Gej. üb. vorbereitende Maßnahmen zur Besteuerung der Kriegsgewinne v. 24.Dez. 1915. 301
waren, also auch die nach § 1 dieses Gesetzes gebildete Sonderrücklage, als zum Kapital-
konto der Gesellschaft gehörig auf der Passivseite Berücksichtigung gefunden haben (§ 262
5B. 5 42 Nr. 4 GmbÖ#. und §5 7 Nr. 4 Genoss G). Hierbei macht es keinen Unterschied,
ob es sich um buchmäßig nachgewiesene Reservekonten handelt oder um verschleierte, sog.
stile Reserven; denn beide sind wirtschafflich dasselbe, nämlich bereits vorhandenes, aus
den Gewinnen früherer Jahre angesommeltes Vermögen.
e) Hagemann a. a. O. 105. Stille Reserven für Dellredere-, Bürgschafts- und
PArczeßkonto darf die Gesellschaft nur nach ihrem wahren Wert und nicht nach zu vor-
sichtiger auf jeden Fall sichergehender Kalkulation einstellen.
3. Abschreibungen.
(Erläuterung a bis b in Bd. 2, 254, 255.)
c) Hagemann a. a. O. 105. Die Möglichkeit, infolge Generalversammlungsbe-
schluß aus wirkschaftlichen Gründen erhöhte Abschreibungen vorzunehmen ist ausgeschlossen.
d) Sinlenis a. a. O. 99. Für die während der Kriegsgeschäftsjahre aufzustellenden
Bilanzen ergeben sich Besonderheiten aus den durch den Krieg geschaffenen besonderen Ver-
hälimissen. Es werden sich in sehr vielen Fällen erhöhte Abschreibungen als notwendig
erweisen. Namentlich kommen folgende Gesichtspunkte in Betracht: Anlagekonten, die
durch den Kriegsbetrieb einer verstärkten Abnutzung unterliegen, sind entsprechend nic-
driger zu bewerlen. Bei der Einstellung der Vorräte in die Bilanz ist zu beachten, daß
die Verteuerung aller Löhne, Rohstoffe und Materialien ein gewaltiges Anschwellen der
Gestehungskosten zur Folge gehabt hat. Bei den Außenständen und den Beteiligungen
im feindlichen Ausland ist die Wertminderung zum Ausdruck zu bringen.
e) Mroze a. O. 54. Bei der Prüfung der Abschreibungen ist von dem nach hau-
delsrechtlichen Grundsätzen für jeden Vermögensgegenstand in der Bilanz anzusehenden
Werie, d. h. von dem objektiven Verkaufswert unter der Voraussetzung des Fortbestandes
des Gewerbebetriebs, bei Beginn jedes Geschäftsjahrs auszugehen und diesem der in
gleicher Weise ermittelte Wert am Schlusse des Geschäftsjahrs gegenüberzustellen. Der
Unterschied zwischen beiden Werten bildet das Maß der zulässigen Abschreibung, und ein
sie Übersteigender Betrag gilt als eine außerordentliche Abschreibung, welche der un-
millelbaren Zuführung zu einem Reservefonds gleichsteht (O# G. in Staatsst S. 15 270).
1) Mrozek a. a. O. 56. Entspricht die Abschreibung keiner der gesetzlichen Bewer-
tungsvorschriften, so muß von dem buchmäßigen Werte ganz abgesehen und zunächst die
Bilanz in der Weise berichtigt werden, daß an Stelle des nicht zutreffenden Buchweris
der nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs anzusetzende Wert bei Beginn des Jahres
und der in gleicher Weise zu berechnende Wert am Ende des Jahres gegenübergestellt.
werden. Der anzusetzende Wert ist dann, wenn bisher immer nur der Anschaffungs= oder
Herstellungswert abzüglich der Abnutzung angesetzt war, der sich aus dieser Berechnung
ergebende, wenn aber in einem früheren Jahre die Anlagegegenstände bereils einmal
auf den wirklichen Wert abgeschrieben waren, immer nur dieser in dem maßgebenden
Zeitpunkte (OBG. in Staatsst S. 10, 301ff.).
85.
Durchschnittlicher Geschäftsgewinn.
(Erläuterung 1 bis 3 in Bd. 2, 255, 256.)
4. Zimmermann a. a. O. 16. Für den Fall, daß die Gesellschaft während des
in Betracht kommenden Friedenszeitraumes in eine andere Gesellschaft der in § 1 be-
zeichneten Art, z. B. aus einer Mkiengesellschaft in eine Gesellschaft m. b. H. umgewandelt
worden ist, wird entsprechend den Ausführungen im Komm B. S. 26 nach 6 90 der Ausf.=
Best. der Friedensgewinn der Gesellschaft in ihrer früheren Form mitberücksichtigt. Es
wird angenommen, daß es sich bei einer Umwandlung nur um eine Anderung der Ge-
sellschafesform handelt, die alte Gesellschaft also in der neuen Form weiterbesteht. Es
gilt dies indessen nur, wenn eine Gesellschaft der in § 1 bezeichneten Art in eine andere