Bekanntmachung über die äußere Kennzeichnung von Waren vom 11. Oktober 1916. 221
Gefängnis bis zu- sechs Monaten und mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark
oder mit einer dieser Strafen strafbar.
§ 7. Die vorstehenden Bestimmungen trelen am 15. Juni 1916 in Kraft.
5) Bekanntmachung des Reichskanzlers über die äußere Kenn-
zeichnung von Waren. Vom 25. August 1916. (REl. 962)
Auf Grund des § 1 der Verordnung über die äußere Kennzeichnung von Waren
vom 18. Mai 1916 (RGBl. S. 380) wird folgendes bestimmt:
Die Bekanntmachung über die äußere Kennzeichnung von Waren vom
26. Mai 1916 (RGl. S. 422) findet auch Anwendung auf Pudding= und
Backpulver sowie alle ähnlichen für die menschliche Nahrung bestimmten
ulver.
Turs Bestimmung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung 126. 8.) in Kraft.
c) Bekanntmachung des Reichskanzlers über die äußere Kenn-
zeichnung von Waren. Vom 11. Oktober 1916. (Rl. 1156.)
Auf Grund des § 1 der Verordnung über die äußere Kennzeichnung von Waren
vom 18. Mai 1916 (RGl. 380) wird folgendes bestimmt:
& 1. Soda, Seife und sonstige Waschmittel, die in Packungen an den Ver-
braucher abgegeben werden sollen, müssen auf der Packung in einer für den Käufer
seicht erkennbaren Weise und in deutscher Sprache folgende Angaben enthalten:
1. den Namen oder die Firma und den Ort der gewerblichen Hauptnieder-
lassung desjenigen, der die Ware herstellt; bringt ein anderer als der Her-
steller die Ware in der Packung unter seinem Namen oder seiner Firma
in den Verkehr, so ist statt dessen Name oder Firma und Niederlassungsort
dieser Person anzugeben;
2, den Zeitpunkt der Füllung, nach Monat und Jahr;
3. den Inhalt nach handelsüblicher Bezeichnung und Gewicht;
4. den Kleinverkaufspreis in deutscher Währung.
§ 2. Die im F 1 vorgeschriebenen Angaben sind vom Hersteller oder, falls ein
anderer die Ware in der Packung unter seinem Namen oder seiner Firma in den
Verkehr bringt, von diesem anzubringen.
Die Angaben sind anzubringen, bevor der Verpflichtete dic Ware weitergibt.
§s 3. Die Beseitigung oder Unkenntlichmachung einer Preisangabe, z. B.
durch Uberklebezettel, ist verboten.
§ 4. Die vorstehenden Bestimmungen sinden aus Waren, dic bis zum Tage
der Verkündung hergestellt und in Packungen eingefüllt sind, nur insoweit An-
wendung, als sich die Waren noch im Gewahrsam des Herstellers oder derjengen
Person befinden, die sie unter ihrem Namen oder ihrer Firma in den Verkehr
bringt; an Stelle der Angabe des Zeitpunktes der Füllung genügt der Vermerk:
„Gefüllt vor dem 1. November 1916“.
Die Bestimmungen gelten nicht für Waren, die aus dem Ausland in Ori-
ginalpackungen eingeführt sind oder werden. Solche Waren sind vor der Abgabe
an den Verbraucher auf der Packung als Auslandsware zu kennzeichnen.
Für die äußere Bezeichnung der von der Heeresverwaltung oder der Marine-
verwaltung in Auftrag gegebenen Waren gelten die von diesen Stellen vorge-
schriebenen besonderen Bestimmungen.
JSö5. Zuwiderhandlungen sind nach § 5 der Verordnung des Bundesrats über
die äußere Kennzeichnung von Waren vom 18. Mai 1916 (RGl. 380) mit Ge-
fängnis bis zu sechs Monaten und mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark
oder mit einer dieser Strafen strafbar.
§ 6. Die vorstehenden Bestimmungen treten am 1. November 1916 in Kraft