Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

238 C. Handelssachen und Gewerbliches Eigentum. 
40. Uugust 1916 (RGl. 938) und 9. September 1916 (RGBl. 1009) werden auf. 
gehoben. 
§ 2. Die Vorschriften der Bekanntmachung über die Regelung des Verkehrs 
mit Web-, Wirk= und Strickwaren für die bürgerliche Bevölkerung vom 10. Juni 
1916 (RBl. 463) mit Ausnahme der #&###7, 8 Abs. 6, 55 10, 14, 15 und 20 finden 
auf die im nachstehenden Verzeichnis & (Freiliste) aufgeführten Gegenstände 
keine Anwendung. Als Kleinhandelspreise gelten die nach der Bekanntmachung 
über Preisbeschränkungen bei Verkäufen von Web-, Wirk= und Strickwaren vom 
30. März 1916 (Rl. 214) zulässigen Preise. 
Den Krankenanstalten und Krankenkassen mit eigener Verbandstoffniederlage 
ist es verboten, auf Grund von Nr. 16 des nachstehenden Verzeichnisses A Ver. 
bandstoffc ohne Bezugsschein zu erwerben. Die Ausstellung von Bezugsscheinen 
für sie erfolgt durch die Reichsbekleidungsstelle Abteilung B für Anstallsversorgung 
auf dem im & 16 der Bekanntmachung über die Regelung des Verkehrs mit Web- 
Wirk= und Strickwaren für die bürgerliche Bevölkerung vom 10. Juni 1916 vor- 
geschriebenen Wege. Die Reichsbekleidungsstelle ist berechtigt, an Stelle einer 
Erteilung von Bezugsscheinen die unmittelbare Lieferung von Verbandstoffen zu 
veranlassen. 
Verzeichnis A (Freiliste). 
1. Stoffe aus Natur= oder Kunstseide. 
2. Halbseidene Stoffe, sofern Kette oder Schuß ausschließlich aus Natur. 
oder Kunstseide besteht. 
3. Alle Gegenstände, die abgesehen von Futter und Zutaten ausschließlich 
aus den unter Nummer 1 und 2 genannten Stoffen hergestellt sind. Für 
Strümpfe und Handschuhe gelten jedoch die Bestimmungen unter Num- 
mer 4. 
4. Strümpfe aus Natur- oder Kunstseide. Halbseidene Strümpfe; darunter 
sind nur solche zu verstehen, die nach der Fläche mindestens zur Hälfte 
aus Natur= oder Kunstseide bestehen. Baumwollene Damen-= Knaben-, 
und Mädchenstrümpfe, von denen das Dutzendpaar weniger als 450 Gramm 
wiegt. Baumwollene Herrensocken, von denen das Dutzendpaar weniger 
als 350 Gramm wiegt. Baumwollene Kindersocken bis zur Größe 8, von 
denen das Dutzendpaar weniger als 250 Gramm wiegt. Für durchbrochen 
gemusterte Strümpfe ist diese Grenze in jedem Falle um je 50 Gramm 
weniger anzunehmen. 
Baumwollene Fußlinge (Ersatzfüße). 
Seidenc und halbseidene Handschuhe. Solche baumwollene gewirkte 
leichte Sommerhandschuhe, die ausschließlich aus 80er einfach oder fei- 
nerem Garn hergestellt sind. Dagegen sind alle ganz oder teilweise ge- 
fütterten oder doppelgearbeiteten oder geklebten baumwollenen Stoff- 
handschuhe bezugsscheinpflichtig. . 
5. Bänder, Kordeln, Schnüre und Litzen. Schnürsenkel, Hosenträger und 
Strumpfbänder. Gürtel aus Gummiband 
6. Spitzen und Besatstickereien. 
Wäschestickereien und bemusterte oder bestickte Tülle, sämtlich nur bis zu 
einer Breite von 30 Zentimetern. Tapisseriewaren, Posamentierwaren 
für Möbel= und Kleiderbesatz, Taschen mit oder ohne Bügel, Lampen- 
schirme. 
Canevas und glatte Kongreßstoffe sind bezugsscheinpflichtig. 
7. Mützen, Hauben, Hüte und Schleier. 
8 Schirme und Schirmhüllen
	        
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