Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

Bek. über den Handel mit ausländischen Zahlungsmitteln v. 20. Januar 1916. 271 
hochwertigen Juwelen (Herlen, Diamanten, Smaragden, Rubinen, Saphiren) aus 
deutschem Besitz an das neutrale Ausland, da solche Verkäufe in gleicher Weise zur 
verstärkung des Goldschatzes der Reichsbank beitragen, indem sie Guthaben im Aus- 
lande schaffen und Goldsendungen der Zank entbehrlich machen. 
Um binsichtlich des Ankaufs von Goldsachen irgendwelchen Machenschaften des 
feindlichen Anslandes von vornherein entgegenzutreten, wurde unter dem i3. Juli 
lolé die Ausfuhr von Waren, die ganz oder teilweise aus Gold hergestellt oder auf 
mechanischem Wege mit Gold belegt, sind verboten (Rel. 605). Durch diese Zcck. 
erfuhr das am 13. November 1915 erlassene Derbot der Ausfuhr und Durchfuhr von 
Gold (RGBl. 765) eine notwendige Ergänzung. Ferner wurden Maßnahmen ge- 
troffen, die verhindern sollen, daß im Inlande private Aufkäufer die Reichsbank 
beim Erwerb alter Goldsachen überbieten und dadurch das Ergebnis der Goldsamm- 
lung beeinträch tigen. 
Um den eisernen Gedenkstücken, die die Reichsbank neben dem Geldersatz des 
wertes den Ablieferern goldener Schmuck= und Gebrauchsgegenstände gewährt, ihren 
ideellen Wert zu erhalten und sie als bleibendes Erinnerungszeichen vor Entwertung. 
durch Machahmung und Handel zu schützen, ist auf Grund des §& 3 des sos. Erm G. eine 
besondere Bek. v. 3. August 1916 ergangen. Die Derordnung verbietet grundsätzlich 
jede Dervielfältigung und Tachbildung, auch dann, wenn die Nachbildung Abweichungen 
von dem Vorbild aufweist, sofern ungeachtet dieser Abweichungen die Gefahr einer 
Verwechslung vorliegt. Weiter wird auch die Machbildung zum eigenen Gebrauch oder 
auch nur in einem Stück oder auch unter Benutzung eines anderen Stoffes als Eisen 
oder eines anderen Derfahrens, anderer Abmessungen und anderer Farben verboten. 
Gestaktet bleibt die Wiedergabe der eisernen Gedenkstücke im Wege der Abbildung; 
diese Abbildung darf jedoch nicht zur Warenausstattung benutzt werden. Das Derbot 
gilt auch für die Sinnsprüche, mit denen die Gedenkstücke versehen werden. Der Handel 
mit solchen Gedenkstücken wird, um sie als persönliche Erinnerungen dem Einlieferer 
von Goldsachen und seiner Familie zu erhalten, völlig ausgeschlossen, ebenso jede rechts- 
geschäftliche Derfügung außer zugunsten von Familienangehörigen oder für den Todes- 
fall. Suwiderhandlungen werden mit Gefängnis und mit Geld oder mit einer dieser 
Strafen geahndet. 
(Gesetze XI bis XIII als IV bis VI in Bd. 1, 477 fff.) 
XIV. Andere Maßnab##men zur Kreditbeschaffung. 
1. Sachkredit. 
a) Grundkredit zu vgl. Bd. 1, 518ff.; 2, 202ff. 
— Die Bekanntmachung Über die Geltendmachung von Hypotheken, Grund- 
schulden und Rentenschulden vom 8. Juni 1916 (RGBl. 454) ist mit Rücksicht auf ihren 
luneren Zusammenhang mit der Zahlungsfristen O. in Buch B eingestellt. — 
Unterabschnitt lb und 2 in Rd. 1, 522ff. 
Verordnungen XV, XVI als XI, XII in Bd. 2, 232. 
XVII. Bekanntmachung über den Handel mit ausländischen 
Zahlungemitteln. Vom 20. Januar 1916. (R l. 19.) 
Hierzu: 
Bekanntmachung des Neichskanzlers, betr. den Handel mit aus- 
ländischen Zahlungemitteln. Vom 22. Januar 1916. (RG#Bl. 53.) 
Wortlaut und Begründung in Bd. 2, 233ff. 
Literatur. 
Sorfenverger, dels mit ausländischen Jahlungmitel 
Gruchots Beitt. 6 ¾ kn%r Die Regelung des Handels mit ausländischen Zahlung e
	        
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