296 D. Finanzgesetze.
II. Die Bildung der Sonderrücklage.
1. Allgemeines.
(Erläuterung a bis c in Bd. 2, 250.)
d) Sintenis a. a. O. 88, 89. Eine Ausnahme für sog. Schachtelge sellschaften
ist nicht vorgesehen. Somit muß jede der Schachtelgesellschaften den Mehrgewinn in Ge
mäßheit des Ges. für sich gelrennt berechnen und in Höhe von 50 % zurücklegen. Indessen
sind privatrechtliche Abmachungen zwischen den beiden Gesellschaften zulässig, wonaa
die Überschüsse des einen Unternehmens dem anderen direkt zufließen; sei es als Enigel:
für die geführte Verwaltung, sei es auf Grund einer Interessengemeinschaft.
e) Beispiele für die Berechnung der Rücklage einer GmbH. gibt Wilm GmbH. 16 34.
2. Verleilung des Gewinns.
(Erläuterung a bis c in Bd. 2, 250.)
d) Sintenis a. a. O. 92. Die Verteilung hat staktgefunden, sobald das.
verfassungsmäßig berusene Organ über die Verwendung der Gewinne Beschluß gesaßt
hat. Belanglos ist, ob der Beschluß bereits ausgeführt ist.
ec) Sintenis a. a. O. 90. Aus 5 1 Abs. 2 ergibt sich, daß eine Gesellschaft, die den
ganzen Gewinn des bereits abgelaufenen Kriegsgeschäftsjahres ausgeschüttet hat, in den
folgenden Jahren aber keinen Mehrgewinn erzielt, von der Rücklagepflicht nicht betrofsen
wird.
3. Rückstellungen.
(Erläuterung a, b in Bd 2, 251.)
c) Mrozek a. a. O. 22. Bei den „freiwilligen Rückstellungen“ kommen nur Rücd
stellungen aus dem Gewinn in Frage. Betriebskosten, die aus dem Reservefonds gedeckt
sind, vermindern den Gewinn. Dasselbe gilt von den notwendigen Abschreibungen, welche
aus einem Reservefonds gedeckt sind. Deshalb sind die Zuweisungen von einem bereits
bestehenden Reservefonds zur Auffüllung in Höhe der zu jenen Zwecken in dem Bilanzjahr
gemachten Entnahmen keine Rückstellungen aus dem Gewinn (O#. in Staatsst S. 14, 257),
zu vgl. auch § 5 Aussest.
d) Mrozek a. a. O. 22. Zu den freiwilligen Rückstellungen aus dem Jahresgewinn
gehören auch Gewinnvorträge auf neue Rechnung der künftigen Geschäftsjahres (O#.
Staatsst S. 5, 209).
4. Rücklagen für gemeinnütqzige und Wohlfahrtszwecke.
(Erläuterung a bis c in Bd. 2, 251.)
d) Mrozek a. a. O. 28. Für die Abzugsfähigkeit vom Geschäftsgewinne genügt es
bereits, daß die dauernde Verwendung zu gemeinnüßzigen Zwecken, welche Wohlfahrks-
zwecke mit umfassen, gesichert ist. Dazu bedarf es also nicht des Ausscheidens des betreffenden
Gewinnteils aus dem Vermögen der Gesellschaft, vielmehr bezieht sich die Bestimmung im
Abs. 3 unter Umständen auch auf Rückstellungen, die im Vermögen der Gesellschaft ver-
bleiben. Aber der Fonds muß für die Zukunft der freien Verfügung der Gesellschaft und dem
Zugriffe der Gläubiger entzogen sein. Dazu reichen bloße Satzungsbestimmungen, daß der
Jonds in bestimmter Weise zu verwenden sei, nicht aus. Dagegen würde die dauernde Ver-
wendung des Fonds zu gemeinnützigen Zwecken gesichert sein; wenn die Gesellschaft in
einem gerichtlichen oder notariellen Vertrage mit der Gemeinde ihres Sitzes sich verpflichtet
hat, den Fonds in der satzungsmäßigen Weise zu verwenden, und außerdem zur Sicherheit
für die Gemeinde und die Angestellten entweder eine Hypothek auf ihrem inländischen
Grunbbesitze bestellt oder Wertpapiere in enisprechender Höhe hinterlegt. Es würde sich
dann um einen Vertrag zugunsten Dritter, der Angestellten, handeln (s 328 B.), und
die Verpfändung oder Hinterlegung würde für die Gemeinde und die Angestellten für den
Fall des Konkurses über das Gesellschaftsvermögen ein Absonderungsrecht begründen
(5 233 BG., 5 48 der KO.).