Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

Bel. üb. d. Regelung d. Verkehrs m. Web-, Wirk= u. Strickwaren v. 10. Juni 1916. 237 
bescheinigung der Feststellung entsprechend ausstellt. Das Nähere, insbesondere 
auch die Zusammensetzung des Ausschusses, bestimmt der Reichskanzler. 
§* 17. Die Vorschriften dieser Verordnung finden keine Anwendung 
1. aus die von den Heeresverwaltungen und der Marineverwaltung be- 
schlagnahmten Gegenstände während der Dauer der Beschlagnahme; 
2. auf den Erwerb von Gegenständen seitens der Heeresverwaltungen und 
der Marineverwaltung. 
§ 18. Die Landeszentralbehörden bestimmen, wer als zuständige Behörde 
im Sinne der & 12, 13 sowie des § 15 und als höhere Verwaltungsbehörde im 
Sinne des 8 15 anzusehen ist. Sie oder die von ihnen bezeichneten Behörden er- 
lassen die näheren Bestimmungen zur Ausführung und Überwachung der Ein- 
haltung der Vorschriften der ## 7 bis 13; soweit dies nicht geschieht, haben die Kom- 
munalverbände die Ausführung und überwachung der Vorschriften der ## 7 bis 
13 selbständig zu regeln und die notwendigen Einrichtungen zu treffen. 
§ 19. Der Reichskanzler erläßt die Bestimmungen zur Ausführung dieser Ver- 
ordnung, soweit dies nicht den Landeszentralbehörden, der Reichsbekleidungsstelle 
oder den Kommunalverbänden überlassen ist. Er kann Ausnahmen von den Vor- 
schriften dieser Verordnung zulassen. 
g 20. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünf- 
zehntausend Mark wird bestraft: 
1. wer den Vorschriften der & 7, 8, 9, 11 Abs. 1, 5 12 Abs. 1 Satz 2 und 
* 13 oder den zu diesen Vorschriften erlassenen Ausführungsbestimmungen 
des Reichskanzlers, der Landeszentralbehörden oder der von ihnen be- 
zeichneten Behörden, der Reichsbekleidungsstelle oder der Kommunal= 
verbände zuwiderhandelt; 
2. wer der Vorschrift des § 14 zuwider den Eintritt in die Räume, die Be- 
sichtigung oder die Einsicht in die Geschäftsaufzeichnungen verweigert; 
3. wer eine nach § 14 von ihm erforderte Auskunft nicht erteilt oder wissent- 
lich unwahre oder unvollständige Angaben macht; 
4. wer den Vorschristen des § 14 zuwider Verschwiegenheit nicht beobachtet. 
Im Falle der Nummer 4 tritt die Verfolgung nur auf Antrag des Unter- 
nehmers ein. 
Bei Zuwiderhandlungen gegen §+ 7 können neben der Strafe die Waren, 
auf die sich die strafbare Handlung bezieht, eingezogen werden, ohne Unterschied, 
ob sie dem Täter gehören oder nicht. 
§ 21. Die Verordnung tritt mit dem 13. Juni 1916 in Kraft. 
Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. 
Hierzu: 
a) Bekanntmachung des Reichskanzlers über Bezugsscheine — 
Bekanntmachung über die Regelung des Verkehrs mit Web-, 
Wirk. und Strickwaren für die bürgerliche Bevölkerung vom 
10. Juni 1916 (RN#Bl. 463). Vom 31. Oktober 1916. (RGl. 1218.) 
Auf Grund der § 11, 19 der Bekanntmachung über die Regelung des Ver- 
kehrs mit Web-, Wirk= und Strickwaren für die bürgerliche Bevölkerung vom 
10. Juni 1916 (RGl. 463) bringe ich folgendes zur öffentlichen Kenninis: 
3 1. Die Bekanntmachung, betreffend die von der Regelung des Verkehrs 
mit Web-, Wirk= und Strickwaren für die bürgerliche Bevölkerung ausgeschlossenen 
Gegenstände, vom 10. Juni 1916 (RGBl. 468) nebst den hierzu erlassenen Be- 
kanntmachungen vom 13. Juli 1916 (RGBl. 693), 7. August 1916 (RGBl. 924),
	        
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