Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

Bek. üb. Preisbeschränk. b. Verkäufen v. Web-, Wirk= u. Strickwaren v. 30. März 1916. 229 
Beteiligte im Sinne dieser Bestimmungen sind die Vertragsparteien. Der 
Vorsitzende kann andere Personen, die ein rechtliches Interesse an der Entscheidung 
haben, als Beteiligte zulassen. 
§ 7. Die Beteiligten sind von Ort und Zeit der Sitzung zu benachrichtigen. 
Wird mündliche Verhandlung angeordnet, so sind sie zu dieser zu laden. 
Die Ladung erfolgt durch eingeschriebenen Brief und, wenn der Wohnort des 
Beleiligten nicht bekannt ist oder die schriftliche Verständigung mit ihm während 
des Krieges erschwert oder zeitraubend ist, durch öffentliche Bekanntmachung 
mittels einmaliger Einrückung in den Reichsanzeiger. Der Vorsitzende kann eine 
andere Art der Ladung anordnen. 
Die Beteiligten können sich in der mündlichen Verhandlung durch eine mit 
schriftlicher Vollmacht versehene Person vertreten lassen; sind sie oder ihre Ver- 
treter trotz rechtzeitiger Ladung nicht erschienen, so wird gleichwohl in der Sache 
verhandelt und entschieden. 
§ 8. Das Schiedsgericht kann den Beteiligten aufgeben, binnen einer be- 
stimmten Frist Tatsachen zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts anzugeben 
und Beweismittel, insbesondere Urkunden, vorzulegen oder Zeugen zu stellen. 
Bei Versäumung der Frist kann das Schiedsgericht nach Lage der Sache 
ohne Berücksichtigung der nicht beigebrachten Beweismittel entscheiden. 
§5 9. Das Schiedsgericht kann auf Antrag oder von Amts wegen Beweise 
erheben, insbesondere Zeugen und Sachverständige uneidlich vernehmen. 
Auf die Erledigung des Zeugen= und Sachverständigenbeweises finden die 
Vorschriften der Zivilprozeßordnung mit der Maßgabe Anwendung, daß eine Ver- 
eidigung durch das Schiedsgericht nicht stattfindet. Die Zeugen und Sachver- 
ständigen erhalten Gebühren nach Maßgabe der Gebührenordnung für Zeugen 
und Sachverständige (Röl. 1898 S. 689; 1914 S. 214). 
§ 10. Die Befugnisse aus den s§ 8, 9 stehen außerhalb der Sitzungen dem 
Vorsitzenden zu. 
§ 11. Zu den Verhandlungen wird ein Schriftführer zugezogen. 
Über die Verhandlungen wird eine Niederschrift ausgenommen, die von dem 
Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Sie soll Ort und Tag 
der Verhandlung, die Bezeichnung der mitwirkenden Personen und der Beteiligten 
sowie das Ergebnis der Verhandlung enthalten. Sie soll den anwesenden Be- 
teiligten vorgelesen oder zur Durchsicht vorgelegt werden. 
§ 12. Die Enischeidung erfolgt durch Beschluß. Der Beschluß enthält die 
Namen der Mitglieder des Schiedsgerichts, die bei der Entscheidung mitgewirkt 
haben, und ist von dem Vorsitzenden zu unterschreiben. 
3 13. Die Beschlüsse E 12) sind von dem Schriftführer auszufertigen; er be- 
scheinigt die Ubereinstimmung mit der Urschrift. 
Die Beschlüsse sind den Beteiligten, soweit sie nicht in deren Gegenwart 
verkündet sind, in der im & 7 Abs. 2 vorgeschriebenen Weise mitzuteilen. 
& 14. Für das Verfahren werden Gebühren und Stempel nicht erhoben. 
Das Schiedsgericht bestimmt, wer die baren Auslagen des Verfahrens zu 
kragen hat, und setzt die Höhe der Auslagen fest. 
Die Parteien haben keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Auslagen. 
§ 15. Die Beitreibung der zugunsten des Reichs einzuziehenden Beträge 
sowie der festgesetzten Auslagen erfolgt auf Ersuchen des Vorsitzenden des Schieds- 
gerchs nach den landesgesetzlichen Vorschriften über die Beitreibung öffentlicher 
gaben. 
 
	        
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