Bek., betr. die Prägung von Einpfennigstücken aus Aluminium v. 23. Novbr. 1916. 267
Angesichts der großen Bedeutung des Sehnnpfennigstücks iin Mleinverkehre ist
die Hrägemenge auf zehn Millionen Mark bemessen worden, die nach Maßgabe des
edarfs auszumünzen sind. Die Hrägungen sollen, da es sich um die Befriedigung
eines außerordentlichen Zedarfs handelt, außerhalb der im 8 s des Münzgesetzes vom
I. Juni 100 (Rsl. Sor) für die NMickel- und Mupfermünzen bestimmten Grenze (2,50 M.
für den Kopf der Bevölkerung) vorgenommen werden. Im übrigen kommen die für
die geltenden Sehnpfennigstücke erlassenen Dorschriften auf die Sehnpfennigstücke aus
isen sinngemäß zu Anwendung.
Die Einführung von Sehnpfennigstücken aus Eisen auf Grund des §+ 5 Ermc#.
srechtfertigt sich aus den gleichen Erwägungen wie bei den Fünfpfennigstücken aus Eisen.
VI. Bekanntmachung, betr. die Prägung von Zehn- und Fünf-
pfennigstücken aus Eisen. Vom 11. Mai 1916. (REl. 379.)
Der Bundesrat hat folgende Verordnung erlassen:
§ 1. Der Reichskanzler wird ermächtigt, außerhalb des im § 8 des Münz-
gesetzes vom 1. Juni 1909 (RG#Bl. S. 507) für die Ausprägung von Nickel= und
Kupfermünzen bestimmten Grenze weitere Zehn= und Fünfpfennigstücke aus Eisen
bis zur Höhe von je fünf Millionen Mark herstellen zu lassen.
ds 2. Auf diese Prägungen finden die Bestimmungen der Verordnungen
vom 22. Dezember 1915 (Röl. S. 844) und vom 26. August 1915 (Rl. S.
541) mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß die Prägegebühr für die
zzehnpfennigstücke aus Eisen auf 3½ vom Hundert und für die Fünspfennigstücke
aus Eisen auf 7 vom Hundert des ausgeprägten Nennwerts festgesetzt wird. Diese
Prägegebühr gilt auch für die auf Grund der vorerwähnten Verordnungen her-
gestellten Stücke.
Begründung. (D. N. IX 157.)
An Scheidemünzen (Silber, Nickel, Kupfer, Eisen) befanden sich in den Kassen
der Reichsbank auch in der Berichtszeit trotz der fortgesetzten Ausprägungen stets nur
verhältnismäßig niedrige Summen. Der Bestand betrug Ende Februar 43,8 Mill. M.,
stieg bis zum 25. März auf 46,5 Mill. M., um dann allmählich unter kleinen Schwankungen
bis auf 25, Mill. M. Ende August zu sinken. Der Mangel, der besonders an Nickel-
münzen gegen Ende des Dorjahres hervorgetreten war, durfte als beseitigt gelten,
nachdem die Zundesratsverordnung v. 22. Dezember 1915 (RGBl. 844) auch die Aus-
prägung von Sehnpfennigstücken aus Eisen angeordnet hatte und diese Münzen in den
ersten Monaten des Jahres lolé6 dem Derkehr in erheblichen Beträgen zur Derfügung
gestellt werden konnten. Durch die auf Grund des & 3 des sogenannten ErmG. ergangene
Bek. v. 11. Mai lolé6 wurde der Reichskanzler ermächtigt, außerhalb der in & 8 des
Münzgesetzes vom 1. Juni 1900 (RBl. 502) für die Ausprägung von Nickel= und
Kupfermünzen bestimmten Grenze weitere Fehn= und Fünfpfennigstücke aus Eisen
bis zur Höhe von je 5 Mill. M. herstellen zu lassen. Damit wurde die Jumme der aus-
zugebenden Eisenmünzen, deren Einziehung spätestens zwei Jahre nach Friedensschluß
zu erfolgen hat, auf 25 Mill. M. erweitert.
VII. Bekanmtmachung, betr. die Prägung von Einpfennigstücken
aus Aluminium. Vom 23. November 1916.
(RE#l. 1301.)
Der Bundesrat hat .. folgende Verordnung erlassen:
§ 1. Der Reichskanzler wird ermächtigt, außerhalb der im § 8 des Münz-
geletzes vom 1. Juni 1909 (Rl. 507) für die Ausprägung von Nickel= und Kupfer-