Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

Bet. üb. Prelsbeschränl. b. Verkäusen v. Web-, Wirk= u. Strickwaren v. 30. März 1916. 227 
15. Bekanntmachung über Preisbeschränkungen bei Verkäufen 
von Web-, Wirk- und Strickwaren. Vom 30. März 1916. 
(RGBl. 214) mit der Aenderung vom 14. September 1916. 
(R#. 1022.) 
Der Bundesrat hat folgende Verordnung erlassen: 
§ 1. Web-, Wirk= und Strickwaren dürfen zu keinem höheren Preise verkauft 
werden als dem, den der Verkäufer bei Gegenständen und Verkäufen gleicher oder 
ähnlicher Art innerhalb der Kriegszeit vor dem 1. Februar 1916 zuletzt nachweis- 
lich erzielt oder als Verkaufspreis festgesetzt hat. Fehll es an einem solchen Preise 
oder sind die Gestehungskosten zuzüglich Unkosten und angemessenen Gewinns 
yöher als dieser Preis, so sind die Gestehungskosten zuzüglich Unkosten und ange- 
messenen Gewinns maßgebend. 
Diese Vorschriften finden Anwendung auf Web-, Wirk= und Strickwaren, 
gleichgültig aus welchen Spinnstoffen sie hergestellt sind, sowie auf die aus ihnen 
gefertigten Erzeugnisse. Sie gelten nicht für Gegenstände dieser Art, soweit sie 
auf Grund der Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf vom 
24. Juni 1915 (RG#Bl. S. 357) nebst den Erweitungsbekanntmachungen vom 
. Oktober 1915 (RGl. S. 645) und vom 25. November 1915 (Rl. S. 778) 
beschlagnahmt sind und Preisbeschränkungen unterliegen. 
2. Der Käufer kann, wenn er glaubt, daß der vereinbarte Preis die Grenze 
des § 1 Abs. 1 überschreitet oder, obwohl er sich in diesen Grenzen hält, unange- 
messen hoch ist, binnen zwei Wochen nach Abschluß des Kaufvertrags Feststellung 
des Preises durch ein Schiedsgericht beantragen. 
Das Schiedsgericht setzt unter Ausschluß des Rechtswegs den angemessenen 
Preis fest; seine Entscheidung ist endgültig; sie erfolgt gebühren= und stempelfrei. 
Ergibt sich der Verdacht einer strafbaren Überteuerung durch den Verkäufer; 
so hat der Vorsitzende des Schiedsgerichts der zuständigen Staatsanwaltschaft Mit- 
teilung zu machen. 
8 3. Das Schiedsgericht ist befugt, auf Anrufen der Beteiligten vor Abschluß 
des Kaufvertrags bei der Ermittlung des angemessenen Preises mitzuwirken. 
§ za. Auf Antrag der zuständigen Behörde [Preußen, U#g# v. 5. Okt. 16, 
I#l Bl. 288 die Landräte, in Stadtkreisen die Ortspolizeibehörden, soweit es sich um 
Gegenstände des notwendigen Lebeusbedarfs handelt, die Preisprüfungsstellen) prüft 
das Schiedsgericht die Angemessenheit der in einzelnen Geschäftsbetrieben für 
bestimmte Waren erzielten Preise nach. Ergibt sich dabei, daß der erzielte 
Preis die Grenzen des § 1 Abs. 1 überschreitet oder, obwohl er sich in diesen 
Grenzen hält, unangemessen hoch ist, so hat das Schiedsgericht von dem Inhaber 
des Geschäftsbetriebs zugunsten des Reichs einen Betrag einzuziehen, der dem 
Überpreis aller in dem Geschäftsbetrieb in den Verkehr gebrachten Waren der be- 
treffenden Art entspricht. Die Nachprüfung soll auf eine mehr als drei Monate 
zurücklicgende Zeit nicht erstreckt werden. Die Vorschrift des §& 2 Abs. 3 findet 
Anwendung. 
& 4. Der Reichskanzler erläßt die näheren Bestimmungen über die Errichtung, 
Zuständigkeit und Zusammensetzung des Schiedsgerichts sowie über das Verfahren 
und setzt allgemeine Richtlinien fest, welche die Schiedsgerichte bei ihrer Entschei- 
dung zu beachten haben. 
Er kann Ausnahmen von der Vorschrift des § 1 Abs. 1 zulassen. 
#b. Diese Verordnung tritt mit dem 1. April 1916 in Kraft. Die Frist zur 
Anrufung des Schiesdgerichts (6 2 Abs. 1) läuft nicht vor dem 1. Mai 1916 ab. 
Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens der Verordnung. 
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