vor-
handene Mindestgewicht des Gemüses oder Obstes ohne die der Konserve
zugesetzte Flüssigkeit angegeben werden. Bei Konserven von Sardinen,
Heringen oder dergleichen Fischen genügt an Stelle des Gewichts die Zahl
der eingefüllten Fische, sofern diese im Durchschnitt der mittleren Größe
der in Betracht kommenden Art entsprechen;
4. den Kleinverkaufspreis in deutscher Währung.
§* 3. Die im §9 2 vorgeschriebenen Angaben sind vom Hersteller oder, falls ein
anderer die Ware in der Verpackung unter seinem Namen oder seiner Firma in
den Verkehr bringt, von diesem anzubringen.
Die Angaben sind anzubringen, bevor der Verpflichtete die Ware weitergibt.
§ 4. Die Beseitigung oder Unkenntlichmachung ciner Preisangabec, z. B.
durch Uberklebezettel, ist verboten.
§8 5. Die vorstehenden Bestimmungen finden auf Waren, die vor dem 1. Juni
1916 hergestellt und in Packungen oder Behältnisse eingefüllt sind, insoweit An-
wendung, als sich die Waren noch im Besitze des Herstellers oder derjenigen Per-
son, die sie unter ihrem Namen oder ihrer Firma in den Verkehr bringt, befinden;:
doch genügt an Stelle der Angabe nach § 2 Nr. 2 der Vermerk: „Hergestellt vor
dem 1. Juni 1916“" und an Stelle der Angaben nach Nr. 3 die Angabe des Inhalts
nach handelsüblicher Bezeichnnng und nach deutschem Maße oder Gewicht oder
nach Anzahl. Sie gelten nicht für Waren, die aus dem Ausland in Original-
packungen eingeführt sind oder werden. Solche Waren sind vor der Abgabe#
an den Verbraucher auf der Packung als Auslandswarc zu kennzeichnen.
Für die äußere Bezeichnung der von den Heeresverwaltungen oder der
Marineverwaltung in Auftrag gegebenen Waren gelten die von diesen Stellen
vorgeschriebenen besonderen Bestimmungen.
§ 6. Zuwiderhandlungen sind nach § 5 der Verordnung des Bundesrats über
die äußere Kennzeichnung von Waren vom 18. Mai 1916 (Röll. S. 380) mil
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