Bek. über den Handel mit ausländischen Zahlungsmitteln v. 20. Januar 1916. 271
hochwertigen Juwelen (Herlen, Diamanten, Smaragden, Rubinen, Saphiren) aus
deutschem Besitz an das neutrale Ausland, da solche Verkäufe in gleicher Weise zur
verstärkung des Goldschatzes der Reichsbank beitragen, indem sie Guthaben im Aus-
lande schaffen und Goldsendungen der Zank entbehrlich machen.
Um binsichtlich des Ankaufs von Goldsachen irgendwelchen Machenschaften des
feindlichen Anslandes von vornherein entgegenzutreten, wurde unter dem i3. Juli
lolé die Ausfuhr von Waren, die ganz oder teilweise aus Gold hergestellt oder auf
mechanischem Wege mit Gold belegt, sind verboten (Rel. 605). Durch diese Zcck.
erfuhr das am 13. November 1915 erlassene Derbot der Ausfuhr und Durchfuhr von
Gold (RGBl. 765) eine notwendige Ergänzung. Ferner wurden Maßnahmen ge-
troffen, die verhindern sollen, daß im Inlande private Aufkäufer die Reichsbank
beim Erwerb alter Goldsachen überbieten und dadurch das Ergebnis der Goldsamm-
lung beeinträch tigen.
Um den eisernen Gedenkstücken, die die Reichsbank neben dem Geldersatz des
wertes den Ablieferern goldener Schmuck= und Gebrauchsgegenstände gewährt, ihren
ideellen Wert zu erhalten und sie als bleibendes Erinnerungszeichen vor Entwertung.
durch Machahmung und Handel zu schützen, ist auf Grund des §& 3 des sos. Erm G. eine
besondere Bek. v. 3. August 1916 ergangen. Die Derordnung verbietet grundsätzlich
jede Dervielfältigung und Tachbildung, auch dann, wenn die Nachbildung Abweichungen
von dem Vorbild aufweist, sofern ungeachtet dieser Abweichungen die Gefahr einer
Verwechslung vorliegt. Weiter wird auch die Machbildung zum eigenen Gebrauch oder
auch nur in einem Stück oder auch unter Benutzung eines anderen Stoffes als Eisen
oder eines anderen Derfahrens, anderer Abmessungen und anderer Farben verboten.
Gestaktet bleibt die Wiedergabe der eisernen Gedenkstücke im Wege der Abbildung;
diese Abbildung darf jedoch nicht zur Warenausstattung benutzt werden. Das Derbot
gilt auch für die Sinnsprüche, mit denen die Gedenkstücke versehen werden. Der Handel
mit solchen Gedenkstücken wird, um sie als persönliche Erinnerungen dem Einlieferer
von Goldsachen und seiner Familie zu erhalten, völlig ausgeschlossen, ebenso jede rechts-
geschäftliche Derfügung außer zugunsten von Familienangehörigen oder für den Todes-
fall. Suwiderhandlungen werden mit Gefängnis und mit Geld oder mit einer dieser
Strafen geahndet.
(Gesetze XI bis XIII als IV bis VI in Bd. 1, 477 fff.)
XIV. Andere Maßnab##men zur Kreditbeschaffung.
1. Sachkredit.
a) Grundkredit zu vgl. Bd. 1, 518ff.; 2, 202ff.
— Die Bekanntmachung Über die Geltendmachung von Hypotheken, Grund-
schulden und Rentenschulden vom 8. Juni 1916 (RGBl. 454) ist mit Rücksicht auf ihren
luneren Zusammenhang mit der Zahlungsfristen O. in Buch B eingestellt. —
Unterabschnitt lb und 2 in Rd. 1, 522ff.
Verordnungen XV, XVI als XI, XII in Bd. 2, 232.
XVII. Bekanntmachung über den Handel mit ausländischen
Zahlungemitteln. Vom 20. Januar 1916. (R l. 19.)
Hierzu:
Bekanntmachung des Neichskanzlers, betr. den Handel mit aus-
ländischen Zahlungemitteln. Vom 22. Januar 1916. (RG#Bl. 53.)
Wortlaut und Begründung in Bd. 2, 233ff.
Literatur.
Sorfenverger, dels mit ausländischen Jahlungmitel
Gruchots Beitt. 6 ¾ kn%r Die Regelung des Handels mit ausländischen Zahlung e