Bel. üb. Preisbeschrãnk. b. Verläusen v. Web-, Wirl- u. Strickwaren v. 30. März 1916. 233
Den Uäufern ist durch die Derordnung die Möglichkeit gegeben, eine Hreisminde-
rung und einen zivilrechtlichen Anspruch gegen den Derkäufer zu erzielen. Die Geltend-
machung des zivilrechtlichen Anspruchs erfolgt vor einem Schiedsgericht. Die Errichtung,
Fuständigkeit und Susammensetzung der Schiedsgerichte sowie das Derfahren sind
geregelt durch die Ausführungsbestimmungen v. 50. März 19016. Bei ihren Entschei-
dungen sind die Schiedsgerichte an die vom Reichskanzler festgesetzten allgemeinen
Bichtlinien gebunden. Diese sind unter dem 153. April lolé erlassen.
Von besonderen Strafbestimmungen ist abgesehen worden. Jedoch hat der Vor-
sitzende des Schiedsgerichts bei Derdacht einer strafbaren Uberteuerung der Staats-
anwaltschaft beziehungsweise der Hreisprüfungsstelle Mitteilung zu machen.
2. (D. N. IX 108.)
Bei Erlaß der Derordnung über Hreisbeschränkungen v. 30. März 1016 wurde
angenommen, daß dem preisregelnden Iwecke der Derordnung Genige geschieht durch
die dem Käufer gebotene Möglichkeit, eine Hreisminderung und einen zivilrechtlichen
Anspruch gegen den Verkäufer durch ein Schiedsgericht zu erzielen. Es hat sich jedoch
ergeben, daß der angestrebte Sweck nicht in vollem Umfang erreicht wird, da der Käufer
von dem ihm zustebenden ZRechte selten Gebrauch macht. Als wirksames Mittel zur
Beschränkung der die allgemeinen Interessen schädigenden Uberteuerung hat sich da-
gegen eine behördliche Machprüfung der Hreise auf ihre Angemessenheit nach den er-
lassenen Bestimmungen erwiesen. Es erschien daher zweckmäßig, daß den Behörden
bei Dermuten einer Uberteuerung die Mögglichkeit gegeben wird, bei den auf Grund
der Bek. v. 30. März 1916 errichteten Schiedsgerichten eine Machprüfung der für be-
stimmte Waren vom Derkäufer erzielten Hreise Berbeizufüften. Diesem Swecke ent-
spricht die anf Grund des §& 5 des sog. Erm G. ergangene Bek. v. 14. September 1016.
1. Nordd Allg Ztg. v. 18. Juli 1916 Nr. 197 1. Ausg. Durch die Verordnung des
Bundesrats über Preisbeschränkungen bei Verkäufen von Web-, Wirk= und Slrickwaren
v. 30. März 1916 (R#l. 214) 8 1 ist vorgeschrieben, daß Web-, Wirk- und Strickwaren
grundsählich zu keinem höheren Preise verkauft werden dürfen als dem, den der Verkäufer
bei Gegenständen und Verkäufen gleicher oder ähnlicher Art innerhalb der Kriegszeit
vor dem 1. Februar 1916 zuletzt erzielt oder festgesetzt hat. Nur ausnahmsweise, wenn es
an einem solchen Preise fehlt oder die Gestehungskosten zuzüglich Unkosten und angemessenen
Gewinns höher sind als dieser Preis, sind die Gestehungskosten zuzüglich Unlosten und
angemessenen Gewinns maßgebend. Der Verkäufer, der diese Vorschriften nicht beachtet,
setzt sich der Bestrafung wegen Übermäßiger Preissteigerung nach der Bundesratsverordnung
gegen übermäßige Preissteigerung v. 23. Juli 1915 — REBl. 467 — aus (Gejängnis bis
zu einem Jahre und Geldstrafe bis zu 10000 M. oder eine dieser Strafen, außerdem Ein-
ziehung der Vorräte). Es kann auch auf Grund der Bundesratsverordnung v. 23. Sep-
tember 1915, betr. Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel (RKGl. 603) der
Handel mit Web., Wirk-- und Strickwaren untersagt werden.
Es ist beobachtet worden, daß die Vorschristen der Verordnung v. 30. März 1916
nicht genügend beachtet werden. Es hat vielfach eine Preisgestallung Platz gegrifsen,
die zu übermäßigen Gewinnen für die Fabrikanten und Händler führt. Das Oberkommando
in den Marken sieht sich deshalb genötigt, um insbesondere der minderbemittelten Be-
völkerung die Deckung ihres Bedarfs an Kleidung und Wäsche zu angemessenen Preisen
dauernd zu gewährleisten, die Preisgestaltung für Web-, Wirk- und Strickwaren ganz
besonders zu beobachten und bei den einzelnen Beteiligten laufend zu prüfen. Ungerecht-
sertigte Preissteigerungen werden im allgemeinen Interesse strafrechtlich verfolgt werden.
Wenn in der Verordnung v. 30. März 1916, 3 1, von „angemessenem Gewinn" ge-
sprochen wird, so ist damit nicht etwa ein prozentualer Zuschlag zu den Selbstlkosten (Her-
stellungskosten oder Einkaufspreis zuzüglich der Generalunkosten und etwaiger besonderer
Rosten) zu demselben Prozentsatz wie im Frieden gemeint. Diese in den Kreisen der Her-