302 D. Finanzgesetze.
Gesellschaft umgewandelt worden ist, nicht aber wenn an Stelle einer offenen Handels.
gesellschaft eine G. m. b. H. gegründet worden ist. Die gegenteilige Ansicht von Hachen.
burg JIW. 15 21 steht nicht im Einklang mit dem Grundgedanken des Gesetzes, das sich
nur mit bestimmten Geseltschaften befaßt, auch nichl mil §J 9 Abs. 1 der AussBest.
Es muß also der Geschäftsgewinn der offenen Handelsgesellschaft, dic in eine G. m
b. H. umgewandelt worden ist, außer Betracht bleiben und darf nur der Durchschnittte.
gewinn der G. m. b. H. aus der Friedenszeit oder der etwa höhere Mindestgewinn in Höhe
von 5 Prozent des Stammkapitals als Friedensnormalgewinn angenommen werden.
8 6.
Ausländische Gesellschaften (zu vgl. Bd. 2, 256.)
Mrozek a. a. O. 78. Eine englische, als company limited by shares gebildete Ge.
sellschaft ist im Sinne des deutschen Rechtes als Aktiengesellschaft zu behandeln (O###.#
in Staatsst S. 2 249; 3 163); ebenso die auf Grund des Gesetzes des Staates Illinois,
betr. Gesellschaften, v. 18. April 1872 gegründeten Gesellschaften (das. 16 95).
In den Vereinigten Staalen von Nordamerika steht bei Aktiengesellschaften die
Festsezung der Jahresdividende in der Regel den Direktoren zu, falls nicht durch Gesezze
der Einzelstaaten diese Befugnis der Direktoren eingeschränkt oder eine anderweite Rege-
lung durch Statut zugelassen ist (das. 16 263). Das ist wichlig für die Frage, ob der Ge.
winn aus einem beim Inkrafttreten dieses Gesetzes abgelaufenen Kriegsgeschästsjahre
bereits verteilt war (& 1 Abs. 2).
§ 7.
Befreiungen (zu val. Bd. 2, 256).
1. Norden-Friedländer a. a. O. 87. Die kriegswirtschaftlichen Gesellschaften
iallen nicht unter § 7; sie sind nach einer Erklärung des Reichsschatzsekretärs (KB.) nicht
ausschließlich gemeinnützige Gesellschaften. Eine Rücklage werden sie indessen auch nicht
zu bilden haben, weil sie nach ihren Statuten verpflichtet sind oder verpflichtet werden
sollen, alles was sie über 50% des Kapitals hinaus verdienen, an die Reichskasse abzu-
führen.
2. Sintenis a. a. O. 112. Bei den kriegswirtschaftlichen Gesellschaften wird sich
aus dem Inhalt der Satzung ergeben, ob sie ausschließlich gemeinnützige Gesellschaften
sind. Meist dürfte dies zutreffen (KB. 27) — s. hingegen Rheinstrom in Bd. 2, 256. —
3. Mrozek a. a. O. 82. Ausschließlich gemeinnützige Zwecke verfolgt eine Ge-
sellschaft, wenn
a. ihre Einkünfte nach der Satzung ausschließlich zu bestimmien, aus dieser erkenn-
baren Zwecken jener Art verwendet werden mülssen, also auch nicht teilweise durch Beschluß
der Gesellschafter zu anderen Zwecken verwendet werden können,
b. die Einkünfte auch tatsächlich zu den genannten Zwecken verwendet werden.
Eine ausschließliche Verwendung zu gemeinnüt#igen Zwecken liegt insbesondere
dann nicht vor, wenn die Zuweisung von Teilen des jährlichen Reingewinns zu einem
Reservesonds, gleichviel welchen Zwecken er dient, nach der Satzung zugelassen ist und
latsächlich erfolgt (OV#G. in Staalsst S. 14 314).
8 8.
Die Sperre.
(Erläuterung 1, 2 in Bd. 2, 256, 257.)
3. Mrozek a. a. O. 20. Die Sonderrücklage ist ein gesetzlicher Reservefonds wie
der den AG. und Kom AG#. durch §+ 262, 320 HGB. vorgeschriebene geseylichen Reserve-
fonds. Von diesem untlerscheidet sich die Sonderrücklage nur dadurch, daß ihr nach dem
Sperrgesetze vornehmlich bestimmte Aktiva gegenüberstehen sollen, weil sie getrennt von
dem sonstigen Vermögen zu verwalten und in Schuldverschreibungen des Deutschen Reichs