254 C. Handelssachen und Gewerbliches Eigentum.
zu ersetzen, darf gewerbsmäßig nicht hergestellt, feilgehalten, verkauft oder sonst
in den Verkehr gebracht werden. Das gleiche gilt für ledernes Straßenschuhwerl
dessen Absatz im oberen (Lauf-) Teil aus einem anderen Stoffe als Leder besteht.
Besteht die Laufsohle ganz oder teilweise aus einem Stoffe, der geeignet it.
Leder zu ersetzen, so muß sie mit einer entsprechenden Bezeichnung versehen sein.
Absätze mit Gummibeschlag und Sohlen aus Gummi, Balata oder Hol
werden durch die Vorschriften des Abs. 1 Satz 2 und des Absl. 2 nicht betroffen. "6
§ 2. Der Reichslanzler erläßt die Bestimmungen zur Ausführung dieser Ver-
ordnung er bezeichnet insbesondere die Stoffe, die geeignet sind, Leder zu ersetzen.
83. Die Beamten der Polizei und die von ihr beauftragten Sachverständigen
sind befug", in die Betriebsräume, wo Schuhwerk hergestellt, gelagert, verpacktt
aufbewahrt oder feilgehalten wird, jederzeit einzutreten, daselbst Besichtigungen
vorzunehmen, Geschäfstsaufzeichnungen einzusehen und nach ihrer Auswahl Proben
zur Untersuchung gegen Empfangsbestäligung zu entnehmen.
Die Unternehmer der im Abs. 1 bezeichneten Betriebe sowie die von ihnen
bestellten Betriebsleiter und Aufsichtspersonen sind verpflichtet, den Beamten der
Polizei und den Sachverständigen Auskunft über das Verfahren bei Herstellung
der Erzeugnisse und über die zur Verarbeitung gelangenden Stoffe, insbesondere
über deren Menge und Herkunft zu erteilen.
§ 4. Die Sachverständigen sind, vorbehaltlich der dienstlichen Berichterstattung
und der Anzeige von Gesetzwidrigkeiten, verpflichtet, über die Einrichtungen und
Geschäftsverhällnisse, die durch die Aufsicht zu ihrer Kenninis kommen, Verschwie-
genheit zu beobachten und sich der Mitteilung und Verwertung der Geschäfts-
und Betriebsgeheimnisse zu enthalten. Sie sind hierauf zu vereidigen.
§ 5. Die Unternehmer haben einen Abdruck dieser Verordnung und der nach
8 2 erlassenen Bestimmungen in ihren Betriebsräumen auszuhängen.
§ 6. Wer ledernes Straßenschuhwerk zum Weiterverkauf an einen anderen
abgegeben hat, ist verpflichtet, diesem auf Verlangen Auskunft über die für den
Absatz, die Laufsohle, die Brandsohle und die Hinterkappe verwendeten Stofse
zu erteilen.
& 7. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten und mit Geldstrafe bis zu fünfzehn-
hundert Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft:
1. wer den Vorschriften des & 1 Abs. 1 oder den nach §F 2 erlassenen Bestim-
mungen zuwider Schuhwerk herstellk, feilhält, verkauft oder sonst in den
Verkehr bringt;
2. wer Schuhwerk ohne die im §5 1 Abs. 2 oder im § 9 Abs. 2 Halbsatz 2 oder
#in den nach # 2 erlassenen Bestimmungen vorgeschriebene Bezeichnung
oder mit einer unrichtigen Bezeichnung solcher Art gewerbsmäßig feilhält,
verkauft oder sonst in den Verkehr bringt;
3. wer vorsätzlich die ihm nach § 3 Abs. 2 oder § 6 obliegende Auskunft nicht
erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht;
4. wer den im §& 5 vorgeschriebenen Aushang unterläßt oder den darüber nach
§J 2 erlassenen Bestimmungen zuwiderhandelt;
5. wer den Vorschriften des § 4 zuwider Verschwiegenheit nicht beobachtet
oder der Mitteilung oder Verwertung von Geschäfts= oder Betriebsge-
heimnissen sich nicht enthält. #
Im Falle der Nr. 5 tritt die Verfolgung nur auf Antrag des Unternehmers ein.
In den Fällen der Nr. 1, 2 kann neben der Strafe auf Einziehung der Gegen-
stände, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, erkannt werden, ohne Unter-
schied, ob sie dem Verurteilten gehören oder nicht. Ist die Verfolgung oder die
Verurteilung einer bestimmten Person nicht ausführbar, so kann auf die Einziehung
selbständig erkannt werden.
Wird in den Fällen der Nr. 1, 2 auf Strafe erkannt, so kann angcordnet werden,