Vek. zum Schute eiserner Gedenkstücke der Reichsbank v. 3. August 1916. 269
danach im Inland nur gering ist und die Fabrikation lediglich für das Inland nicht mehr
lohnend ist. Das bedeutet schon eine merkliche Derringerung der Inanspruchnahme
Goldbestandes der Reichsbank.
Auf der anderen Seite kann es aber im Interesse der Daluta nur erwünscht sein,
daß diejenigen Goldwaren, gegen deren Berstellung zur Aufrechterhaltung der Betriebe
an sich nichts einzuwenden ist, nach Möglichkeit ausgeführt werden, sofern dadurch als
Ersatz für das der Industrie zur Derarbeitung bergegebene Gold wertvolle, insbesondere
holländische, schweizerische und nordische Valuten eingebracht werden. Gu diesen tun-
lichst auszuführenden Artikel würden auch diejenigen schweren Goldwaren von mehr
als z6 8 gehören, die infolge von Zesetzung mit Sdelsteinen eine Fasson von über 60 v. H.
aben.
habe Es war daher geboten, der Anregung des Reichsbankdirektoriums entsprechend,
ein Ausfuhrverbot auf Waren, die ganz oder teilweise aus Gold hergestellt oder auf
mechanischem Wege mit Gold belegt sind, mit Ausnahme der nur vergoldeten Waren,
zu erlassen. Dies ist durch die auf Grund des §5 5 des sog. ErmeG. erganigene Bek. v.
15. Juli 1916 geschehen. Um die Regelung der Ausfuhr nach den oben erwähnten
Gesichtspunkten praktisch zu ermöglichen, sind die Sollbehörden auf Grund des & 5 der
Zekanntmachung durch Ausführungsbestimmungen allgemein dahin angewiesen worden,
daß sie die Ausfuhr von dem Ausfuhrverbot unterliegenden Goldwaren zulassen, wenn
die Griginalfaktura eine dahingebnde Bescheinigung der Vorstände der Reichsbank-
nebenstellen Hforzheim, Hanau und Schwäbisch-Gmünd trägt, wobei die erstere für
Ausfuhranträge für das ganze Deutsche Reich mit Ausnahme der Zezirke Hanau und
Schwäbisch-Gmünd, die beiden letzteren für ihre Bezirke zuständig sind. Um den Nber-
gang und den Reiseverkehr nicht zu erschweren, weiterhin sind die Hollstellen auf Grund
des § 5 ermächtigt, in solchen Fällen Ausnahmen vom Ausfuhrverbote zuzulassen.
des
X. Bekanntmachung zum Schutze eiserner Gedenkstücke der Reichs-
bank. Vom 3. August 1916. (RGl. 883.)
Der Bundesrat hat folgende Verordnung erlassen:
§ 1. Eiserne Gegenstände, die im Auftrag der Reichsbank hergestellt werden,
um den Einlieferern von Goldsachen als Gedenkstücke verliehen zu werden, dürfen
nicht vervielfältigt oder nachgebildet werden; über sie oder ihre Nachbildungen
darf nicht durch Rechtsgeschäft verfügt, sie dürfen nicht in den Verkehr gebracht
oder feilgehalten werden. Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Ver-
sügungen gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung
erfolgen. Gestattet sind unentgeltliche Verfügungen zugunsten von Familien-
angehörigen sowie Verfügungen von Todes wegen.
Abbildung und Beschreibung der Gedenkstücke werden durch das Reichsbank-=
direktorium im Reichsanzeiger veröffentlicht.
§ 2. Die Vervielfältigung und Nachbildung ist auch dann verboten,
1. wenn sie nur zum eigenen Gebrauch oder nur in einem einzigen Stücke
bewirkt wird;
wenn ein anderer Stoff als Eisen verwendet wird;
.l wenn ein anderes Verfahren angewendet wird als das, durch welches
das Urbild hervorgebracht worden ist; die Wiedergabe durch Abbildung
ist jedoch erlaubt;
4. wenn die räumlichen Abmessungen oder die Farben andere sind als die-
jenigen des Urbildes;
d. wenn eine Nachbildung des Urbildes als Vorbild gedient hat.
83. Abbildungen der Gedenkstücke sowie die auf den Stücken angebrachten
Sinnsprüche dürfen zur Ausstattung von Waren nicht benutzt werden.
§s 4. Warenzeichen, die eine Darstellung eines Gedenkstücks der im 9 1 be-
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