Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

286 D. Finanzgesetze. 
zur Zahlung vorgelegt wird. Hinsichtlich des Nachweises der Vorlegung finden die 
Vorschriften des § 16 des Scheckgesetzes Anwendung. 
Der Anspruch aus der Bestätigung verjährt in zwei Jahren vom Ablauf der 
Vorlegungsfrist an. 
Für einen bestäligten Scheck, aus dem eine Unterschrift gefälscht ist, gelten 
die Vorschriften des § 23, für die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen au# 
Grund der Bestätigung die Vorschriften des § 28 des Scheckgesetzes entsprechend 
Die Reichsbank ist nur nach vorheriger Deckung befugt, Schecks mit einem 
Bestätigungsvermerke zu versehen. 
Art. 2. Die Vestätigung begründet nicht die Verpflichtung zur Entrichtung 
des Wechselstempels oder einer landesgesetzlichen Abgabe. « 
Art. 3. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung [1. 9.) 
in Kraft. 
Der Reichskanzler bestimmt den Zeitlpunkt des Außerkrafttretens. 
Begründung. (D. N. IX 161.) 
Die täglichen Zestände an Giroguthaben stellen sich in der Berichtszeit stets be- 
merkenswert hoch. Wieder wurde der am 31. Juli 1014 verzeichnete Bestand von 
V25#e Mill. M. an keinem Ausweistage unterschritten. Der wöchentliche Durchschnitts- 
bestand betrug für das Halbjahr März bis Angust 1916 rund 2200 Mill. M., das sind 
rund 425 Mill. M. mehr als im Durchschnitt der entsprechenden Seit des orjahres und 
rund 1 100 Mill. M. mehr, als der in Friedenszeiten je erreichte höchste Girobestand be- 
tragen hatte. Der niedrigste Stand wurde am 15. Mai lolê mit 1511 Mill. M. aus- 
gewiesen, der höchste am 31. März mit 4358 Mill. M., da, wie es auch gelegentlich der 
früheren Kriegsanleillen der Fall gewesen war, im Zusammenhan mit den Vor- 
bereitungen für die Zezahlung der vierten Kriegsanleihe den Giroguthaben bei der 
Reichsbank — in der letzten Märzwoche — 1654 Mill. M. neu zugeführt wurden. Diese 
Erhöhung auf 4358 Mill M. war um so bemerkenswerter, als die Besitzer von Reichs- 
schatzanweisungen, wie es zugelassen war, diese zur Bezahlung von Kriegsanleibe in 
großem Umfange auch der Reichsschuldenverwaltung unmittelbar in Sahlung gaben, 
d. h. ohne sich zunächst durch Diskontierung Guthaben bei der Reichsbank zu verschaffen. 
Seit Ausbruch des Krieges hat der Notenumlauf eine im allgemeinen steigende 
Richtung genommen. Es erschien geboten, dieser Entwicklung nach Möglichkeit entgegen- 
zuwirken. Die Frage der weiteren Ausgestaltung und Förderung des bargeldlosen 
Sahlungsverkehrs gewann daher eine immer größere Bedeutung, und zwar nicht nur für 
die gegenwärtige Kriegszeit, sondern vor allen Dingen auch für die Seit nach dem 
Kriege, da ohne 8weifel die normale Bewertung unserer Währung im Auslande 
schneller wieder hergestellt werden wird, je rascher der Notenumlauf der Reichsbank, 
deren Stand in der ganzen Welt als Gradmesser der wirtschaftlichen Lage Deutschlands 
gilt, in normale Grenzen zurückgeführt und somit das Deckungsverhältnis der Moten durch 
den Barvorrat günstiger gestaltet werden kann. 
Für dieses Giel haben sich erfreulicherweise Tagespresse und Fachzeitschriften in 
zahlreichen belehrenden Artikeln mit merklichem Erfolge eingesetzt. Im Derfolg dieser 
Bestrebungen hat auch die Reichsbank eine Reihe von Maßnahmen getroffen, die teils 
innerhalb ihres Geschäftsbereichs durch Anderung ihrer Dienstbestimmungen, teils nach 
außen durch Einwirkung auf die am Geldverkehr besonders stark beteiligten Berufsstände 
in der Richtung der Förderung und Erleichterung des bargeldlosen Sahlungsausgleichs 
zu wirken geeignet sind. " 
Jor allem hat sie mit dem 1. Juli lols sämtliche selbständigen Bankanstalten 
an den Hostscheckverkehr durch Eröffnung von Konten angeschlossen, um eine möglichst 
enge Verbindung zwischen dem OHostscheck= und dem Reichsbankgiroverkehr zu schaffen. 
Im Anschluß hieran sind, um zu einer möglichst weitgehenden Ausnutzung dieser Ver- 
bindung durch Derbilligung der einzelnen AUbertragungsgeschäfie anzuregen, die Ge-
	        
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