Bek. über den Handel mit ausländischen Zahlungsmitteln v. 20. Januar 1916. 275
nicht Platz, weil durch die Gutschrift einer deutschen Forderung im Auslande ein Guthaben
geschaffen wird, was zulässig ist. Andererseits darf über das Auslandsguthaben für eigene
Rechnung versügt werden, so daß auch gegen eine Belastung auf dem Konlo im Auslande
Bedenken nicht bestehen. Voraussetzung ist dabei aber, daß es sich immer um die gleiche.
Währung handelt, weil sonst die Vorschuften des 8 1 Abs. 2 zur Anwendung kommen mußten.
In demselben Sinne sind auch Geschäfte zu beurteilen, die den Eintausch von aus-
ländischen Wertpapieren gegen perloste Wertpapiere der gleichen Währung zum Gegen-
stande haben. Ergibt sich bei der Abrechnung ein Überschuß für den Deutschen, so unterliegt
die Verfügung darüber den Beschränkungen des 3 1 Abf. 2.
6. Scharfen berger a. a. O. 599. Die Ausnahmebestimmung in Art. 1 Bek. v.
22. Jan. 1916 hat lediglich den baren Umwechslungsverkehr im Auge. Aus den Worten
„gegen Hingabe" muß gefolgert werden, daß nur ein Auslausch zwischen deutschen
Geldsorten und Noten. und zwischen ausländischen Geldsorten und Noten Zug um Zug
gestattet sein soll.
Einwechslung Zug um Zug seitens der Geldwechslergeschäfte ausländische Geldsorten und
Noten abgegeben oder in Erledigung eines schriftlichen Auftrags versandt werden, bei denen
nicht eine Barzahlung in deutschen Geldsorten und Noten erfolgt, sondern der Kauspreis
der ausländischen Geldsorten und Noten über Konto belastet werden soll. "
Feiner ist es mit der Ausnahmebestimmung des Artikel 1 nicht zu vereinbaren, daß
an Stelle von ausländischen Geldsorten und Noten, die nicht immer vorrätig sind, unter
Verfügung über ein vorhandenes Guthaben im Ausland von dem Geldwechslergeschäft
ausgestellte, auf das Ausland gezogene Schecks gleicher Währung abgegeben oder verkauft
werden, selbst dann nicht, wenn sich die Beträge innerhalb der festgelegten Grenze von
lausend Mark halten. Vielmehr würde darin eine nach # 1 der Verordnung nicht erlaubte
Verfügung über Guthaben im Auslande zu erblicken sein. Derartige Geschäfte können
nicht mehr als Umwechslungsgeschafte angesprochen werden und dürfen nur unter Inan-
spruchnahme einer der bevorrechtigten Personen und Firmen vargenommen werden.
Die Auslegung dieser Ausnahmebestimmungen dahin, daß auch für den Handel
zwischen den nichtbevorrechtigten Bankfirmen der Art. 1 der Bekanntmachung Anwendung
sinden darf, kann nicht für zutreffend crachtet werden. Es dürften vielmehr die Beschrän-
lungen des & 1 der Verordnung für diesen Handel in vollem Umfange Platz greifen.
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1. Scharfenberget a. a. O. 604. Die Zulassung zum direlten Devisenhandel stellt
sich als ein Handelsprivileg dar, das der Reichskanzler verleihen und jederzeit wieder zurück-
nehmen kann (vgl. & 1 und 2 der Verordnung). Die bevorrechtigten Personen und Firmen
haben vor Exrteilung dieses Handelsprivilegs weilgehende Verpflichtungen in bezug auf ihre
Tätigkeit als Devisenhändler übernehmen müssen und sich zu genauer Befolgung durch
schrifiliche Erklärung gegenüber der Reichsbank bereil erklärt. Doch ist damit selbstver-
ständlich nicht ein Vertragsverhältnis geschaffen, das nach Zivilgrundsätzen zu beurteilen
ist mit der Wirkung, daß das Recht zum Devisenhandel den bevorrechtigten Personen und
Firmen so lange zusteht, als sie die einmal übermommenen Verpflichlungen erfüllen. Die
Rechtslage ist vielmehr dahin aufzufassen, daß die Zulassung zwar die Übernahme der ge-
jorderten Verpflichtungen voraussetzt, die Erfüllung der Verpflichtungen aber keinen An-
spruch darauf begründet, daß die Zalassung nicht widerrusen werde Uberdies hat sich die
Reichsbank das Recht vorbehalten, die Bestimmungen, die den Inhalt der seitens der be-
vorrechtigten Personen und Firmen übernommenen Verpflichtungen darstellen, jederzeit
nach ihrem Ermessen abzuändern. Eine Bank, die sich den abgeänderten Zulassungsbe-
dingungen nicht unterwerfen sollte, würde aus der Liste der zugelassenen Banken gestrichen
werden müssen, wie es auch selbstverständlich ist, daß die Bank, die die übernommenen Ver-
pflichtungen nicht erfüllt, mit der Entziehung des Privilegs rechnen muß.
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