Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

248 C. Handelssachen und Gewerbliches Eigentum. 
wendigkeit einer Anschaffung, welche die Voraussetzung der Ausstellung eines Bezugs, 
scheins ist, hat die Reichsbekleidungsstelle nähere Bestimmungen erlassen (ZBl. 1v22). 
Auf Grund des & 19 der bezeichneten Derordnung v. 10. Juni lolé über die Rege- 
lung des Verkehrs hat der Reichskanzler die Bek. v. 10. Juni lolé ( Bl. 468) erlassen, 
in der die Gegenstände bezeichnet werden, auf die sich die Derordnung nicht erfltreckt. 
Es sind dies solche Erzeugnisse, deren Zewirtschaftung nicht als unbedingt notwendig 
anzusehen ist, teils weil sie wegen ihrer Hochwertigkeit nur einem kleinen Kreise der 
Bevölkerung zugängig sind, teils weil ihre Unterwerfung unter die Bestimmungen der 
Verordnung nut eine wesentliche Einschränkung ihrer Herstellung und damit der Arbeits- 
gelegenheit Berbeiführeen würde, ohne daß damit die Sicherung der Bedarfsdeckung 
an unbedingt benötigten Stoffen gefördert werden würde. Die Freiliste ist mehrfach 
geändert worden. 
Die ZReichsbekleidungsstelle sorgt ferner für den Zedarf der Behörden und An- 
stalten an Web-, Wirk= und Strickwaren und für den Bedarf der Behörden an Uniform- 
stoffen. 
Tc) Preußische Ausführungsanweisung vom 6. Juli 1916. 
(HMl. 249.) 
Auf Grund des § 18 der Bundesratsverordnung über die Regelung des Ver- 
kehrs mit Web-, Wirk= und Strickwaren wird für die bürgeliche Bevölkerung vom 
10. Juni 1916 (RBl. S. 463) folgendes bestimmt: 
1. Die Befugnis zu bestimmen, wer als zuständige Behörde im Sinne der 
§&FP 12 und 13 anzusehen ist, wird den Regierungspräsidenten (für den Stadt- 
bezirk Berlin dem Oberpräsidenten) mit dem Recht weiterer Delegation 
an die Kommunalverbände übertragen (s. nachfolgende Zisfer 4). 
Als zuständige Behörde im Sinne des §& 15 bestimmen wir 
für die Städte über 10000 Einwohner die Ortspolizeibehörde, 
für den Landespolizeibezirk Berlin den Polizeipräsidenten zu Berlin, 
im übrigen den Landrat und in den Hohenzollernschen Landen den Ober- 
amtmann, und 
3. (als höhere Verwaltungsbehörde im Sinne des 15 den Regierungspräsi- 
denten (im Landespolizeibezirk Berlin den Oberpräsidenten). 
4. Die weiteren Bestimmungen zur Ausführung und Überwachung der Ein- 
haltung der Vorschriften der &67 bis 13 werden von den Regierungspräsi- 
denten (für den Stadtbezirk Berlin von dem Oberpräsidenten) unter Be- 
rücksichtigung der von der Reichsbekleidungsstelle gemachten „Vorschläge, 
betr. Ausführungsbestimmungen über die Bezugsscheine“ und der gemäß 
§ 11 der Bundesratsverordnung von ihr aufgestellten Grundsätze: „Be- 
kanntmachung zur Ausführung des § 11 der Bundesratsverordnung vom 
10. Juni 1916 usw." erlassen. Machen die Regierungspräsidenten (für 
Berlin der Oberpräsident) von dieser Befugnis nicht Gebrauch, so sind 
die Kommunalverbände von ihnen besonders anzuweisen, die Ausführung 
und Uberwachung der Vorschriften der § 7 bis 13 in diesem Sinne selb- 
ständig zu regeln und die notwendigen Einrichtungen zu treffen. 
. Bei Erlaß von Ausführungsbestimmungen seitens der Regierungspräsi- 
denten (für Berlin des Oberpräsidenten) bzw. bei der selbständigen Rege- 
lung im Sinne der obigen Ziffer 4 seitens der Kommunalverbände ist die 
Führung der in den „Vorschlägen, betr. Ausführungsbestimmungen über 
die Bezugsscheine“ vorgesehenen Listen in der dort vorgeschlagenen Weise 
sicherzustellen. Es ist Vorsorge zu treffen, daß die monatlichen Zusammen- 
stellungen über die erteilten Bezugsscheine (monatliches Endergebis der 
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