Bek. üb. d. Regelung d. Berk. m. Web-, Wirk= u. Strickwaren v. 10. Juni 1916. 245
Bescheinigung des Disziplinarvorgesetzten vorgelegt wird. Sie kann aber
in Abweichung von 5 12 der Bundesratsverordnung vom 10. Juni 1916
nicht nur durch die Ausfertigungsstelle des Wohnorts der Militärperson,
sondern durch jede Ausfertigungsstelle im Deutschen Reiche erfolgen; in
diesem Falle hat die ausferligende Stelle der Ausfertigungsstelle des Wohn-
orts Mitteilung von der Ausfertigung des Bezugsscheins zu machen. Post-
kartenvordrucke Nr. 125 hierzu können Behörden von der Reichsbekleidungs-
stelle Verwaltungsabteilung unentgeltlich beziehen. Die Eintragung in die
Personalliste erfolgt nur von der zuständigen Ausfertigungsbehörde des
Wohnorts, die Eintragungen in die Warenliste nur von der Behörde, die
den Bezugsschein ausgefertigt hat.
z4) In Fällen, in denen eine Bescheinigung des Disziplinarvorgesetzten nicht
rechtzeitig beigebracht werden kann, z. B während eines Urlaubs nach dem
Wohnort, gilt der für die Zivilbevölkerung vorgeschriebene Weg, d. h.
Prüfung und Ausfertigung erfolgt nur durch die Behörde des Wohnorts
nach Prüfung der Notwendigkeit der Anschaffung.
e) Mititärpersonen im Sinne dieser Bekanntmachung sind auch diejenigen
Angehörigen verbündeter Heere, die sich aus dienstlicher Veranlassung im
Inlande aufhalten.
2. Für mehrere Militärpersonen oder ganze Truppenteilc dürfen Bezugs-
scheine nicht ausgestellt werden. Dies gilt auch für Liebesgaben.
3. Für Bekleidung, die von den Angehörigen an Gefangene in feindliche
Länder geschickt werden soll, ist durch Befragen bzw. durch Einforderung einer
glaubhaften Versicherung des Antragstellers, von Briefen des Gefangenen usw.
die erforderliche Unterlage für die Ausstellung eines Bezugsscheines zu beschaffen.
4. Für in Deutschland untergebrachte Kriegsgefangene feindlicher Länder, die
dem Unteroffizier- beziehentlich Gemeinenstand angehören, sind Bezugsscheine
nicht auszustellen. Für kriegsgefangene Offiziere und Beamte im Offiziersrang
können zwar Bezugsscheine durch die nach §§ 12 und 18 der Bundesratsverordnung
vom 10. Juni 1916 für den Bezirk des Gefangenenlagers bestellte zuständige Be-
zugsscheins-Ausfertigungsstelle ausgefertigt werden, jedoch nur dann, wenn die
unbedingte Notwendigkeit der Beschaffung durch den Kommandanten des Ge-
sangenenlagers bescheinigt ist.
5. Militäruniformen, Uniformbesatz, Militärausrüstungsgegenstände und
Wickelgamaschen unterliegen nach § 2 Nummer 19 der Bekanntmachung des Reichs-
kanzlers über Bezugsscheine vom 31. Oktober 1916 nicht der Bezugsscheinpflicht.
6. Kantinen innerhalb des Deutschen Reichs, sowohl verpachtete wie die von
den Truppen selbst bewirtschafteten, sind den Bestimmungen der Bundesrats-
verordnung vom 10. Juni 1916 unterworfen und dürfen bezugsscheinpflichtige
Waren nur gegen Bezugsschein veräußern.
§ 11. Ausfertigung des Bezugsscheines in dringlichen Fällen.
Nicht nur dic zuständige Ausfertigungsbehörde des Wohnorts des Antrag-
stellers, sondern jede Ausfertigungsbehörde im Deutschen Reiche ist zur Ausfertigung
eines Bezugsscheines ermächtigt in folgenden Fällen plötzlichen dringenden Be-
darss, falls die rechtzeitige Beschaffung eines Bezugsscheines bei der Behörde des
Wohnortes nicht mehr möglich ist:
) bei plötzlicher Erkrankung oder bei plötzlichem Witterungswechsel im Falle
bestehender Krankheit, wenn durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen wird,
nastddie Gesundung bei Nichterhalt des gewünschten Gegenstandes ge-
ährdet ist;
b) bei Verlust oder Beschädigung eines Bekleidungsstückes, die den weiteren