Bek. üb. Preisbeschränkungen bei Verk. von Schuhwaren vom 28. September 1916. 251
§ 11. Bedeutet die Durchführung des Verbots (& 10) bei Todesfällen, Ge-
schäftsauflösungen und Konkursen eine besondere Härte, so kann die Ortspolizei-
vehörde auf Antrag Ausnahmen zulassen. Dic Landeszentralbehörde kann an
Stelle der Ortspolizeibehörde eine andere Behörde für zuständig erklären.
8 12. Der Reichskanzler erläßt die näheren Bestimmungen über die Errich-
#ung, die Zuständigkeit, die Zusammensetzung und das Verfahren des Schieds-
gerichts sowie über die Errichtung, die Zuständigkeit und die Zusammensetzung
der Gutachterkommission für Schuhwarenpreise.
§* 13. Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Ver-
ordnung zulassen. Er kann die Preise für Ausbesserungen an Schuhwaren regeln.
§ 14. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehn-
tausend Mark wird bestraft:
1. wer den Bestimmungen der K 3, 10 zu widerhandelt;
2. wer Schuhwaren ohne die nach Fs 4, 5 vorgeschriebenc Auszeichnung
verkauft, feilhält oder sonst in den Verkehr bringt;
3. wer bei der nach §# 4, 5 vorgeschriebenen Auszeichnung unrichtige An-
gaben macht, oder eine andere als die ihm zugeteilte Nummer verwendet,
oder wer Schuhwaren verkauft, feilhält oder sonst in den Verkehr bringt,
wissend, daß die Auszeichnung unrichtige Angaben oder eine falsche Num-
mer enthält, oder daß die ausgezeichnete Preisangabe erhöht oder un-
kenntlich gemacht ist;
4. wer Schuhwaren zu einem höheren als dem ausgezeichneten Preise ver-
kauft oder feilhält;
wer, nachdem für eine bestimmte Art der von ihm in den Verkehr ge-
brachten Schuhwaren von dem Schiedsgericht ein angemessener Preis
festgesetzt itt, Waren gleicher Art mit einem höheren Kleinhandelspreis
auszeichnet und mit dieser Auszeichnung verkauft, feilhält oder sonst in
den Verkehr bringt.
Bei vorsätzlicher Zuwiderhandlung können neben der Strafe die Waren
eingezogen werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied,
ob sie dem Täter gehören oder nicht.
§ 15. Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung (29. 9.)], hinsicht-
lich des § 14 milt dem dritten Tage nach der Verkündung, hinsichtlich des K 4, 5
mit dem 25. Oktober 1916 in Kraft. Den Zeitpunkt des Außerkrafttretens be-
stimmt der Reichskanzler.
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Hierzu:
Bekanntmachung des Reichskanzlers, betr. Ausführungebestim-
mungen zur Verordnung über Preiebeschränkungen bei Verkäufen
von Schuhwaren vom 28. September 1915 (REl. S. 1077). Vom
28. September 1916. (RGBl. 1080.)
Auf Grund des § 9 der Verordnung über Preisbeschränkungen bei Verkäusen
bon Schuhwaren vom 28. September 1916 (RGl. S. 1077) wird folgendes
estimmt:
§1. Bei jeder amtlichen Haudelsvertretung wird für ihren Bezirk ein Schieds-
gericht gebildet. In Bezirken, in denen mehrere Vertretungen des Handels vor-
handen sind, bestimmt die Landeszentralbehörde, bei welcher von ihnen das Schieds-
gericht zu bilden ist. Die Landeszentralbehörde kann bestimmen, daß für die Be-
lrke mehrerer Handelsvertretungen nur ein Schiedsgericht zu bilden ist.
Orte, die zu keinem Handelsvertretungsbezirke gehören, werden nach Be-
stimmung der Landeszentralbehörde dem Schiedsgerichte der nächsten Handels-
vertretung zugewiesen.