Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

270 D. Finanzgesetze. 
zeichneten Art oder eine Wiedergabe des auf einem Stücke angebrachten Sinn. 
spruchs enthalten, dürfen ohne Zustimmung des Reichsbankdirektoriums nicht 
in die Zeichenrolle eingetragen werden. 
§5 5. Die Anwendumg der Vorschriften dieser Verordnung wird durch Ab 
weichungen nicht ausgeschlossen, soferm ungeachtet dieser Abweichungen die Ge 
fahr einer Verwechslung vorliegt. 
§ 6. Die Befugnis, über Gegenstände, die nachweislich vor der im 3 1 Abs. 2 
bezeichneten Veröffentlichung hergestellt sind, zu verfügen, sie in den Verkehr zu 
bringen oder feilzuhalten, wird durch die Vorschriften dieser Verordnung nicht 
berührt. 
§ 7. Wer den Vorschriften der 88 1 bis 3 vorsätzlich zuwiderhandelt, wird mie 
Gejfängnis bis zu drei Monaten und mil Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder 
mit einer dieser Strafen bestraft. 
Wer den Vorschriften der §# 1 bis 3 fahrlässig zuwiderhandelt, wird mit Geld- 
strafe bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft. 
Die Strafverfolgung tritt nur auf Antrag des Reichsbankdirektoriums ein. 
Die Zurücknahme des Antrags ist zulässig. 
Neben der Strafe kann auf Einziehung der Gegenstände, auf welche sich die 
strafbare Handlung bezieht, erkannt werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter 
gehören oder nicht. 
§ 8. Die gewerblichen Sachverständigenvereine (§ 14 des Gesetzes, betreffend 
das Urheberrecht an Mustern und Modellen, vom 11. Januar 1876 RGl. S. 11) 
sind verpflichtet, auf Ersordern der Gerichte und der Staatsanwaltschaften Gut- 
achten über die an sie gerichteten Fragen abzugeben. 
§ 9. Diese Verordnung trikt mit dem Tage der Verkündung I4. 8.] in Krast. 
Begründung. (D. N. IX 148.) 
Die dank der hingebenden patriotischen Betätigung weitester Kreise der Ze- 
völkerung, dank der Aufklärungsarbeit der deutschen Hresse und dem praktischen Wieken 
von Kirche und Schule der Reichsbank zufliebßenden Goldbeträge bestanden nach wie 
vor überwiegend aus deutschen Goldmünzen, von denen offenbar noch recht erbebliche 
Summen im Derkehr vorhanden sind. Neuerdings ist zwecks Derstärkung des Gold- 
schatzes der Reichsbank auch der Ankauf von Goldsachen allgemein organisiert worden. 
Gur Förderung dieser Sammlungen haben sich zunächst in der Rheinprovinz, anschließend 
in den anderen preußischen Hrovinzen und deutschen Zundesstaaten Ehrenausschüsse 
aus angesehenen Männern und Frauen gebildet. Die Reichsbank hat allen Grund, 
die so eingeleiteten Bestrebungen auf jede Weise zu fördern und zu unterstützen. In 
größeren Städten sind Goldankaufsstellen, an kleineren Hlätzen und auf dem platten 
Lande Goldankaufshilfsstellen errichtet worden. In der Zand sachverständiger Gold- 
schmiede liegt die Abschätzung der eingelieferten Schmuckstücke, für die der Goldwert 
vergütet wird, so daß für die Ankaufsstelle weder ein Gewinn noch ein Derlust entsteht. 
Es ist Sorge getragen, daß sich der Ankauf der Goldsachen nicht in den Formen 
eines rein geschäftsmäßigen Verkehrs abspielt. Den Einlieferern wird nach Auszahlung 
des Gegenwertes mit einem Dankeswort eines Ehrenausschuhmitgliedes ein Gedenkblatt 
überreicht, bei Gegenständen im Ankaufswert von mindestens 5 M. außerdem eine 
künstlerisch ausgestattete eiserne Gedenkmünze ausgehändigt. 
Für die Deräuherer goldener Uhrketten stehen als Gedenkstücke an die Kriegszeit 
Uhrketten aus Eisen gegen Erstattung des Selbstkostenpreises zur Derfügung. Don dem 
Ankauf ausgeschlossen sind Trauringe, sofern es sich nicht um diejenigen Derstorbener 
handelt. Um zu verhindern, daß Goldsachen, denen ein Kunst= oder Kulturwert inne- 
wohnt, eingeschmolzen werden, werden die Goldankaufsstellen durch einen geschulten 
Kunstsachverständigen beraten. 
Die Goldankaufsstellen übernehmen daneben auftragsweise den Derkauf von
	        
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