Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

268 D. Finanzgesetze. 
münzen bestimmten Grenze Einpfennigstücke aus Aluminium bis zur Höhe von 
zwei Millionen Mark herstellen zu lassen. Im übrigen finden auf diese Münzen 
die für die Einpfennigstücke aus Kupfer geltenden Vorschriften mit der Maßgabe 
entsprechende Anwendung, daß der Durchmesser 16 Millimeter betragen soll und 
aus einem Kilogramm 1250 Stücke auszubringen sind. 
§ 2. Die Einpsennigstücke aus Aluminium sind spätestens zwei Jahre nach 
Friedensschluß außer Kurs zu setzen. 
Die hierzu erforderlichen Bestimmungen erläßt der Bundesrat. 
(VO. VIII als VI in Bd. 2, 201.) 
IX. Bekanntmachung, betr. Verbot der Auofuhr von Goldwaren. 
Vom 13. Juli 1916. (RGl. 695). 
Der Bundesrat hat solgende Verordnung erlassen: 
§ 1. Die Ausfuhr von Waren, die ganz oder teilweise aus Gold hergestellt 
oder auf mechanischem Wege mit Gold belegt sind, ist verboten. Waren, die ledig- 
lich vergoldet sind, fallen nicht unter dieses Verbot. 
§*# 2. Wer es unternimmt, dem Verbote des § 1 zuwider Goldwaren aus dem 
Reichsgebiet auszuführen, wird, sofem nicht nach anderen Strafgesetzen eine 
höhere Strafe angedroht ist, mit Geldstrafe in Höhe des doppelten Wertes der 
Gegenstände, in bezug auf welche die strafbare Handlung verübt ist, jedoch min- 
destens in Höhe von dreißig Mark, bestraft. 
In dem Urteil sind die Gegenstände, in bezug auf welche die strafbare Hand- 
lung verübt ist, einzuziehen, sofern sie dem Täter oder einem Teilnehmer gehören. 
l 42 des Strafgesetzbuchs und § 155 des Vereinszollgesetzes finden Anwendung. 
§ 3. Der Reichskanzler wird ermächtigt, von dem Verbote des 3 1 Ausnahmen 
zuzulassen. 
§s 4. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung /14./7.), die Vor- 
schrift des § 2 jedoch erst mit dem 20. Juli 1916 in Kraft. Der Reichskanzler be- 
stimmt, wann diese Verordnung außer Kraft tritt. 
Begründung. (D. N. IX 185.) 
Die bei Erlaß des Ausfuhrverbots für Gold v. 15. Movember lols bestehende 
Hoffnung, daß es infolge der von der Reichsbank bei Suteilung des Goldes an die In- 
dustrie getroffenen Maßnahmen gelingen würde, eine Einschränkung der Inanspruch- 
nahme ihres Goldfonds durch die Goldwarenindustrie herbeizuführen, hat sich nicht 
erfüllt. Die Goldentnahme hat sich, obwohl die Herstellung von Goldwaren im ganzen 
gegen die Seit vor dem Mriege erheblich gesunken ist, von 1,1 Mill. M. im Monat April 
19015 auf 2,2 Mill. M. im März 1016 gehoben, was sich daraus erklärt, daß die Reichs- 
lbank jetzt nahezu die einzige Goldquelle für die Indnstrie geworden ist, während diese 
früher ihren Bedarf zum großen Teile durch Münzgold aus dem Derkehr oder durch 
Bezug aus den Scheideanstalten deckte. Es erschien desbalb nötig, um den Goldbestand 
der Reichsbank zu schützen, den Goldverbrauch der Industrie weiter einzudämmen. 
Sollte dies geschehen, ohne dadurch die Goldwarenindustrie zur Einstellung der Betriebe 
oder zur Arbeiterentlassung in gröherem Maßstabe zu zwingen, so mußte sie veranlaßt 
werden, sich mehr auf die Herstellung von Fassonware einzustellen und die Fabrikation 
von Goldsachen, welche nur geringe Arbeit erheischen und einen nur mäßigen Arbeits- 
lohn abwerfen, also nur eine verhältnismäßig geringe Fasson oder aber ein gewisses 
Gewicht — bei Meterketten mehr als 24 g auf 1 m, bel allen anderen Gegenständen 
mehr als 36% 8g — haben, während der riegszeit überhaupt fallen zu lassen. Durch 
Unterbindung der Ausfuhr solcher Artikel, die einen hohen Goldwert und eine geringe 
Fasson haben und verhältnismäßig schwer sind, in erster Kinie schwerer goldener Ketten, 
Ekuis und Damentaschen, da diese in der Hauptsache für das Ausland gearbeitet werden, 
wird auch die Herstellung solcher Waren wesentlich eingeschränkt, da die Nachfrage
	        
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