Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

Gej. üb. vorbereitende Maßnahmen zur Besteuerung der Kriegsgewinne v. 24.Dez. 1915. 301 
waren, also auch die nach § 1 dieses Gesetzes gebildete Sonderrücklage, als zum Kapital- 
konto der Gesellschaft gehörig auf der Passivseite Berücksichtigung gefunden haben (§ 262 
5B. 5 42 Nr. 4 GmbÖ#. und §5 7 Nr. 4 Genoss G). Hierbei macht es keinen Unterschied, 
ob es sich um buchmäßig nachgewiesene Reservekonten handelt oder um verschleierte, sog. 
stile Reserven; denn beide sind wirtschafflich dasselbe, nämlich bereits vorhandenes, aus 
den Gewinnen früherer Jahre angesommeltes Vermögen. 
e) Hagemann a. a. O. 105. Stille Reserven für Dellredere-, Bürgschafts- und 
PArczeßkonto darf die Gesellschaft nur nach ihrem wahren Wert und nicht nach zu vor- 
sichtiger auf jeden Fall sichergehender Kalkulation einstellen. 
3. Abschreibungen. 
(Erläuterung a bis b in Bd. 2, 254, 255.) 
c) Hagemann a. a. O. 105. Die Möglichkeit, infolge Generalversammlungsbe- 
schluß aus wirkschaftlichen Gründen erhöhte Abschreibungen vorzunehmen ist ausgeschlossen. 
d) Sinlenis a. a. O. 99. Für die während der Kriegsgeschäftsjahre aufzustellenden 
Bilanzen ergeben sich Besonderheiten aus den durch den Krieg geschaffenen besonderen Ver- 
hälimissen. Es werden sich in sehr vielen Fällen erhöhte Abschreibungen als notwendig 
erweisen. Namentlich kommen folgende Gesichtspunkte in Betracht: Anlagekonten, die 
durch den Kriegsbetrieb einer verstärkten Abnutzung unterliegen, sind entsprechend nic- 
driger zu bewerlen. Bei der Einstellung der Vorräte in die Bilanz ist zu beachten, daß 
die Verteuerung aller Löhne, Rohstoffe und Materialien ein gewaltiges Anschwellen der 
Gestehungskosten zur Folge gehabt hat. Bei den Außenständen und den Beteiligungen 
im feindlichen Ausland ist die Wertminderung zum Ausdruck zu bringen. 
e) Mroze a. O. 54. Bei der Prüfung der Abschreibungen ist von dem nach hau- 
delsrechtlichen Grundsätzen für jeden Vermögensgegenstand in der Bilanz anzusehenden 
Werie, d. h. von dem objektiven Verkaufswert unter der Voraussetzung des Fortbestandes 
des Gewerbebetriebs, bei Beginn jedes Geschäftsjahrs auszugehen und diesem der in 
gleicher Weise ermittelte Wert am Schlusse des Geschäftsjahrs gegenüberzustellen. Der 
Unterschied zwischen beiden Werten bildet das Maß der zulässigen Abschreibung, und ein 
sie Übersteigender Betrag gilt als eine außerordentliche Abschreibung, welche der un- 
millelbaren Zuführung zu einem Reservefonds gleichsteht (O# G. in Staatsst S. 15 270). 
1) Mrozek a. a. O. 56. Entspricht die Abschreibung keiner der gesetzlichen Bewer- 
tungsvorschriften, so muß von dem buchmäßigen Werte ganz abgesehen und zunächst die 
Bilanz in der Weise berichtigt werden, daß an Stelle des nicht zutreffenden Buchweris 
der nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs anzusetzende Wert bei Beginn des Jahres 
und der in gleicher Weise zu berechnende Wert am Ende des Jahres gegenübergestellt. 
werden. Der anzusetzende Wert ist dann, wenn bisher immer nur der Anschaffungs= oder 
Herstellungswert abzüglich der Abnutzung angesetzt war, der sich aus dieser Berechnung 
ergebende, wenn aber in einem früheren Jahre die Anlagegegenstände bereils einmal 
auf den wirklichen Wert abgeschrieben waren, immer nur dieser in dem maßgebenden 
Zeitpunkte (OBG. in Staatsst S. 10, 301ff.). 
85. 
Durchschnittlicher Geschäftsgewinn. 
(Erläuterung 1 bis 3 in Bd. 2, 255, 256.) 
4. Zimmermann a. a. O. 16. Für den Fall, daß die Gesellschaft während des 
in Betracht kommenden Friedenszeitraumes in eine andere Gesellschaft der in § 1 be- 
zeichneten Art, z. B. aus einer Mkiengesellschaft in eine Gesellschaft m. b. H. umgewandelt 
worden ist, wird entsprechend den Ausführungen im Komm B. S. 26 nach 6 90 der Ausf.= 
Best. der Friedensgewinn der Gesellschaft in ihrer früheren Form mitberücksichtigt. Es 
wird angenommen, daß es sich bei einer Umwandlung nur um eine Anderung der Ge- 
sellschafesform handelt, die alte Gesellschaft also in der neuen Form weiterbesteht. Es 
gilt dies indessen nur, wenn eine Gesellschaft der in § 1 bezeichneten Art in eine andere
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.