Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

278 D. Finanzgesetze. 
nicht unbemerkt bleiben, daß bei den Kurefeslsetzungen die Marknotierung an den neutralen 
Auslandsmärkten in Berücksichligung gezogen werden muß, und daß also die Vewegung 
der Marknolierungen sich in gewissem Umfange auch in den Bewegungen der hiesigen. 
Notierungen widerspiegelt. 
Die seit dem 28. Jannar erfolgende Veröffentlichung der Kurse hat sich in jeder Be. 
ziehung bewährt; durch sie ist weiten Kreisen von Interessenten die Möglichkeit gegeben 
worden, ihre Kalkulationen bei der Wareneinfuhr und Warenausfuhr auf eine Grund. 
lage zu stellen, die so zuverlässig ist, wie sie nach Lage der Verhälknisse überhaupt sein kann. 
  
Heymann, Der Devisenmarkt, Genoss Bl. 16 272 erörtert die Wirkungen der BRVC. 
Die zur Einschränkung der Einfuhr und zur Förderung der Ausfuhr getroffenen Maß. 
nahmen haben sich durchaus bewährt. Namentlich in der letzten Zeit (— der Auzsatz ist 
Anfang Mai veröffentlicht -) haben die Preise für ausländische Zahlungsmittel eine er- 
freuliche Ermäßigung erfahren, insbesondere gilt das für die Devisen Holland und Nem 
Vork. Auch die starken Kursschwankungen, denen die ausländischen Zahlungsmittel vor der 
jetzigen Regelung unterworfen waren, sind durch die Neuordnung beseitigt worden. 
XVIII. Verordnung über das Verbot der Einfuhr entbehrlicher 
Gegenstände. Vom 25. Februar 1916. (Rl. 111.) 
Wortlaut und Begründung in Bd. 2, 533. 
Hierzu: 
a) Ausführungsvorschrift des Reichskanzlers vom 22. Juli 1916. 
(Reichsanzeiger Nr. 171.) 
Auf Grund des & 1 der Verordnung über das Verbot der Einfuhr entbehr- 
licher Gegenstände vom 25. Februar 1916 (Rl. S. 111) bestimme ich folgendes: 
Der Einfuhr von Gegenständen, deren Einfuhr über die Grenzen des Deutschen 
Reiches auf Grund der bezeichneten Verordnung vom 25. Februar 1916 ver- 
boten ist, wird die Durchfuhr solcher Gegenstände über die Grenzen des Deutschen 
Reichs nach den mit diesem sollgecinten Gebieten gleichgestellt. 
b) Bekanntmachung des NReichskanzlers wegen Einfuhr von Tabak. 
Vom 7. August 1916. (REl. 921.) 
Auf Grund der Verordnung über das Verbot der Einfuhr entbehrlicher Gegen- 
stände vom 25. Februar 1915 (Rl. S. 111) bestimme ich: 
& 1. Die Einfuhr von Tabak und Tabakerzeugnissen über die Grenzen des 
Deutschen Reichs wird bis auf weiteres verboten. Dies gilt nicht für orientalischen 
und ihm gleichartigen Tabak. 
§ 2. Die Vorschriften der Bekanntmachung vom 26. Februar 1916 (Deutscher 
Reichsanzeiger Nr. 49 vom 26. Februar 1916) finden auf die Einfuhr von Tabak 
und Tabakerzeugnissen keine Anwendung. 
§ 3. Die Hauptzollämter und die von ihnen zu bestimmenden Zolsstellen 
werden ermächtigt, die Einfuhr in folgenden Fällen zu gestatten: 
1. für Tabak und Tabakerzeugnisse, die nach Ausweis der Begleitpapiere 
vor dem 7. August 1916 im Ausland zur Beförderung nach Deutschland 
mit der Bahn oder im Postverkehr ausgegeben worden sind; . 
2. für überseeischen Rohtabak, der vor dem 7. August 1916 in Europa ein- 
getroffen und von einer in Deutschland ansässigen Firma gekauft ist. Diese 
Voraussetzungen sind durch eine Bescheinigung des für den Absendeort 
zuständigen deutschen Konsuls nachzuweisen; 
 
	        
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