282 D, Finanzgesetze.
über die Anmeldung oder einer gemäß § 2 ergehenden Aufforderung nicht
oder nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist nachkommt,
2. wer bei der Anmeldung oder bei einer nach § 2 abzugebenden Erklärung
oder Auskunft wissentlich unvollständige oder unrichtige Angaben macht
3. wer den Vorschriften des § 3 zuwider Verschwiegenheit nicht beobachtet-
In dem Falle der Nr. 3 tritt die Verfolgung nur auf Antrag ein. "
§ 6. Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung 125. 8.1 in Kraft.
Hierzu:
Bekanntmachung des Reichskanzlers über die Anmeldung von
Wertpapieren. Vom 23. August 1916. (R#l. 953.)
Auf Grund des § 1 der Verordnung über die Anmeldung von Wertpapieren
vom 23. August 1916 (RGBl. S. 952) wird folgendes bestimmt:
Artl. 1. Unter den im & 1 der Verordnung bezeichneten Voraussetzungen sind
anzumelden:
1. Aktien, Kuxe, Interimsscheine und andere Wertpapiere, durch die eine
Beteiligung an einem Unternehmen verbrieft wird, einschließlich der
Zeugnisse über die Beteiligung an ausländischen Aktiengesellschaften,
2. auf den Inhaber lautende oder durch Indossament übertragbare Schuld-
verschreibungen oder vertretbare andere Wertpapiere.
Ausgenommen von der Anmeldepflicht sind: Erneuerungsscheine (Talons),
Zins= und Gewinnanteilscheine, Banknoten und Papiergeld, Wechsel und Schecks.
Nicht anzumelden sind ferner Wertpapiere, die einer auf Grund des Dar-
lehnskassengesetzes vom 4. August 1914 (Rl. S. 340) errichteten Darlehnskasse
verpfändet sind.
Art. 2. Zur Anmeldung verpflichtet ist, sofern die Wertpapiere einem in-
ländischen Kaufmann im Betriebe seines Handelsgewerbes oder einer inländischen
Sparkasse oder Kreditanstalt umverschlossen zur Verwahrung oder als Pfand über-
geben sind, derjenige, der sie im Gewahrsam hat oder zum Zwecke der Verwah-
rung oder Verpfändung ins Ausland weitergegeben hat, im übrigen der Eigen-
tümer oder in dessen Verhinderung sein Vertreter.
Die Anmeldung kann unterbleiben, wenn feststeht, daß das Wertpapier einem
Ausländer gehört, der nicht Angehöriger eines seindlichen Staates ist.
Art. 3. Die Anmeldung hat nach Maßgabe des beigefügten Anmeldebogens
bei der Reichsbankhauptstelle, Reichsbankstelle oder Reichsbanknebenstelle, in
deren Bezirk der Anmeldepflichtige seinen Wohnsitz, dauernden Aufenthalt oder
Sitz hat, in Berlin bei dem Kontor der Reichshauptbank für Wertpapiere zu er-
folgen.
Art. 4. Maßgebend für die Anmeldung ist der Stand am 30. Seplember 1916.
Art. 3. Die Anmeldung hat bis zum 31. Oktober 1916“) zu erfolgen; dem An-
meldepflichtigen kann auf seinen Antrag von der Anmoldestelle eine Nachfrist ge-
währt werden.
Hän# 6. Die Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung (25. 8.)
in Kraft.
Anmeldebogen.
Gemäß der Verordnung über die Anmeldung von Wertpapieren vom 25.
August 1916 (REBl. S. 952) und den hierzu vom Reichskanzler erlassenen Aus-
*) Durch Bek. v. 28. Oklober 1916 (RGBl. 1209) ist die Frist bis zum 15. November
1916 orstreckt.