Bel. betr. die Verlängerung zum Schutze des gewerblichen Eigentums v. 7. Mal 2915. 261
der Fivilprozeßordnung zur erschöpfenden geststellung ihres Sinnes befreit ist, die
nestimmungen der Sivilprozeßordnung aber, die entsprechend anzuwenden sind, auf
die 65 236 ff. beschränkt werden, so daß sowohl der Abs. 3 des & 234 als auch der übrige
für das patentamtliche Derfahren praktisch entbehrliche Inhalt der §##51 233 bis 235 aus-
scheidet. Dem Bedürfnis, daß bei Eintritt friedlicher Justände der Anwendbarkeit des
anßerordentlichen Rechtsbehelfs wieder ein Ende gesetzt werden muß, ist dadurch genügt,
daß der Reichskanzler ermächtigt ist, zu bestimmen, von welchem Seitpunkt an der
Antrag nicht mehr zulässig ist. Nach & 2 kann die Bekanntmachung der Hatentanmeldung
nach Ablauf des Jahres, für das sie gemäß der Derordnung v. 31. März 1015 ausgesetzt
worden ist, bis zu einem Seitpunkt, dessen allgemeine Bestimmung ebenfalls dem Reichs-
kanzler vorbehalten ist, weiter ausgesetzt werden.
VI. Bekanntmachung, betr. die Verlängerung der im Artikel 4 der
revidierten Pariser Übereinkunft zum Schutze des gewerblichen
Eigentums vom 2. Juni 1911 vorgesehenen Prioritätofristen vom
7. Mai 1915. (Rl. 272.)
Wortlaut und Begründung in Bd. 1, 466, 467.
Diese Verordnung ist geändert durch die
Bekanntmachung, betr. die verlängerten Prioritätsfristen.
Vom 8. April 1916. (REl. 259.)
Der Bundesrat hat . . folgende Verordnung erlassen:
Im §+ 1 Abs. 1 der Verordnung, betreffend die Verlängerung der im Ar-
tikel 4 der revidierten Parise UÜbereinkunft zum Schutze des gewerblichen Eigen-
tums vom 2. Juni 1911 vorgesehenen Prioritätsfristen, vom 7. Mai 1915 (RGBl.
S. 272) werden die Worte „längstens aber bis zum 30. Juni 1916" gestrichen.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung (11. 4.) in Kraft.
Zu der VO. vom 7. Mai 1915 sind weiler ergangen:
1. Bekanntmachung, betr. die Prioritätsfristen in Spanien.
Vom 14. Juni 1916. (Rl. 524.)
Auf Grund des § 1 Abs. 2 der Verordnung des Bundesrats, betreffend die
Verlängerung der im Artikel 4 der revidierten Pariser Übereinkunft zum Schutze
des gewerblichen Eigentums vom 2. Juni 1911 vorgesehenen Prioritätsfristen,
vom 7. Mai 1915 (Rel. S. 272) wird hierdurch bekanntgemacht, daß in Spanien
für Patente die bezeichneten Fristen, soweit sie nicht am 31. Juli 1914 abgelaufen
sind, bis zu einem Zeitpunkt, der nach Beendigung des Krieges festgesetzt werden
wird, zugunsten der deutschen Reichsangehörigen verlängert sind.
2. Bekanntmachung, betr. die (Verlängerung der Prioritätsfristen
in Norwegen. Vom 18. August 1916. (RGBl. 949.)
Auf Grund des § 1 Abs. 2 der Verordnung des Bundesrats, betreffend die
Verlängerung der im Artikel 4 der revidierten Pariser Übereinkunft zum Schutze
des gewerblichen Eigentums vom 2. Juni 1911 vorgesehenen Prioritätsfristen,
vom 7. Mai 1915 (Rüll. S. 272) wird hierdurch bekannt gemacht, daß in Nor-
wegen für Patente die bezeichneten Fristen, soweit sie nicht am 29. Juli 1914 ab-
gelaufen sind, bis zum 31. Dezember 1916 zugunsten der deutschen Reichsange-
hörigen verlängert sind; darüber hinaus sind weitere Verlängerungen höchstens
um je sechs Monate, vorbehalten.