Errichtung eines Krlegswucheramts. 225
werden. Die Bestellungen erfolgen durch den Minister des Innern im Einver-
nehmen mit dem Finanzminister und dem Justizminister.
Außerdem wird dem Kriegswucheramt ein beratender Ausschuß beigegeben, in
den Vertreter des Handels, der Landwirtschaft, der Industrie, des Handwerks und
der Verbraucher sowie im öffentlichen Leben stehende Männer durch den Minister
des Innern berufen werden. Der beratende Ausschuß wird vom Polizeipräsi-
denten zu periodischen Sitzungen versammelt. Den Vorsitz in den Sitzungen führt
der Polizeipräsident oder der ständige Vertreter des Polizeipräsidenten in der
geitung der Geschäfte des Kriegswucheramts. Den Ministern der Justiz, für Handel
und Gewerbe, für Landwirtschaft, Domänen und Forsten und des Innern, dem
Kriegsminister, sowie dem Präsidenten des Kriegsernährungsamts ist von Ort,
Tag und Stunde der Sitzungen des beratenden Ausschusses unter Bezeichnung
der Beratungsgegenstände rechtzeitig Anzeige zu erstatten, damit sie sich durch
Entsendung von Vertretern an den Sitzungen beteiligen können.
Dem beratenden Ausschuß ist über allgemeine Wahrnehmungen aus der
Täligkeit des Kriegswucheramts Auskunft zu geben und Gelegenheit zu Anre-
gungen und gutachtlichen Außerungen zu bieten.
2. Aufgaben des Kriegswucheramts.
Das Kriegswucheramt hat die Aufgabe, die Bekämpfung des Wuchers und
sonstiger unlauterer Gebarungen im Verkehr mit Gegenständen des täglichen Be-
darfs für das Gebiet des Preußischen Staates einheitlich zu leiten und möglichst
wirksam zu gestalten.
Zu diesem Zweck hat es insbesondere:
à) Die örtlichen Polizeibehörden sowie die Behörden der Staatsanwaltschaft
zur Verfolgung des Wuchers und sonstiger unlauterer Gebarungen nach
gleichmäßigen Grundsätzen anzuregen und auf Einzelfälle, die zu seiner
Kenninis gelangen, aufmerksam zu machen.
b) Den Austausch der Erfahrungen in der Bekämpfung des Wuchers und
sonstiger unlauterer Gebarungen unter den örtlichen Polizeibehörden und
den Behörden der Staatsanwaltschaft zu fördern.
e) Die örtlichen Polizeibehörden bei der Aufklärung wichtiger oder schwieriger
Fälle auch ohne besonderen Antrag durch Entsendung von Beamten zu
unterstützen.
d) Die Tageszeitungen und periodischen Druckschriften auf wucherische oder
sonstige unlautere Geschäftsanzeigen zu überwachen und nötigenfalls die
örklichen Polizeibehörden zum Einschreiten zu veranlassen.
c) Auf Erfordern den örtlichen Polizeibehörden, den Behörden der Staats-
anwaltschaft und den Gerichten Gutachten zu erstatten und Auskunft zu
erteilen. Die örtlichen Polizeibehörden sollen jedoch nur in besonders
schwierigen oder wichtigen Fällen das Kriegswucheramt angehen, damit
keine Uberbürdung des Amts mit Einzelfragen eintritt.
1) Beamte der örtlichen Polizeibehörden durch Veranstaltung praktischer
Unterrichtskurse in der Verfolgung des Wuchers und sonstiger unlauterer
Gebarungen auszubilden.
8) Kurzgefaßte Zusammenstellungen des wesentlichen Inhalts der Vor-
schriften über die Bekämpfung des Wuchers und sonstiger unlauterer Ge-
barungen für den Gebrauch der Polizeibeamten im Außendienst heraus-
zugeben.
bh) Die Bevölkerung durch Veröffentlichungen in der Tagespresse über die Be-
kämpfung des Wuchers und sonstiger unlauterer Gebarungen aufzuklären.
Gütbe u. Schlegelberger, Keiegsbuch. V#. 3 15