260 C. Handelssachen und Gewerbliches Eigentum.
zwischen solchen Gegenständen und denjenigen, bei denen eine auch nur mittelbare
oder gelegentliche Verwendung für Kriegszwecke ausgeschlossen ist, kaum gezogen
werden kann, so ist es überhaupt geraten, während des Krieges regelmäßig auf die
Verwerlung im Ausland zu verzichten und sie nur dann zu betreiben, wenn die
Erfindung auf einem völlig neutralen, für die Kriegführung unzweifelhaft uner-
heblichen Gebiete liegt.
Das Königlich Preußische Kriegsministerium ist bereit, auf Antrag im ein-
zelnen Falle die Unschädlichkeit der Ausführung im nichtfeindlichen Ausland zu
prüfen. Es wird daher empfohlen, für jede Erfindung, die in einem nichtfeindlichen
Lande verwertet werden soll, bei dem Reichsamt des Innern die Genehmigung
nachzusuchen; dieses Amt wird die Genehmigung im Falle der Zustimmung des
Kriegsministeriums in der Regel erteilen.
V. Bekanntmachung über Erleichterungen im Patent-, Gebrauchs-
muster- und Warenzeichenrechte. Vom 13. April 1916. (RG#l. 278.
Der Bundesrat hat .. folgende Verordnung erlassen:
§ 1. Im 852 der Verordnung, betreffend vorübergehende Erleichterungen auf
dem Gebiete des Patent-, Gebrauchsmuster- und Warenzeichenrechts, vom 10.
September 1914 (Rö#BUl. S. 403) wird Satz 2 gestrichen und folgender Absatz 2
angefügt:
Die Wiedereinsetzung muß innerhalb einer Frist von zwei Monaten
nach dem Wegfall des Hindernisses beantragt werden. Der Reichskanzler
bestimmt, von welchem Zeitpunkt an der Antrag nicht mehr zulässig ist. Im
übrigen sind die Bestimmungen der ### 236ff. der Zivilprozeßordnung ent-
sprechend anzuwenden.
§ 2. Die Bekanntmachung der Patentanmeldung kann nach Ablauf der im
§ 4 Abs. 1 der Verordnung, betreffend weitere Erleichterungen auf dem Gebicite
des Patent= und Gebrauchsmusterrechts, vom 31. März 1915 (RGBl. S. 212)
vorgesehenen Zeit weiter ausgesetzt werden. Der Reichskanzler bestimmt, bis
zu welchem Zeitpunkt die Aussetzung dauert.
§*l# 3. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung [14. 4.] in Kraft.
Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Begründung. (D. N. IX 212.)
Die durch die Derordnung v. 10. September 1914 (Rl. 403) gegen Frist-
versäumnis auf dem Gebiete des Hatent-, Gebrauchsmuster= und Waren-
zeichenrechts zugelassene Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war zufolge des
5# 234 Abs s der Givilprozeßordnung, dessen entsprechende Anwendung vorgeschrieben
war, davon abhängig, daß sie vor Ablauf eines Jahres seit dem Ende der versäumten
Hrifst beantragt wurde. Diese Beschränkung konnte bei der langen Dauer des Krieges
nicht aufrecht gehalten werden. In vielen Fällen dauert das die Fristversäumnis ver-
amlassende Hindernis länger als ein Jahr, und es ist unbillig, daß alsdann die Möglichkeit
der Wiedereinsetzung ausgeschlossen ist. Ebenso erwies sich die Seit von einem Jahre,
um welche die gesetzliche Frist für die Aussetzung von Hatentanmeldungen durch § 4
Abs. 1 der Derordnung v. 51. März 1915 (R Bl. 212) verlängert worden war, als
unzureichend. Nach beiden Richtungen trifft daher die auf Grund des & 5 des sog. ErmG.
ergangene Bek. v. 15. April 1016 Dorsorge. Mach §& 1 ist der Satz 2 des &2 der Derordnung
v. 10. September 191/ durch einen besonderen Albsatz ersetzt, in dem die sachlich unver-
ändert bleibende Vorschrift, daß die Wiedereinsetzung innerhalb einer Frist von zwei
Monaten nach dem Weafall des Zindernisses beantragt werden muß, durch Ein-
schaltung der hervorgehobenen Worte formal ergänzt und dadurch von der Heranziehung