Bekanntmachung über untaugliches Schuhwerk vom 21. Juni 1916, 253
§# 9. Das Schiedsgericht kann auf Antrag oder von Amts wegen Beweise
erheben, insbesondere Zeugen und Sachverständige vernehmen sowie Gutachten
der Gutachterkommission für Schuhwarenpreise einfordern.
Auf die Erledigung des Zeugen- und Sachverständigenbeweises finden die
Vorschriften der Zivilprozeßordnung mit der Maßgabe Anwendung, daß eine Ver-
eidigung durch das Schiedsgericht nicht staktfindet. Die Zeugen und Sachver-
ständigen erhalten Gebühren nach Maßgabe der Gebührenordnung für Zeugen
und Sachverständige (Rl. 1898 S. 689, 1914 S. 214).
§ 10. Die Befugnisse aus den K 8, 9 stehen außerhalb der Sitzungen dem
Vorsitzenden zu. *½
11. Zu den Verhandlungen wird ein Schriftführer zugezogen.
ber die Verhandlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die von dem
Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Sie soll Ort und Tag
der Verhandlung, die Bezeichnung der mitwirkenden Personen und der Beteiligten,
sowie das Ergebnis der Verhandlung enthalten. Sie soll den anwesenden Be-
teiligten vorgelesen oder zur Durchsicht vorgelegt werden.
* 12. Die Entscheidung erfolgt durch Beschluß. Der Beschluß enthält die
Namen der Mitglieder des Schiedsgerichts, die bei der Entscheidung mitgewirkt
haben.
§ 13. Die Beschlüsse (§ 12) sind von dem Schriftführer auszufertigen; er be-
scheinigt die Ubereinstimmung mit der Urschrift.
Diie Beschlüsse sind den Beteiligten, soweit sie nicht in deren Gegenwart
verkündet sind, in der im & 7 Abs. 2 vorgeschriebenen Weise mitzuteilen.
§ 14. Für das Verfahren werden Gebühren und Stempel nicht erhoben. Das
Schiedsgericht bestimmt, wer die baren Auslagen des Verfahrens zu tragen hat,
und setzt die Höhe der Auslagen fest. Die Beitreibung der Auslagen sowie der etwa
auf Grund des § 6 der Bekanntmachung über Preisbeschränkungen bei Verkäufen
von Schuhwaren vom 28. September 1916 (Röl. S. 1077) einzuziehenden
Beträge erfolgt auf Ersuchen des Schiedsgerichts nach den landesgesetzlichen Vor-
schriften über die Beitreibung öffentlicher Abgaben.
Die Beteiligten haben keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Auslagen.
§s 15. Die Gutachterkommission für Schuhwarenpreise wird im Anschluß an
die Kontrollstelle für freigegebenes Leder in Berlin errichtet. Sie wird gebildet
aus Vertretern der verschiedenen Kreise der Schuhwarenhersteller, aus Schuh-
warenhändlern und aus Verbrauchern. Die Mitglieder sowie der Vorsitzende
werden vom Reichskanzler ernannt. Ihr Amt ist ein Ehrenamt.
Die Gutachterkommission uniersteht der Aufsicht des Reichskanzlers.
g 6. Die Bestimmungen treten mit dem Tage der Verkündung (29. 9.)
in Kraft.
— In Preußen finden nach der Vfig. vom 30. September 1916 (HMBl. 339) auf
die Bildung de. Schledsgerichte und ihrer Bezirke sowie die Ernennung, Verpflichtung
und Befähigqung der Vorsitzenden und ihrer Stellvertreier die Ziff. 1 bis 4 des Erlasses
vom 31. März 1916, HMBl. 85 ([15b) entsprechende Anwendung. —
19. Bekanntmachung über untangliches Schuhwerk. Vom
21. Juni 1916 (RBl. 541) mit der Anderung vom 19. Oktober
1916. (REl. 1172, i. Kr. seit 20. Oktober 1916.)
Der Bundesrat hat .. folgende Verordnung erlassen:
§ 1. Ledernes Straßenschuhwerk, dessen Absatz oder Laufsohle ganz oder
teilweise, oder dessen Brandsohle oder Hinterkappe ganz oder zum größeren Teil
aus Pappe oder aus einem anderen Stoffe besteht, der nicht geeignet ist, Leder