294 D. Finanzgesetze.
mindestens 30 Pf. zu erheben. Die gleiche Gebühr ist zu berechnen bei Einziehung der vorn
Auslande eingehenden Reichsbankschecks.
2. Bezüglich der Gebührenerhebung bei Einziehung von Abrechuungsschecks und von
bei der Reichsbank domizilierten Auftragswechseln bleibl es bei den bisherigen Säßen
3. Für die Einziehung anderer Auftragspapiere ist ½ % (früher 1 /0), mindestene
50 Pf. be Beträgen bis zu 10000 M., von dem darüber hinausgehenden Betrage #%
zu erheben.
4. Für Einziehung der aus anderen Geschäftsbezirken eingehenden Auftragspapiere
wird die zu erhebende Gebühr auf 1 % (früher 2 %, mindestens 50 Pf. ermäßig:
Postscheckverkehr.
Die bisher geltenden Bestimmungen über die Erhebung von Gebühren im Postschen.
verkehr der Bankanstallen werden wie folgt abgeändert:
1. Bei den durch Zahlkarten eingehenden Beträgen zur Gutschrift auf das Konlo eines
Girokunden sind die der Bankanstalt vom Postscheckamt in Rechnung gestellten Gebühren
(5 Pf. bei Beträgen bis zu 25 M., darüber hinaus 10 Pf.) dem Girokontoinhaber nicht mehr
weiter zu berechnen.
2. Bei allen durch Postscheckkonto zur Gutschrift auf Girokonto eingehenden Be.
trägen ist bei der Gutschrift lediglich eine Gebühr von ½0 /%0, und zwar 5 Pf. für jedes
angesangene Tausend, mindestens 10 Pf. (bisher ½10 /00, mindestens 30 Pf.) zu kürzen.
3. Auf Wiederauszahlungen im Postscheckverkehr wird eine Gebühr von 1/10%0, auf
5 Pf. nach oben abgerundet, mindestens 10 Pf. (bisher ½ % # mindestens 50 Pf.); auf
Uberweisungen an andere Postscheckkontoinhaber — unabhängig von der Höhe des Be-
trages — eine solche von 10 Pf. für jede Überweisung erhoben.
Es komml! danach die Berechnung der Gebühren teilweise ganz in Wegfall, zum Teit
treten erhebliche Ermäßigungen ein. Als wichtigste unter den neuen Vorschriflen dürfte
die anzusehen sein, daß bei allen durch Postscheckkonto zur Gutschrift auf Girokonto eingehen-
den Beträgen die Gebühr nur noch mit ½0 %o (statt bisher ½/10 /80) berechnet wird. Für die
Reichsbank ergibt sich zwar aus dieser Ermäßigung ein unmittelbarer Nachteil, weil sie selbst
eine Postgebühr in Höhe von ½10 /0 tragen muß; die Reichsbank hat sich trotzdem zu der
Ermäßigung der Gebühr bereit gefunden, weil sie annimmt, daß in vielen Fällen die In-
haber von Postscheckkonten in der Folge die ihnen auf Postscheckkonto gutgeschriebenen
Beträge nicht mehr von der Post abholen, sondern, veranlaßt durch die Vergünstigung, auf
das Girokonto der Reichsbank übertragen lassen werden. Vom 1. Juli ab werden übrigens
für sämtliche Reichsbankhauptstellen und Reichsbankstellen Postscheckkonten eröffnet sein.
4. Genoss Bl. 16 467. Eine weitere Maßnahme zur Einbürgerung des bargeldlosen
Zahlungsverkehrs ist von den der Vereinigung von Berliner Banken und Bankiers (Verliner
Stempelvereinigung) angehörigen Instituten beschlossen worden. Diese sind übereinge-
kommen, vom 1. Oktober 1916 ab im Postscheckverkehr der Kundschaft dieselben Gebühren
zu berechnen, die die Reichsbank ihrer Kundschaft in Anrechnung bringt. Damit erfolg!,
nachdem bereits vor einiger Zeit eine Herabsetzung der Gebühren vorgenommen worden
war, eine neue Ermäßigung. Die jeyigen Gebühren sind die niedrigsten, die je bestanden.
5. Deumer, RuW. 16 236ff. Die aus nalionalpolitischen Gründen gebotene Ein.
schränkung des baren Zahlungsverkehrs könnte auch dadurch wirksam gefördert werden,
daß die Ausführung des Teilungsplones im Zwangsversteigerungsverfahren im Falle der
Zahlung des Versteigerungserlöses (6§ 117 8V G.) mittels bargeldlosen Zahlungsverkehrs
bewirkt wird. Eine Vermeidung des baren Zahlungsverkehrs ließe sich dadurch erreichen,
daß es gesetzlich für zulässig erklärt würde, den Versteigerungserlös mittels bestätiglen
Vankschecks (vgl. Bek. v. 31. August 1916) zu entrichten. Die Zahlung an die Verechtigsen
könnte dann dadurch ersetzt werden, daß das Vollstreckungsgericht Schecks zugunsten der
Berechtigten in Höhe des Auszahlungsbetrages ausschriebe und an die Berechtiglen aus-
händigte. Der amtsgerichliiche Scheck wäre auf die Reichsbank auszustellen und aus Gul-
haben der Justizkasse bzw. der Finanzdeputation zu leisten. Ohne Anderung der K 44,