236 C. Handelssachen und Gewerbliches Eigentum.
schriften des & 7 noch so viel veräußern, als er im Großhandel absetzt und so viel
verarbeiten, als er zur Maßschneiderei benötigt.
Die Buchführung ist so einzurichten, daß eine Nachprlifung der vorgeschric.
benen Inventuren und der stattgehabten Verkäufe möglich ist.
Die Reichsbekleidungsstelle kann Bestimmungen über die Verpflichtung zur
Ausstellung weiterer Inventuren und über eine allgemeine Bestandsaufnahme
erlassen. Sie kann dabei den Gewerbetreibenden weitere Einschränkungen für den
Absatz ihrer Waren und weitere Verpflichtungen über die Buchführung und der-
gleichen auferlegen.
§9. Der Verkauf der im § 1 bezeichneten Gegenstände an die Verbraucher ist
allen Personen verboten, die nicht gewerbsmäßig Kleinhandel mit diesen Gegen-
ständen betreiben.
§ 10. Als Kleinhandel im Sinne dieser Verordnung gilt der Verkauf an den
Verbraucher.
§ 11. Vom 1. August 1916 ab dürfen Gewerbetreibende im Kleinhandel
und in der Maßschneiderei die im & 1 bezeichneten Gegenstände nur gegen Bezugs-
schein an die Verbraucher veräußern.
Der Bezugsschein wird dem Verbraucher nur im Bedarfsfall und nur auf
Antrag erteilt. Der Antragsteller muß die Notwendigkeit der Anschaffung auf
Verlangen dartun. Von diesem Verlangen kann Abstand genommen werden,
wenn die Vermutung für die Notwendigkeit spricht. Die Reichsbekleidungsstelle
hat die Fälle zu bestimmen, in denen diese Vermutung als gegeben angesehen
werden kann, und auch sonst Grundsätze aufzustellen, nach denen die Notwendigkeit
der Anschaffung beurteilt wird.
§ 12. Die Ausfertigung des Bezugsscheins erfolgt durch die zuständige Be-
hörde des Wohnorts des Antragstellers, die hierüber Listen zu führen hat. Der
Bezugsschein ist nicht übertragbar. Er gibt kein Recht auf Lieferung der Ware,
deren Bedarf bescheinigt ist.
Für die Bezugsscheine und die Listen ist ein einheitliches, von der Reichs-
bekleidungsstelle aufzustellendes Muster zu verwenden.
§ 13. Die Gewerbetreibenden haben die empfangenen Bezugsscheine durch
deutlichen Vermerk ungültig zu machen (Lochen und dergleichen), die ungültigen
Scheine zu sammeln und am 1. jedes Monats an die zuständige Behörde des
Wohnorts des Verkäufers abzuliefern.
§s 14. Die Beauftragten der Reichsbekleidungsstelle und die von den Landes-
zentralbehörden und Kommunalverbänden mit der Überwachung der Vorschriften
in ## 7 bis 13 betrauten Personen sind befugt, in die Räume der dieser Verordnung
unterstehenden Betriebe einzutreten, die Warenlager und die übrigen Geschäfts-
einrichtungen zu besichtigen, Auskunst einzuholen und die Geschäftsaufzeichnungen
einzusehen. Sie sind verpflichtet, über die Einrichtungen und Geschäftsverhält-
nisse, die hierbei zu ihrer Kenntnis kommen, vorbehaltlich der dienstlichen Bericht-
erstattung und der Anzeige von Gesetzwidrigkeiten Verschwiegenheit zu beobachten.
8 15. Die zuständige Behörde kann Betriebe schließen, deren Unternehmer
oder Leiter sich in Befolgung der Pflichten, die ihnen durch diese Verordnung und die
zu ihrer Ausführung erlassenen Bestimmungen auferlegt sind, unzuverlässig zeigen.
Gegen diese Verfügung ist Beschwerde zulässig. Über die Beschwerde ent-
scheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig. Die Beschwerde hat keine
aufschiebende Wirkung.
§ 16. Die Deckung des Bedarfs der im 3 2 Nummer 2 aufgeführten Behörden
und Anstalten erfolgt in der Weise, daß die von der Landeszentralbehörde vor-
geprüften Bedarfsanzeigen der Reichsbekleidungsstelle überwiesen und einem aus
sieben Mitgliedern bestehenden Ausschuß behufs Feststellung des zu überweisenden
Anteils vorgelegt werden, worauf dann die Reichsbekleidungsstelle die Bezugs-