256 C. Handelssachen und Gewerbliches Eigentum.
ist von demjenigen (Hersteller oder Händler) anzubringen, in dessen Besitze sich die
Ware befindet. Sie mußf für die Laufsohle die an Stelle von Leder verwendeten
Stoffe angeben, für den Absatz genügt der Vermerk „Nicht ausschließlich aus Leder
oder zugelassenen Ersatzstoffen“, für die übrigen Schuhteile der Vermerk: „Nicht
überwiegend aus Leder oder zugelassenen Ersatzstoffen“.
Die Bezeichnung muß in deutscher Sprache abgefaßt, deutlich, dauerhaft
und leicht lesbar sein. Sie ist auf einem aus festem Stoffe (Pappe oder dergleichen)
bestehenden Zettel von der Form eines rechtwinkligen Vierecks mit gleichen, je
5 Zentimeter langen Seiten aufzudrucken. Der bedruckte Zettel ist an jedem Schubh
oder Stiefel dauerhaft zu befestigen. «
Das Feilhalten und Verkaufen von Schuhwerk ohne die erforderlichen Zeitei
ist unzulässig.
§ 6. Der nach § 5 der Verordnung auszuhängende Abdruck ist in großer, deut-
licher Schrift herzustellen. Der Aushang muß in die Augen fallen und so ange-
bracht sein, daß er von jedermann leicht gelesen werden kann.
§ 7. Mi dem Inkrafttreten der Verordnung unterliegt auch Schuhwerk, das
in der Herstellung begriffen ist, dem Verbote des § 1 Abs. 1; die Fertigstellung
angefangener Gegenstände, ohne Rücksicht auf die Vorschriften des § 1 Abs. 1 der
Verordnung, ist nur noch bis zum 8. Juli 1916 zulässig. Alsdann noch unfertige
Schuhe und Stiefel sind nicht als vorher hergestellt im Sinne des &9 Abs. 2 Halb-
satz 1 anzusehen und sind, wenn sie den Anforderungen des § 1 Abs. 1 der Ver-
ordnung nicht entsprechen, vom Verkehr ausgeschlossen.
b) Preußische Ausführungsanweisung vom 27. Juni 1916 (HMBl. 204).
Auf Grund des § 8 Abs. 3 der Bundesratsverordnung über untaugliches Schuhwerk
wird bestimmt:
Für die Schließung von Betrieben, deren Unternehmer oder Leiler sich in Befolgung
der Pflichten unzuverlässig zeigen, die ihnen durch die Verordnung oder die nach ##2 er-
lassenen Bestimmungen des Reichskanzlers auferlegt sind, ist zuständig:
in Städten über 10000 Einwohner die Ortspolizeibehörde,
im Landespolizeibezirl Berlin der Polizeipräsident zu Berlin,
im übrigen der Landrat und in den Hohenzollernschen Landen der Oberamtmann.
Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne der Verordnung ist der Regierungspräsident,
für Berlin der Oberpräsident. Die Beschwerde (5 8 Abs. 2) ist innerhalb einer Woche vom
Tage der Eröffnung des Bescheides bei der höheren Verwaltungsbehörde anzubringen.
Begründung. (D. N. IX 116.)
Während früher Schuhe und Stiefel, die dauerhaft und widerstandsfähig sein
sollten, durchweg aus Leder angefertigt wurden, haben sich in neuerer Seit Uunst-
erzeugnise eingebürgert, die besonders von den Schuhfabriken verwendet werden, um
für verschiedene Teile des Schuhzeugs das Leder zu ersetzen. Es gibt derartige Ersatz-
stoffe, die sich bewährt habeen und deren Derwendung für bestimmte 8Swecke keinem
Bedenken unterliegt. Unter den heutigen Verhältnissen, wo das Leder knapp geworden
und im preise stark gestiegen ist, kann die Heranziehung dieser Stoffe als Mittel, Teder
zu ersparen und den Hreis der Fertigware niedriger zu halten, nur begrüßt werden.
Es hat sich jedoch während des Krieges die Unsitte heransgebildet, daß Stoffe, die für
gewisse Teile einwandfrei sind, zur Herstellung anderer Teile benutzt werden, für die
sie völlig ungeeignet sind, und daß für Schuhteile, die unter allen Umständen aus Leder
bestehen müssen, untangliche Stoffe verwendet werden. Dadurch wird die Brauch-
barkeit der Schuhe wesentlich berabgemindert, oft vollkommen in Frage gestellt. Auber-
lich kann der Uäufer die Minderwertigkeit nicht erkeanen, er muß einen Hreis zahlen, der
dem geringen Wert der Ware nicht entspricht, und diese selbst zerreißt oder zerfällt schon
nach kurzem Gebrauche. In beträchtlichem Umfang sind Stiefel mit Sohlen aus Happe