Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

Zek., betr. den Nachnahme= u. Frachtverkehr mit dem Ausland v. 16. März 1916. 279 
3. für Tabak und Tabakerzeugnisse, soweit sie als Verzehrungsgegenstände von 
Reisenden und Fuhrleuten zollfrei sind. 
§ 4. Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung 18. 8.) 
in Kraft. 
XIX. Bekanntmachung, betr. den Nachnahme-- und Frachtverkehr 
mit dem Ausland. Vom 16. März 1916. (REl. 171.) 
Der Bundesrat hat . folgende Verordnung erlassen: 
§ 1. Zahlungen nach dem Ausland im Wege der Nachnahme sind verboten. 
8 2. Bei Eisenbahngütersendungen nach dem Ausland muß die Fracht in 
überweisung gestellt werden. 
Eisenbahngütersendungen aus dem Ausland werden nur übernommen, wenn 
die Fracht im Ausland gezahlt wird. · 
§ 3. Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Ver- 
ordnung zulassen. *½ . · 
§4.TiefeVerordnungtrcttmttdem1.Apr111916mKraft. 
Der Reichskanzler bestimmt, wann und inwieweit diese Verordnung außer 
Kraft tritt. 
Hierzu: 
1. Bekanntmachung des Reichskanzlers, betr. Ausnahmen von der 
Verordnung, betr. den Nachnahme- und Frachtverkehr mit dem 
Ausland, vom 16. März 1916. (REl. 171.) Vom 23. März 1916. 
(Rl. 195.) 
Auf Grund des § 3 der Verordnung, betreffend den Nachnahme= und Fracht- 
verkehr mit dem Ausland, vom 16. März 1916 (Rl. S. 171) wird folgendes 
bestimmt: 
Art. 1. Die Vorschriften der Verordnung, betreffend den Nachnahme= und 
Frachtverkehr mit dem Ausland, vom 16. März 1916 finden keine Anwendung, 
auf den Verkehr mit Osterreich-Ungarn und den darüber hinaus gelegenen Län- 
dern, Luxemburg und den von den deutschen und österreichisch-ungarischen Truppen 
besetzten Gebieten des feindlichen Auslandes. — 
Ari.2.§1derVerordnungiindetkeineAnwendungaufdenPostnachnahmeii 
verkehr, auf die Einziehungen der Vorfrachten und Barauslagen der Eisenbahn 
sowic auf Nachnahmebeträge und Barvorschüsse unter zehn Mark. 
Art. 3. Diese Bekanntmachung tritt am 1. April 1916 in Kraft. 
2. Bekanntmachung des Neichskanzlers über Ausnahmen von der 
Verordnung, betr. den Nachnahme- und Frachtverkehr mit dem 
Ausland, vom 16. März 1916 (Rl. S. 171). Vom 17. April 1916. 
(RGBl. 288.) 
Auf Grund des & 3 der Verordnung, beireffend den Nachnahme= und Fracht- 
berlhr mit dem Ausland, vom 16. März 1916 (Rl. S. 171) wird folgendes 
estimmt: 
Der #§ 1 der Verordnung findet keine Anwendung auf den See= und Binnen- 
schiffahrtsverkehr. 
Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung (19. 4.] in Kraft. 
Begründung. (D. N. IX 186.) 
1 Die auf Grund der Derordnung über den Zandel mit ausländischen Sablungs- 
mitteln v. 20. Jannar 1916 (RGBl. 40) getroffene Regelung macht die Erlangung von
	        
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