226 C. Handelssachen und Gewerbliches Eigentum.
3. Begrenzung der sachlichen Zuständigkeit des Kriegswucheramts.
Die sachliche Zuständigkeit des Kriegswuchceramts erstreckl sich auf die Be.
kämpfung des Wuchers und sonstiger unlauterer Gebarungen in jeder Form, je-
doch nur, soweit sie im Verkehr mit Gegenständen des täglichen Bedarfs vorkommen.
Gegenstände des täglichen Bedarfs sind insbesondere: Lebens= und Futtermittel
aller Art, rohe Naturerzeugnisse, Heiz= und Leuchtstoffe, Waschmittel sowie Klei-
dung einschließlich Schuhwerk.
In diesem Rahmen hat das Kriegswucheramt die einheitliche und wirksame
Verfolgung namentlich folgender Mißstände, und zwar sowohl in strafrechtlicher
wie in polizeilicher Hinsicht zu sichern: Uberschreitungen der Höchstpreise und über-
mäßige Preissteigerungen, Zurückhaltung von Waren, Ausübung des Handels
durch unzuverlässige Personen, Nichtanbringung von Preisanschlägen in Ver-
kaufsräumen des Kleinhandels und UÜberschreitung der in den Anschlägen ver-
zeichneten Preise, Zuwiderhandlungen gegen die Bekanntmachungen vom 198.
Mais26. Mai/11. Juni 1916 über die äußere Kennzeichnung der Waren (R#l.
380/420/505), die Verordnung vom 24. Juni 1916 über den Handel mit Lebens-
und Futtermitteln und zur Bekämpfung des Kettenhandels (Rl. 581), die
Bekanntmachung vom 26. Juni 1916 gegen irreführende Bezeichnung von Nah-
rungs= und Genußmitteln (RoBl. 588) und die Bekanntmachung vom gleichen
Tage über fetthaltige Zubereitungen (R#l. 589).
4. Verhältnis des Kriegswucheramts zu den örtlichen Polizeibehörden
und den Preisprüfungsstellen.
Die ausschließliche Zuständigkeit der örtlichen Polizeibehörden zur Vornahme
polizeilicher Amtshandlungen in ihrem Bezirk wird durch die Errichtung des Kriegs-
wucheramts nicht berührt. Die Beamten des Kriegswucheramts können polizei-
liche Amtshandlungen nur durch die örtlichen Polizeibehörden vornehmen.
Die örtlichen Polizeibehörden bleiben für die nachdrückliche Bekämpfung des
Wuchers und sonstiger unlauterer Gebarungen in ihrem Bezirk nach wie vor allein
verantwortlich. Die Schaffung des Kriegswucheramts entlastet sie von dieser
Verantwortung nicht.
Das Kriegswucheramt kann an die örtlichen Polizeibehörden Ersuchen richten
und Auskunft von ihnen erfordern. Die örtlichen Polizeibehörden haben dem
Ersuchen Folge zu geben und die verlangte Auskunft zu erteilen.
Das Kriegswucheramt soll sich mit der Reichsprüfungsstelle für Lebens-
mittelpreise in enger Fühlung halten und auch auf ein Zusammenarbeiten der
örtlichen Polizeibehörden mit den Preisprüfungsstellen hinwirken. Es kann die
Preisprüfungsstellen in geeigneten Fällen um Aufklärung des Sachverhalts und
um gutachtliche Außerung ersuchen. Die Preisprüfungsstellen haben diesem Er-
suchen zu entsprechen.
5. Beginn und Ende der Tätigkeit des Kriegswucheramts.
Das Kriegswucheramt nimmt seine Tätigkeit am 15. August 1916 auf. Die
Lage der Diensträume sowie die Brief= und Telegrammadresse werden noch mit-
geteilt werden.
Die Auflösung des Kriegswucheramts wird vom Minister des Innern, im Ein-
vernehmen mit dem Finanzminister und dem Justizminister, verfügt.
Abdrucke dieses Erlasses für die Polizeipräsidenten (außer Berlin) und Polizei-
direktoren sowie die Polizeiverwaltungen der Stadtkreise, die Landräte (Ober-
amtmänner) und Gemeindevorstände der Stadtkreise sind beigefügt.