Ges. 1b. vorbereitende Maßnahmen zur Besteuerung der Kriegsgewinne v. 24. Dez. 1915. 297
e) Morzel a. a. O. 29. Insoweit die Uberweisung in einen Pensionsfonds erforderlich
ifl, um die für die Gesellschaft gegenüber den Angestellten usw. schon jetzt auf Grund ver-
1 ragsmäßiger Verpflichiung zur Entstehung gelangte Belastung in der Bilanz richtig zu
vewerten, handelt es sich überhaupt nicht um eine Rückstellung aus dem Gewinne, sondern
um eine Schuld, die unter die Passiven einzustellen gewesen wäre und aus diesem Grunde
den Gewinn verringert (vgl. OVG. in Slaatsst S. 5 362; 8 255).
6#2.
Kriegsgeschäftlsjahre.
(Erläuterung 1 bis 3 in Bd. 2, 251, 252.)
1. Sintenis a. a. O. 95. Die Ansicht von Hachen burg (in Bd. 2, 252), daß für die
Kriegsgeschäftsjahre stels ein Zeitraum von zusammen 36 Monaten vorausgesetzt sei,
finder im Gesetz keine Stütze. Gegen mißbräuchliche Verlegung der Geschäftsjahre müßte
nöligenfalls gesetzlich eingeschritten werden; ebenso wie Hachenburg: Norden-Fried-
länder a. a. O. 107, Stier-Somlo KSl1G. 240, ähnlich wie Hachenburg auch Buck
a. a. O. 100.
83.
Geschäftsgewinn.
1. Allgemeines.
(Erläuterung a bis f in Bd 2, 252, 253.)
8) Sintenis a. a. O. 98. Durch § 3 ist die Gesellschaft in ihrer Bilan zierungsfreiheit
nicht gehindert. Nur der Steuerbehörde gegenüber gilt die Bilanz nicht, sofern sie von 5 3
abweicht.
h) Mrozek a. a. O. 36. Weil nicht die steuerrechtlichen, sondern allein die handels-
rechtlichen Vorschriften für die Berechnung des Bilanzgewinns maßgebend sind, so müssen
rierbei auch alle Ausgaben, welche nach den Steuergesetzen der Bundessiaalen den sleuer-
pflichtigen Gewinn nich tmindern, berücksichtwerden; insbesondere sind deshalb auch alle
in= und ausländischen, persönlichen und sachlichen Staats- und Kommunalsteuern für sämt-
liche Gesellschaften abzugsfähige Betriebskosten.
1) Mrozek a. a. O. 36. Der Bilanzgewinn soll nach den gesetzlichen Vorschriflen
verechnet werden. Diese sind verschieden, je nachdem für die Bilan zaufstellung nur der
40 HGB. oder außerdem die Sondervorschriften im 3 261 HG#B. für die Bilanzen der
A#. und Kom G. a. A. und der 5 42 GmbpH., zur Anwendung kommen. Diese Sonder-
vorschriften bestimmen nämlich insbesondere, daß der Betrag des im Gesellschaftsvertrage
bestimmten Stamm- oder Gundkapitals unter die Passiven aufzunehmen, und daß der
aus der Vergleichung sämtlicher Aktiva und Passiva sich ergebende Gewinn oder Verlust
am Schlusse der Bilanz besonders anzugeben ist. Da hiernach das Grund-- oder Stamm-
lapilal, auch wenn es zum Teil verloren gegangen ist, immer mit dem vollen statuten-
mäßigen Betrag einzusetzen ist, so kann ein Bilan zgewinn, d. i. ein aus der Vergleichung
sämtlicher Aktiven und Passiven sich ergebender Gewinn erst erscheinen, nachdem ein
früherer Verlust, zu dessen Deckung keine Reserven mehr vorhanden waren (vgl. O## G.
in Slaatsst S. 16 247), wieder vollständig eingeholt ist. Hierüber herrschte auch Einver-
sändnis in der Reichstagskommission (Kom B. 25). Ob der Verlust am Stamm- oder
Grundkapital erst im Vorjahr oder schon früher eingelreten war und sich später nur ver-
endert, vergrößert oder verringert hatte, kann keinen Unterschied machen. Denn das Er-
nebnis des Vergleichs der Aktiven und Passiven wird nur dann einen Bilanzgewinn dar-
sellen, wenn das Grund- oder Stammkapital vollständig wieder hergestellt ist, und nur
der bilanzmäßig ausgewiesene Gewinn soll, abgesehen von zu hohen Abschreibungen,
für die Kriegssteuer und die Sonderrücklage hierfür als „Geschäftsgewinn“ gelten. Dem
steht auch nicht entgegen, daß eine solche Berücksichtigung früherer, mehrere Jahre zurück-
liegender Verluste das wirtschaftliche Jahresergebnis nicht richtig zur Darstellung bringt.