Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

222 C. Handelssachen und Gewerbliches Eigentum. 
Begründung. 
1. D. N. IX 8. In ausgedehntem Maße fand eine Ubervorteilung der Bevölkerung 
durch den VDerkauf verschiedener Gegenstände des notwendigen Lebensbedarfs statt, die 
in verschlossener Hackung oder in festen Behältnissen abgesetzt zu werden pflegen. Durch 
allerhand Einlagen in die Umhüllung wurde der Käufer über Gewicht oder Maß des In. 
halts getäuscht. Der Wert der Ware, deren Besichtigung und Hrüfung dem Mäufer durch 
die Umhüllung entzogen ist, entsprach oft nicht annähernd dem geforderten Hreise. 
Lagernde Waren aus billiger eingekauften Beständen wurden mit den gesteigerten Ber- 
stellungskosten neuer Waren im Hreise hinaufgesetzt. Eine Handhabe zum Einschreiten 
fehlte trotz Feftstellung einer Ubervorteilung beim Derkaufe, weil insbesondere der Her- 
sieller, der Seitpunkt der Herstellung sowic Dahl, Gewicht und Maß der Ware bei der Her- 
stellung oder Füllung nicht festzustellen waren. Fur Beseitigung dieser Abelstände wurde 
durch die BZek. v. 1s. Mai lol6 angeordnet, daß bei Gegenständen des täglichen Bedarfs 
nach näherer Anweisung des Reichskanzlers verschlossene Hackungen oder Zelältnisse, in. 
denen sie an den Verbraucher abgegeben werden, mit Angaben über die Herson des 
Herstellers, die Seit der Herstellung, den Inbalt sowie den Mleinverkaufspreis zu ver- 
sehen sind. Durch die Bek. v. 26. Mai lo6 ist der Kreis der von einer solchen Derpflichtung 
zur Anbringung bestimmter Angaben auf der Umhüllung betroffenen Waren näher 
begrenzt und das Wähere bezüglich des Inhaltes der Angaben geregelt. Durch die Bek. 
v. 25. August 1916 ist demnächst der Kreis dieser Waren noch erweitert. Für bereits 
bergestellte und in Hackungen eingefüllte Waren sieht die Zek. v. 11. Juni 1916 einige 
Erleichterungen für die Übergangszeit vor. 
Hersteller von sogenannten Markenarnikeln oder dergleichen Waren pflegen häufig 
die Hreise auch für die noch lagernden Bestände, und zwar auch wenn diese sich schon 
beim Wiederverkäufer befinden, zu erhöhen, sobald eine Erhöhung für später hergestellte 
Ware durch Steigerung der Gestehungskosten bedingt ist. Der Wiederverkäufer wird 
vom Bersteller angewiesen, den Verkaufspreis auch für die billiger eingekaufte Ware 
zu erhöhen, wozu er meist sogenannte Uberklebezettel vom Hersteller erhält. In solchen 
Fällen kann unter Umständen der Hersteller wegen Hreissteigerung zur Derantwortung 
gezogen werden, nicht aber der Wiederverkäufer, der den materiellen Mutzen der Hreis- 
steigerung hat, da er sich auf seine vertragliche VDerpflichtung zur Forderung des vom 
Bersteller vorgeschriebenen Hreises und auf die Zechtsnachteile des Verrufs, der ihm 
von seiten des Herstellerverbandes droht, berufen kann. Um in Fukunft auch hier ein- 
wandfreie Unterlagen für eine strafrechtliche Verfolgung der Hreistreiberei zu schaffen, 
enthält die oben erwähnte Bundesratsverordnung v. 18. Mai lolé über die äußere 
Kennzeichnung von Waren auch ein Derbot nachträglicher Dreiserhöhung und 
entziebt dem Wiederverkäufer die Möglichkeit einer Berufung auf seine Swangslage. 
2. Nordd Allg Zig. v. 19. Mai 1916 Nr. 138 2. Ausg. Eine Bekanntmachung des 
Bundesrats v. 18. Mai ermächtigt den Reichskanzler, anzuordnen, daß bei Gegenständen 
des täglichen Gebrauchs Packungen oder Behältnisse, in denen sie an den Verbraucher 
abgegeben werden, mit bestimmten, Herkunft und Inhalt kenn zeichnenden Angaben 
zu versehen sind. Insbesondere können Angaben vorgeschrieben werden über die Person 
dessen, der dic Warc in den Verkehr bringt, die Zeit der Herstellung, den Inhalt nach Art 
und nach Zahl, Maß oder Gewicht, den Kleinverkaufspreis. Den Kreis der so zu kenn- 
zeichnenden Waren bestimmt der Reichskaonzler. Durch die gleiche Verordnung ist es 
auch wenn entgegengesetzte Abreden vorliegen— verboten, den Preis für Gegenständc 
des täglichen Bedarfs, dic zum Weiterverkauf unter Festsetzung eines Kleinverkaufspreises 
geliefert worden sind, nachträglich zu erhöhen. Die Ubertretung der Vorschriften der Ver- 
ordnung ist mit Geldstrase bis zu 1500 M. und Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit einer 
dieser Strafen bedroht. 
Anlaß zu diesem Eingrisse haben bekannte Mißstände im Kleinverkehr mit notwen- 
digen Bedarfsgegenständen gegeben. Soweit diese in Packungen verabfolgt werden —
	        
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